ZitatOft wird das per Vertrag auf den Veranstalter übertragen.
Ganz so einfach ist das ja nicht:
Zitat(5) 1Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4
durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen. Diese
Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der
Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. 2Die Verantwortung der Betreiberin
oder des Betreibers bleibt unberührt.
§39 Abs. 5 VStättVo
Beste Grüße