Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Der Punkt 1 ist sehr schwammig. Ist das Rollen eines schweren Cases während dem Aufbau bereits eine Gefahr (für die Füße) oder ist das montieren von Mac2000 oberhalb es Publikums gefahrlos, da es standard-Aufnahmen gibt und die Safetys im Case liegen?
Der Punkt 3 wirf ähnliche Fragen auf, wenn eine Company in ein fremdes Haus kommt.