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Betreiben wir Werkverkehr?

  • Mister.Lange
  • 24. März 2015 um 11:56
  • billbo
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    • 4. April 2015 um 22:58
    • #61
    Zitat

    Freu...

    Ja, danke. Genau diese Art von Freude meinte ich.

    Ich versuch’ mich zwecks besseren persönlichen Verständnisses mal an einer vorläufigen Zusammenfassung:

    Fahrpersonalgesetz/ -Verordnung: definiert, wer unter welchen Voraussetzungen in gewerblichem Kontext Kfz über 2,8t zGG. im Straßenverkehr führen darf.
    Güterkraftverkehrsgesetz: regelt Transporte im Straßenverkehr über 3,5t zGG. Incl. eines unverhofften Kuriosums (Abschnitt1/ §2 (1)8.) Zumindest für uns, denn wir betreiben, wenn überhaupt, immer "im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke". (Falco, streich das da sofort raus! Andernfalls akute Anarchiegefahr!)
    Gewerblicher Güterkraftverkehr: betreiben Speditionen. Incl. Erlaubnispflicht, Versicherungspflicht, aller sonstigen (umfangreichen!) gesetzlichen Auflagen.
    Werkverkehr: ist genehmigungsfreier Güterkraftverkehr, den Unternehmer für eigene (Transport-)Zwecke unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen betreiben (dürfen).
    Handwerkerregelung: befreit innerhalb bestimmter Entfernungs- und Gewichtsgrenzen bei gleichzeitig unwesentlicher Fahrtätigkeit von Auflagen/ Pflichten (insbesondere Aufzeichnungspflicht), welche sich andernfalls aus der Fahrpersonalverordnung ergäben. (Früher wurde an dieser Stelle gerne mal behauptet, dass etwa Kontrollgeräte, sofern eingebaut, trotzdem in jedem Fall benutzt werden müssten. Dem ist offenbar nicht (mehr) so.)

    Nehmen wir mal an, das oben zitierte Kuriosum ist ein Scherz, und wir unterliegen am Ende doch noch :D den Vorschriften dieses Gesetzes. Springender Punkt ist dann Abschnitt1/ §1 (2)3. / 'zur Verfügung gestelltes Personal'. Und hier halte ich die derzeit vertretene Auslegung durch das BAG für rechtlich kaum haltbar.
    Vorausgesetzt es gibt den Veranstaltungstechniker (Bühnenbauer/ Messebauer/ Dachdecker/ Zimmermann/ ...) auch in der Form als Selbständigen/ freien (Einzel-)Unternehmer (wie es an anderer Stelle http://www.bag.bund.de/SharedDocs/Dow…publicationFile/ Zitat "Als weiteres Indiz kommt die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht." Zitat Ende/ von eben der gleichen Institution zumindest in Erwägung gezogen/ nicht ausgeschlossen wird). Dann wird er sicher nicht automatisch in dem Moment zum Scheinselbständigen, in dem er sich selbst als sein eigenes Personal zwecks Auftragsausführung hinters Steuer setzt. Oder es gibt ihn eben nicht.
    Gewerbefreiheit ist dabei m. W. sogar Bestandteil des Grundgesetzes – und das hebelt auch ein Bundesamt für irgendwas nicht mal so eben aus.

    Wahrscheinlich läuft die Sache (sofern da nicht nachgebessert wird) früher oder später tatsächlich auf eine grundsätzliche gerichtliche Klärung hinaus. M. E. geht es da um Grundrechte; falls dem tatsächlich so ist könnten motivierte Juristen dazu vermutlich ein ziemliches Fass aufmachen. Beim einfachen Landgericht wäre also sicherlich nicht Schluss.

    Bis dahin müssen 'A', 'B' und 'C' halt weiter Streichhölzchen ziehen.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • falcocgn
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    • 10. April 2015 um 16:51
    • #62

    Hallo billbo,

    die Zusammenfassung ist im großen und ganzen fast ok... Allerdings:

    Fahrpersonalverordnung: Geltungsbreich von 2,800Kg Zul GG bis 3.500Kg zul GG
    EU 561/2006: Geltungsbereich ab 3.501Kg zul GG
    - Beide regeln die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals und alles, was damit zusammenhängt.

    EG 3821/85 abgelöst durch EG 165/2014: enthält die Pflichten und Vorschriften betreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr...

    Arbeitszeitgesetz: der § 21a regelt nochmal ganz speziell einige Besonderheiten. Ganz wichtig: wer die Ausnahmen nach der HWR in Anspruch nimmt, muss sich an die Regelungen des ArbZG halten.

    Deine Auslegung zum GüKG kann ich so nicht nachvollziehen. Google mal "Betriebseinrichtungen"...

    Zur HWR: das Kontrollgerät muss, wenn vorhanden, "betrieben werden". also Unternehmerkarte rein und Gerät über Menü auf "out of scope" stellen.

    Bei dem Link und Deiner Meinung dazu muss ich dir leider sagen, dass Du hier wieder die Rechtsquellen durcheinander quirlst. Das funktioniert so nicht und führt leider zu genau diesen unsäglichen Diskussionen.

    Die Auslegung des BAG kannst Du nicht anzweifeln, da das die Kontrollbehörde ist. Also genau die können und werden etwas sagen, das Bestand hat. Ansonsten gilt immer, dass spezielles Recht das allgemeine Recht bricht. Von daher hat das BAG sehr wohl das Recht und vor allem die Aufgabe, Auslegungen zu machen. Das GG ist ein Rahmen, der konkretisiert wird durch Gesetze, Verordnungen und den Stand der Technik.

    Also müssen keine Hölzchen gezogen werden, sondern unsere Branche und gewisse Menschen in ihr müssen endlich mal kapieren, dass sich die Welt nicht um uns dreht, sondern eben genau anders rum...

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

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