ZitatFreu...
Ja, danke. Genau diese Art von Freude meinte ich.
Ich versuch’ mich zwecks besseren persönlichen Verständnisses mal an einer vorläufigen Zusammenfassung:
Fahrpersonalgesetz/ -Verordnung: definiert, wer unter welchen Voraussetzungen in gewerblichem Kontext Kfz über 2,8t zGG. im Straßenverkehr führen darf.
Güterkraftverkehrsgesetz: regelt Transporte im Straßenverkehr über 3,5t zGG. Incl. eines unverhofften Kuriosums (Abschnitt1/ §2 (1)8.) Zumindest für uns, denn wir betreiben, wenn überhaupt, immer "im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke". (Falco, streich das da sofort raus! Andernfalls akute Anarchiegefahr!)
Gewerblicher Güterkraftverkehr: betreiben Speditionen. Incl. Erlaubnispflicht, Versicherungspflicht, aller sonstigen (umfangreichen!) gesetzlichen Auflagen.
Werkverkehr: ist genehmigungsfreier Güterkraftverkehr, den Unternehmer für eigene (Transport-)Zwecke unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen betreiben (dürfen).
Handwerkerregelung: befreit innerhalb bestimmter Entfernungs- und Gewichtsgrenzen bei gleichzeitig unwesentlicher Fahrtätigkeit von Auflagen/ Pflichten (insbesondere Aufzeichnungspflicht), welche sich andernfalls aus der Fahrpersonalverordnung ergäben. (Früher wurde an dieser Stelle gerne mal behauptet, dass etwa Kontrollgeräte, sofern eingebaut, trotzdem in jedem Fall benutzt werden müssten. Dem ist offenbar nicht (mehr) so.)
Nehmen wir mal an, das oben zitierte Kuriosum ist ein Scherz, und wir unterliegen am Ende doch noch
den Vorschriften dieses Gesetzes. Springender Punkt ist dann Abschnitt1/ §1 (2)3. / 'zur Verfügung gestelltes Personal'. Und hier halte ich die derzeit vertretene Auslegung durch das BAG für rechtlich kaum haltbar.
Vorausgesetzt es gibt den Veranstaltungstechniker (Bühnenbauer/ Messebauer/ Dachdecker/ Zimmermann/ ...) auch in der Form als Selbständigen/ freien (Einzel-)Unternehmer (wie es an anderer Stelle http://www.bag.bund.de/SharedDocs/Dow…publicationFile/ Zitat "Als weiteres Indiz kommt die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht." Zitat Ende/ von eben der gleichen Institution zumindest in Erwägung gezogen/ nicht ausgeschlossen wird). Dann wird er sicher nicht automatisch in dem Moment zum Scheinselbständigen, in dem er sich selbst als sein eigenes Personal zwecks Auftragsausführung hinters Steuer setzt. Oder es gibt ihn eben nicht.
Gewerbefreiheit ist dabei m. W. sogar Bestandteil des Grundgesetzes – und das hebelt auch ein Bundesamt für irgendwas nicht mal so eben aus.
Wahrscheinlich läuft die Sache (sofern da nicht nachgebessert wird) früher oder später tatsächlich auf eine grundsätzliche gerichtliche Klärung hinaus. M. E. geht es da um Grundrechte; falls dem tatsächlich so ist könnten motivierte Juristen dazu vermutlich ein ziemliches Fass aufmachen. Beim einfachen Landgericht wäre also sicherlich nicht Schluss.
Bis dahin müssen 'A', 'B' und 'C' halt weiter Streichhölzchen ziehen.
Mit freundlichem Gruß
BillBo