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Kneipenrechnungen

  • guma
  • 14. Oktober 2014 um 20:04
  • guma
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    • 14. Oktober 2014 um 20:04
    • #1

    Hier ist der Platz für Probleme mit Rechnungen, die eine Veranstaltungstechnikfirma an einen Kneiper schreibt.

    Alles andere hat hier nix verloren, denn hier gab es gerade einen Thread, der leider einen Platz auf der "Halde" gefunden hat.

    Zitat

    Lebenshilfe is' jetzt genug. Laberspace für chronische Nörgler gerne in Nörgelforen. Da keinerlei Bezug zu

    PA

    chiuso

    .

    Ernsthafte Probleme mit Kneipern sind in diesem Thread willkommen.

  • mringhoff
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    • 15. Oktober 2014 um 12:48
    • #2
    Zitat von "guma"

    ... denn hier gab es gerade einen Thread, der leider einen Platz auf der "Halde" gefunden hat....

    Der fachliche Teil des o.g. Thread lautete in etwa so:
    Kann ich meine Forderungen an einen Gastronom auch damit verrechnen, daß ich (oder auch mit mehreren Leuten) dort zum Essen gehe und die dadurch entstehende Gegenforderung mit meiner bestehenden verrechne?

    Der Hintergrund dürfte vielen bekannt sein. Gastronomie ist ein schwieriges Pflaster, was faire Preise und pünktliche Zahlungsweise betrifft. Da kommt man schnell auf den Gedanken: "Wenn der mich nicht zahlt, gehe ich dort essen und zahle auch nicht."
    Man kann diese Frage ja auch mal über die Gastronomie-Szene hinaus betrachten. Einfach den "Gastronom" durch "Kunden" ersetzen.

    In Deutschland gibt es grundsätzlich schon das Recht der sog. "Aufrechnung". §§ 387-396 BGB
    Die Antwort heißt also "ja" - aber es gibt viele Voraussetzungen und Hindernisse.

    Das wichtigste ist, daß die Forderung echt ist, also ohne Einwand seitens des Kundens (Einrede). Eine Forderung ist letztlich dann eindeutig, wenn beispielsweise ein Titel oder ein Urteil vorliegt. Eine fällige Rechnung alleine ist nicht eindeutig. Wenn es ernst kommt, dann findet der Kunde (oder sein Anwalt) irgendwelche Gründe, warum gerade die Rechnung nicht richtig ist...

    Der erste Schritt ist also (nach diversen Erinnerungen/Mahnungen) das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten und dort die entsprechenden Fristen abzuwarten. Falls man dann im Besitz des Titels ist (also der unstreitbaren Forderung), könnte man dann solche Aufrechnungsgeschäfte machen. Die Frage bleibt, ob es nicht doch besser ist, einen Gerichtsvollzieher damit zu beauftragen, Geld einzutreiben, statt selbst Essen und Getränke zu verbrauchen.

    Dann kommt die steuerliche Problematik: Den entsprechende Rechnungsbetrag muss man dann von privat an seine Firma bezahlen. Die Forderung ist ja gewerblich und das Essengehen rein privater Natur. Wie will man denn sonst den erfolgten "Forderungseingang" korrekt verbuchen?

    Nebenbei ist das Aufrechnen auch nicht so einfach. Sollte der Gastronom/Kunde, weil er in finanziellen Schwierigkeiten steckt, seine Forderungen an jemand anderen abgetreten haben (z.B. an seine Bank oder Brauerei oder Verpächter etc.), dann wird sich alsbald dieser an Dich mit der "Herausgabe" - also der Forderung, nicht des Schnitzels" an Dich wenden (je nach Forderungshöhe, bei 29,- EUR macht sich natürlich keiner die Mühe). Das bedeutet, daß du dem Dritten dann das Geld zurückgeben musst.

    Also ganz so einfach ist das alles nicht. Aber gelegentlich haben auch die unkonventionellen Methoden weitergeholfen. Also dort wo kein Kläger, da auch kein Richter. Wenn die Forderung berechtigt ist, wird der Gastronom sicherlich nicht seinen Anwalt einschalten, der dann das nichtbezahlte Essen einklagt. Aber man weiß nie. Manchmal genügen ja auch nur persönliche Eitelkeitsgründe und schon hat man hinterher mehr Kosten und Probleme...

    Also: eine seriöse Firma wird den üblichen Weg des Mahnverfahrens einschlagen.

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  • schallereignissortierer
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    • 16. Oktober 2014 um 08:52
    • #3

    Praxisleitfaden Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

    Die Forderungsbeitreibung ist einer der Hauptproblembereiche im Rechnungswesen. Wegen wiederholter Änderungen der Gesetzesbestimmungen zum Schuldnerverzug in den vergangenen Jahren treten immer wieder Unsicherheiten auf: Wann tritt Zahlungsverzug ein? Wie lassen sich die Verzugstage berechnen? Wie hoch können die Verzugszinsen veranschlagt werden?

    Der BC-online-Praxisleitfaden, der aus mehreren BC-Beiträgen zum Zahlungsverzug zusammengestellt wurde, gibt auf diese Fragen prägnante Antworten. Fallbeispiele und Praxistipps erleichtern hierbei die sofortige Umsetzung im Debitorenmanagement.
    http://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.root&docid=124960

    Machen Sie das hauptberuflich oder verdient die Frau dazu?

  • mringhoff
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    • 16. Oktober 2014 um 15:09
    • #4

    Wobei Gastronomie schon ein sehr spezielles Pflaster ist.
    Hier gehen die Unterschiede himmelweit auseinander. Auf der einen Seite gibt es gut gehende Betriebe, die professionell geführt werden. Oft ist dabei die Geschäftsleitung personell ein anderer als der oder die Inhaber/Gesellschafter.
    Auf der anderen Seite gibt es zahllose Gastronomen, die das Geschäft nicht wirklich gelernt haben. Also aus der Kategorie "wer nichts wird wird Wirt..." Das kann einige Jahre gut gehen, aber irgendwann stockt der Liquiditätsmotor. (Wenn der erste Hype der Neueröffnung oder die Förderzeit der Existenzgründung vorüber ist...). Vor allem in der Pachtgastronimie. Ist diese Zeit dann gekommen, wird der Wirt unleidlich. Schuld sind immer die anderen. Die Gäste, die teuren Lieferanten, der Verpächter...
    Da kommt man mal auch schnell auf die Idee, durch Veranstaltungen den Laden wieder attraktiver zu machen. Halloween, Silvester, Sommerparties, Public-Viewing etc.
    Manchmal klappts, manchmal weniger. Auf alle Fälle ist der Inhaber-Wirt sehr preissensibel. Und wenn es nicht so klappt, dann haben wieder andere die Schuld: Beispielsweise die schlechte Tontechnik. Oder man kommt mit der "Wir-sind-ein-Team"-Masche: Also die Party war ein Flopp, bekommst nur die Hälfte. Beim nächsten Mal dann wieder mehr. Du willst mich doch jetzt nicht reinreiten oder?
    Oder das ständige Drohen mit der Konkurrenz... Die oder die andere Firma machts mir es viel günstiger...

    Wer da selbst nicht ein konsequentes Mahnverfahren durchzieht, bekommt es alsbald selbst zu spüren. Der, der Druck macht, bekommt sein Geld, alle anderen müssen warten.

    Wenn dann der Wirt die Zusammenarbeit deswegen aufkündigt, hat man Glück gehabt... Das Pech hat dann der nachfolgende Technikausstatter, doch der merkt das erst später...

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