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Betreiben wir Werkverkehr?

  • Mister.Lange
  • 24. März 2015 um 11:56
  • Mister.Lange
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    • 24. März 2015 um 11:56
    • #1

    folgende Situation: Kleines Dienstleistungsunternehmen mietet sich einen LKW 7,5to um damit seine eigene Technik zum Kunden zu transportieren und eine Veranstaltung zu betreuen.

    Im GüKG kann ich folgendes im §1 lesen dazu:

    Zitat

    (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
    (2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
    2. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
    3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
    4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

    Ich neige also dazu zu sagen es handelt sich um Werkverkehr.

    Weiter lese ich dann im §15a:

    Zitat

    (1) Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr mit größeren Kraftfahrzeugen betreiben.
    (2) Jeder Unternehmer, der Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden.
    (3) Zur Speicherung in der Werkverkehrsdatei hat der Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
    1. Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens,
    2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes,
    3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
    4. Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie
    5. Anschriften der Niederlassungen.

    Alles anzeigen

    Das wiederum erweckt den Eindruck, als könnte man Werkverkehr nur mit eigenem Fuhrpark und zwischen eigenen Niederlassungen betreiben?

    Hat jemand Erfahrung mit der Definition des Begriffes?

  • WoMü
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    • 24. März 2015 um 12:27
    • #2

    Solange du das für die Durchführung deiner Veranstaltungen benötigte Material transportierst, d. h. der Transport spielt bei der gesamten Tätigkeit eine untergeordnete Rolle (Hilfstätigkeit), betreibst du Werkverkehr.

    Diesen musst du anmelden. Dabei musst du die Zahl der Fahrzeuge über 3,5 to zulässiges Gesamtgewicht angeben.

    Du kannst sicher abschätzen, wieviele dieser Fahrzeuge du übers Jahr gesehen gleichzeitig im Einsatz hast. Diese Zahl gibst du bei diesem Antrag an. Diese Fahrzeuge müssen nicht unbedingt dir gehören und es wird auch nach keinem expliziten Kennzeichen gefragt. Auch entstehen dir aus dieser Anmeldung keine Kosten.

    LKW 3,49 to fallen nicht darunter bzw. werden nicht gezählt. Wohl aber LKW 3,49 to mit Anhänger.

    Für einen LKW 7,49 t mit digitalem Fahrtenschreiber benötigst du weiterhin eine Firmenkarte und die Fahrer eine persönliche Fahrerkarte. Als Unternehmer bist du verpflichtet Fahrtenschreiber der Fahrzeuge und Fahrerkarten der Fahrer regelmäßig auszulesen und die Daten entsprechend der Firsten aufzubewahren.

    Beachte in diesem Zusammenhang auch:
    Wenn du LKW bis 3,49 to mit Anhänger fährst bist du an die Auflagen des Sonntag- u. Feiertagsfahrverbot gebunden.

  • Mister.Lange
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    • 24. März 2015 um 13:48
    • #3

    Nun dann habe ich das wohl richtig verstanden...

    Nächste Ungereimtheit:

    Zitat

    Umfasst die Formulierung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 GüKG „Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist“ auch „freie Mitarbeiter“ oder „selbständig Tätige“ ?
    Nein. Freie Mitarbeiter und selbständig Tätige fallen nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist“ .

    Personal ist nun wirklich eine blöde Formulierung finde ich. Und die Auslegung des BAG wie oben zu lesen schielt doch sehr in Richtung Definition des Begriffes Arbeitnehmer z.B. im ArbZG.

    Wie legt man also am Sichersten den Begriff Personal aus? Warum soll das nicht auch ein freier MA sein, wenn das Fahren auch für ihn nur eine Hilfstätigkeit darstellt?

  • falcocgn
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    • 24. März 2015 um 14:39
    • #4

    Mit Personal ist tatsächlich "angestellt" gemeint oder Zeitarbeit. Der freie DARF NICHT FAHREN!

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Mister.Lange
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    • 24. März 2015 um 14:52
    • #5

    Frag ich mal ketzerisch: Warum? 8)

    Ist das irgendwo definiert?

  • falcocgn
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    • 24. März 2015 um 20:01
    • #6

    Mister.Lange, bist Du "Personal, das zur Verfügung gestellt wird"? Alle Antworten hier: http://www.stuttgart.ihk24.de/Branchen/Verke…raftfahrer.html

    und hier: http://www.stuttgart.ihk24.de/Branchen/Verke…kverkehr/672252

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Mister.Lange
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    • 24. März 2015 um 21:04
    • #7

    Danke für die Links. Nur leider bin ich immer noch nicht schlauer. Die Frage der Scheinselbstständigkeit soll hier mal nicht mit betrachtet werden, da es nicht um einen Berufskraftfahrer geht.
    Mir geht es ja um die Tatsache dass das Transportieren des Materials eine Nebensache ist. 3 Stunden Fahrt um danach mehrerer Tage vor Ort zu arbeiten. Um die Dienstleistung zu erfüllen muss halt das Material dort hin. Wenn mit "Personal" nur entliehene Berufskraftfahrer gemeint sind, hätte man es auch deutlicher formulieren können, oder müssen.

  • verstärkerberserker
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    • 24. März 2015 um 22:03
    • #8
    Zitat von "Mister.Lange"

    Frag ich mal ketzerisch: Warum?

    Weil es so im Gesetz steht.
    Egal ob direkt oder überlassen, der Fahrer (Werksverkehrt) muss ein Angestellter sein. So steht es geschrieben.
    Seit dem ich das weis, fahre ich keine LKWs mehr.

    Auf die Frage nach dem warum stelle ich die Gegenfrage: Warum nicht?
    Beim Schreiner, Gerüstbauer, Installateur,....funktioniert es doch auch.

    ...Holz ist braun!

  • Holti
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    • 24. März 2015 um 22:20
    • #9

    Zählt als angestellt auch eine 450,- Euro Kraft????

  • Mister.Lange
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    • 24. März 2015 um 22:23
    • #10

    Aber das steht dort nicht. Dort wurde keine der sonst üblichen Bezeichnungen verwendet. Leider...

  • Mister.Lange
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    • 24. März 2015 um 22:32
    • #11

    Holti Natürlich zählen auch geringfügig Beschäftigte als Angestellte.

  • billbo
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    • 24. März 2015 um 22:54
    • #12
    Zitat

    Mister.Lange, bist Du "Personal, das zur Verfügung gestellt wird"?

    Auch wenn (oder auch weil :D) du mir das vielleicht hieb- und stichfest widerlegen wirst: ich antworte mal stellvertretend mit "ja klar".
    Als Freelancer/ Selbständiger/ Einzelunternehmer stelle ich mich (meine Arbeitskraft/ mein Wissen/ mein Werkzeug/ Teile meines Materialbestandes/ ...) meinem Kunden/ Auftraggeber zur Verfügung. Nicht als Fahrpersonal (dann würde mir ja offenbar automatisch Scheinselbständigkeit unterstellt), sondern als Subunternehmer für die Durchführung des angenommenen mehrtägigen Auftrags, welche u. a. auch zwingend und ganz selbstverständlich beinhaltet, dass der LKW mit Material drauf morgens zur Baustelle gefahren wird und am letzten Tag wieder zurück. Fahrerlaubnis/ Unternehmerkarte/ Fahrerkarte - selbstverständlich auch alles geregelt.
    Welche Textstelle in welcher Verordnung verbietet mir explizit genau diese 2 Stunden Fahrt?

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • verstärkerberserker
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    • 24. März 2015 um 23:50
    • #13

    Auch ich habe mich länger mit dem Thema auseinandergesetzt, bevor ich beschlossen habe, keine solchen LKW mehr zu fahren.

    Im Güterkaraftverkehrsgesetz steht u.a. unter Voraussetzungen für den Werksverkehr:

    "Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist."

    Da kann jetzt jeder rein interpretieren, was er will. Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Fahrer bei dem Unternehmen selbst, oder beim überlassenden Unternehmen angestellt sein muß.

    ...Holz ist braun!

  • Mister.Lange
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    • 25. März 2015 um 06:52
    • #14

    Wo steht dort was von überlassen?

  • verstärkerberserker
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    • 25. März 2015 um 07:32
    • #15

    Nirgends!
    Nur zielt der letzte Teil des Satzes

    Zitat von "verstärkerberserker"

    ...oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist."

    auf das ab, was man als "Arbeitnehmerüberlassung" bezeichnet und was wahrscheinlich meist auf Zeitarbeit raus läuft.

    Ich kann mir vorstellen, was jetzt als nächstes kommt!
    Aber:
    In der Definition von Personal findest Du auch die Begriffe "abhängige Stellung", also nix selbstständig.

    ...Holz ist braun!

  • björn hünting
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    • 25. März 2015 um 07:36
    • #16

    "im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung" -> Arbeitnehmerüberlassung...
    Aber jetzt mal die andere Frage: Gibt es irgendeinen Fall, wo jemand auf der Grundlage eine Strafe bekommen hat? Also wo ein freier Mitarbeiter, der ein Firmenfahrzeug gelenkt hat auf Grund dessen eine Strafe zahlen musste?

  • PMZWO
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    • 25. März 2015 um 08:13
    • #17

    Wenn mir ein natürlich selbstständiger Unternehmer eine Arbeitskraft im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (also auch per Handschlag ;-)) zur Verfügung stellt und dann selbst der betroffene Mitarbeiter seines Unternehmens ist? Selbst viele Spediteure fahren selbst eines ihrer Autos. Da kann man sich trefflich streiten und interpretieren.
    GA! Ralf

    Ich fordere eine Kennzeichnungspflicht für Ironie im Internet!

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  • verstärkerberserker
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    • 25. März 2015 um 08:25
    • #18

    Vorsicht mit Spedition!
    Eine Spedition fährt macht meist Güterverkehr. Das will hier keiner.
    Dafür braucht es eine ganze Reihe von Zulassungen, Auflagen....die eine VA Bude nicht wirklich haben will und auch nicht braucht.

    Man kann sich ja selbst viel zurecht legen (habe ich auch eine Zeit lang versucht). Im Fall der Fälle, bringt einem das aber nichts, wenn es zu einer Überprüfung kommt.

    ...Holz ist braun!

  • Mister.Lange
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    • 25. März 2015 um 08:28
    • #19

    verstärkerberserker

    Nach genau dieser Definition von Personal fragte ich ja. Finde ich diese irgendwo?


    Und zur Gesamtproblematik: Ich empfinde das als Überregelierung. Die Ziele die mir auf die Schnelle einfallen, die man, wenn man es wie das BAG auslegt, damit erreicht, erreicht man doch anderweitig viel besser. Stichwort Scheinselbstständigkeit...

    Einzig logische Erklärung wäre für mich, wenn sie verhindern wollen das der Selbstständige Kleinfuhrunternehmer plötzlich für sich selber alles als Werkverkehr definiert. Nur dann finde ich es trotzdem noch nicht sauber formuliert. Es ist viel zu ungenau. Warum wird hier ein Begriff verwendet, der sonst nirgends verwendet wird. Überall wo es eindeutig sein soll, z.B. im AÜG, steht Arbeitnehmer und damit ist auch alles klar. Im Arbeitszeitgesetz steht Mitarbeiter, womit auch alles klar sein sollte.

  • PMZWO
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    • 25. März 2015 um 08:48
    • #20

    verstärkerberserker: Den Fuhrunternehmer hatte ich nur beispielhaft für alle möglichen Unternehmer gemeint, die in ihrem Unternehmen eben auch mitarbeiten. War leicht missverständlich.
    Ansonsten ist möglicherweise die Sicherheit im Straßenverkehr höher, wenn möglichst viele geschulte und gesunde Berufskraftfahrer unterwegs sind. Neben der Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit ist das ja auch ehrenhaft meint
    Ralf

    Ich fordere eine Kennzeichnungspflicht für Ironie im Internet!

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