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  2. Stephan Graeske

Beiträge von Stephan Graeske

  • Was kann man tun!? Fahrlässigkeiten von Disco-(Kinder)-Teams

    • Stephan Graeske
    • 3. Juli 2006 um 19:56
    Zitat von "dr.Hans"

    ich würde mich ehr fragen warum die disco kinder mehr aufträge haben als du....... weil sie billiger sind? Ich glaube ehr nicht.

    Wenn du amtlich arbeitest und alles mit top qualität machst, haben disco kinder keine möglichkeit dir ins geschäft zu kommen.... bist du aber selber nicht 100%tig würde ich hier gaaaaanz still sein!

    Respekt, Du schaffst es mir die Sprache zu verschlagen!

    Diese Teams missachten so viele Vorschriften, bieten Dienstleistungen an die sie gar nicht ausführen dürfen und arbeiten dazu aus Freude absolut unwirtschaftlich. Aufträge bekommen diese Teams nur über den Preis.

  • EG - Kontrollgerät

    • Stephan Graeske
    • 3. Juli 2006 um 15:01

    Reicht es, einen Stoffclown am Spiegel baumeln zu lassen? :D

    Zitat


    da kommt auf unser Gewerbe wieder etwas zu

    Nun, diese Regelung gibt es schon lange - und schon so manche unwissende Unternehmen mußten tief in die Tasche greifen, als sie ohne Fahrtenschreiber erwischt wurden. :(

    Viel schlimmer ist aber, dass die Weiterfahrt untersagt werden könnte. Stellt Euch das auf der Anfahrt zu einer Veranstaltung vor. :shock:

    Also haben wir den Fahrtenschreiber einbauenlassen. Hat 1350 EUR gekostet.

  • EG - Kontrollgerät

    • Stephan Graeske
    • 3. Juli 2006 um 13:59

    Ich habe es wieder gefunden :D

    =

    Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem analogen EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

    Dies gilt nicht für:
    Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt
    Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
    Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
    Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
    Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
    Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
    Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
    Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
    Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
    besonderen Pannenhilfefahrzeuge;
    Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
    Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
    Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
    Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:
    Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
    Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;
    Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
    Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
    Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
    Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, in der jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.August 1998, BGBl. I S. 2214, in der jeweils geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fassung) verwendet werden;
    Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.
    Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen -einschließlich des Fahrers- zu befördern.

  • ETC S4 / HPL 750W / Weg in den Tod

    • Stephan Graeske
    • 3. Juli 2006 um 12:30

    Es ist deutlich heller.

  • EG - Kontrollgerät

    • Stephan Graeske
    • 3. Juli 2006 um 11:11

    Ich habe mich vor einem halben Jahr sehr sehr intensiv damit beschäftigt - leider finde ich die guten Informationsquellen von damals nicht mehr.

    Es gibt Ausnahmeregelungen, welche den Umfang ahnen lassen. Ein Handwerksbetrieb (z.B. Installateur) darf z.B. auf einen Fahrtenschreiber verzichten, wenn (und nur dann) er max 50km von der Firma wegfährt und WERKZEUG für seine Tätigkeit transportiert.

    Wir könnten evt. unsere Technik als Werkzeug für unsere Arbeit vor Ort bezeichnen - allerdings kommen wir ja nicht mit 50km aus.

    Alle anderen Ausnahmen trafen auf uns nicht zu (z.B. Milchtransporte, Landwirtschaft,...)

    Im aktuellen VPLT-Magazine 3, Seite 69 wird darauf hingewiesen, dass in in kurzer Zeit die Autovermietungen ebenfalls nur noch Fahrtenschreiber mit Fahrerkarte anbieten können. (Es sei denn, sie behalten ein älteres Fahrzeug).

    Seit dem EU-Führerschein hat sich der Personenkreis der 7,5t-Fahrer eingegrenzt. Nun grenzt er sich weiter ein - nämlich auf die Personen, welche eine Fahrerkarte besitzen...

  • EG - Kontrollgerät

    • Stephan Graeske
    • 2. Juli 2006 um 21:48
    Zitat

    Für welche Fahrzeuge gelten die Fahrpersonalvorschriften?

    Die Fahrpersonalvorschriften der EG (VO (EWG) Nr. 3820/85 und VO (EWG) Nr. 3821/85) gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigen.
    Ferner gelten die Vorschriften für Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenen Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist.

    Im Inland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Wenn ein Kontrollgerät - analog oder digital - eingebaut ist, müssen die Aufzeichnungen durch Benutzung des eingebauten Gerätes geführt werden ( § 1 Abs. 7 FPersV). Die Tätigkeitsnachweise müssen bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät durch manuelle Aufzeichnungen erfolgen (§ 1 Abs. 6 FPersV).Diese sind für jeden Tag separat zu fertigen. Der Fahrer hat dabei jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende zu versehen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Die Aufzeichnungspflichten sind dann erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 getätigt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV).
    Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges hingegen bei 2,8 Tonnen oder darunter (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungspflichten

    Quelle: Bundesamt für Güterverkehr
    http://www.bag.bund.de/cln_002/nn_477…lrecht__10.html

    Verstehe ich das nun richtig: Jeder neue Sprinter (ab 1.5.06 zugelassen), der aufgrund der Anhängerkupplung einen Fahrtenschreiber hat, kann nur noch von Personen mit "Fahrerkarte" genutzt werden?

  • EG - Kontrollgerät

    • Stephan Graeske
    • 2. Juli 2006 um 20:47

    Hi Kracky,

    ich sehe bei der Fahrtenschreiberpflicht keine Abhängigkeit vom Führerschein.

    Es ist unstrittig, dass Züge (Fahrzeug + Anhänger) mit zGG >3,5t einen Fahrtenschreiber haben MÜSSEN. (Wir fahrten weiter als 50km von der Firma weg).

    Meine Frage unterscheidet sich von dem bisherigen Thread:
    - Laut Gesetzt ist zwischen 2,8t und 3,5t ein Lenkzeitenbuch zu führen.
    - Laut Gesetz ist über 3,5t ein Fahrtenschreiber zu nutzen.

    Die Frage ist: Muss der Fahrtenschreiber zwischen 2,8t und 3,5t genutzt werden, wenn er vorhanden ist.

    Liebe Grüße

    Stephan

  • ETC S4 / HPL 750W / Weg in den Tod

    • Stephan Graeske
    • 2. Juli 2006 um 20:41

    Die neueren Modelle dürfen 575W und 750W. Wir haben 750W

  • EG - Kontrollgerät

    • Stephan Graeske
    • 2. Juli 2006 um 20:11

    Guten Abend,

    ich habe eine Frage zum Fahrtenschreiber und bitten diesen Beitrag zu verschieben - sollte es hierfür ein besseres Brett geben.

    Die Situation: Wir nutzen für die Beförderung von Veranstaltungstechnik u.a. einen Anhänger (zGG 2,7t). Die Summe von zGG Fahrzeug und zGG Anhänger überschreitet 3,5t. Dies verpflichtet zur Nutzung eines Fahrtenschreiber. Das Zugfahrzeug hat zGG <2,8t, d.h. bei Fahrten ohne Anhänger muss der Fahrtenschreiber nicht genutzt werden.

    Nun möchten wir ein neues Fahrzeug kaufen (zGG 3,49t), welches auch den Anhänger ziehen soll. Ab 1.5.06 muss bei Bedarf in Neu-Zulassungen ein digitaler Tachograph (statt analoger) eingebaut werden. Blöderweise darf dann nur noch derjenige fahren, der eine Fahrerkarte besitzt.

    Frage: Darf das neue Fahrzeug (zGG 3,49t / Fahrtenschreiber eingebaut) alleine (d.h. ohne Anhänger) weiterhin ohne Nutzung des Fahrtenschreibers gefahren werden?

    Hintergrund: Mir wurde gesagt, dass ein Fahrtenschreiber schon ab 2,8t genutzt werden muss, sobald dieser betriebsbereit eingebaut ist. Pflicht zum Einbau besteht erst ab 3,5t. Die 3,5t Grenze überschreiten wir durch den Anhänger -> also wird ein betriebsbereites Gerät eingebaut sein.

    Motivation: Wenn das neue Fahrzeug ohne Anhänger wirklich nur noch mit Fahrerkarte gefahren werden darf, dann dass sehr nachteilig (Lenkzeiten bei Leerfahrten, Fahrerkreis, ...).

    (Gegenfalls würden wir das Neu-Fahrzeug auf 2,79t ablasten - was wirklich verschenkte Tonage ist.)

  • frage an euch

    • Stephan Graeske
    • 2. Juli 2006 um 19:02
    Zitat von &quot;orthifant&quot;

    Also wir kaufen verstärker un dlichtanlage bauen die ins rack rein und vermieten die. die frage ist ja bin ich durch eine 3 1/2 jahren langen ausbildung eine elektrofachkraft oder nicht

    Mit dieser Antwort (auf die Frage Deiner Tätigkeit) scheinst Du doch nur im Lager zu bleiben - die Technik rauszugeben und wieder zurückzunehmen.

    Deine Frage war übrigens: "muss ich jetzt auch noch einen extra schein machen "

    Wenn Du im Lager bleibst brauchen wir natürlich über Rigging nicht zu sprechen.

  • frage an euch

    • Stephan Graeske
    • 2. Juli 2006 um 18:57
    Zitat von &quot;orthifant&quot;

    verleih und verkauf von licht und tonanlagen . wir bauen auch selbst auf und ab

    Verbunden mit dem Auf- und Abbau sind mehr Gefährdungen als ein elektrischer Unfall. Die Notwendigkeit einer Elektrofachkraft ist daher nur ein Kriterium von vielen.

  • frage an euch

    • Stephan Graeske
    • 2. Juli 2006 um 18:51
    Zitat von &quot;Manuela&quot;

    nö. Mach einfach die "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" dann stimmts.

    Im Branchenstandard SR4.0 wird die Anforderung und die Qualifikation für die "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" behandelt.

    (http://download.vplt.org/VPLT.SR4.0.D.2005.pdf)

    Diesem Papier ist der folgende Absatz entnommen.

    Zitat


    "Der Nachweis einer elektrotechnischen Ausbildung oder geprüften elektrotechnischen Weiterbildung als Elektrofachkraft (anderer Bereiche) und mindestens ein Jahr berufliche Praxis im Bereich der Veranstaltungstechnik sind der Qualifikation der Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik gleichzusetzen.

    Als elektrotechnische Ausbildung und elektrotechnische Weiterbildung gelten insbesondere:
    - elektrotechnischer Ausbildungsberuf der Starkstromtechnik (Energieelektroniker, Elektroinstallateur,
    Schaltanlagenmonteur, Elektromonteur, Energieanlagenmonteur u.a.)

    Der Energieelektroniker

    Zitat

    ich bin energieelektroniker und verleihe pa und lichtanlag

    ist also enthalten. Nun bleibt noch die Frage, ob orthifant mindestens ein Jahr berufliche Praxis in der Veranstaltungstechnik hat. Diese Informationen geht aus den bisherigen Beiträgen nicht hervor.

  • frage an euch

    • Stephan Graeske
    • 1. Juli 2006 um 01:00

    ... was natürlich die Frage nach einer richtigen Auskunft aufwirft.

    Die Nutzung von Traversen wird u.a. in der SR1.0 beschrieben. Auf Seite 10 und 11 werden die notwendigen Qualifikationen beschrieben.

    Die SR1.0 hat zwar eine andere Rechtsqualität wie eine BG-Vorschrift - gibt aber den "Stand der Technik" wieder und ist als Branchenstandart zu beachten.

    http://www.vplt.org/recht_regeln/d…-2006-KA2-2.pdf

    Ich nehme an, Du meinst mit "Riggerschein" die Qualifikation zum Sachkundigen für Veranstaltungsrigging?

    Ein Sachkundiger für Veranstaltungsrigging ist nicht für jede Tätigkeit - die mit der Errichtung von Traversensystemem zu tun hat - erforderlich. Auf der anderen Seite gibt es auch Tätigkeiten, für welche die Qualifikation SfVR nicht ausreicht.

    Einzelheiten - wie gesagt - sind in der SR1.0 nachzulesen...

    Viele Grüße

    Stephan

  • Veranstaltung im Festzelt - Welche Vorschriften greifen?

    • Stephan Graeske
    • 30. Juni 2006 um 22:36

    Unter die Versammlungsstättenverordnung fallen alle Räumlichkeiten, die mit der Baugenehmigung als Versammlungsstätte eingestuft wurden.

    Ein Zelt fällt genau wie eine Versammlungsstätte unter die Sonderbauten, speziell unter die "Fliegende Bauten".

    Das Bauamt kann im Genehmigungsverfahren Auflagen für diese Fliegende Baute vorschreiben. Dabei sind natürlich auch Punkte wie "Entfluchtung" und "Brandschutz" ein Thema.

    Am besten schaust Du zuerst ins Baubuch des Zeltes.

  • frage an euch

    • Stephan Graeske
    • 30. Juni 2006 um 22:29

    Zum Errichten einer elektrischen Anlage (z.B. Aufbau einer Beschallungs- und Beleuchtungsanlage) braucht man eine Elektrofachkraft (Elektromeister ist natürlich auch o.k.), welche den betriebssicheren Zustand der Anlage beurteilen kann.

    Zitat von &quot;Eliminator&quot;

    Ansonsten besteht im Veranstaltungsgewerbe für kleinere Veranstaltungen bis 50m² Bühnengröße keine Anwesenheitspflicht eines Meisters.

    ... aber die einer Fachkraft VStättVO §40(4) - falls der Raum unter die VStättVo fällt.

    Die VStättVo ist jedoch nicht die einzige Rechtsgrundlage, auf die wir zu achten haben. Abhängig von der Gefährungsanalyse kann auch aus der BGV C1 §15(1) (siehe auch DA) die Anwesenheitspflicht resultieren. Auch die BGV A1 fordert gewisse Sicherheitsfachkräfte.

    Sonnige Grüße

    Stephan

  • 6kW an 70m 16A CEE & Notstromaggregat - geht das?

    • Stephan Graeske
    • 30. Juni 2006 um 21:58

    Hier mal der Spannungsabfall, wenn am Aggregat 230V anliegen und Du ca. 3000W pro Phase ziehst:

    bei 2,5mm Querschnitt => 13,05V, bleiben 216,95V => 5,6% Abfall
    bei 4,0mm Querschnitt => 8,16V, bleiben 221,84V => 3,5% Abfall
    bei 6,0mm Querschnitt => 5,44V, bleiben 224,56V => 2,3% Abfall

    Ich würde in jedenfall mindestens 6mm^2 Querschnitt nehmen - also eine 32er CEE-Leitung.

    Grüße

    Stephan

  • EAW NT 26

    • Stephan Graeske
    • 30. Juni 2006 um 13:01
    Zitat von &quot;blitzfritz&quot;


    Angeblich die absolute Referenz in der 12" / 1,4" Liga und genau da bin ich zur Zeit am suchen.
    Nur zur Ergänzung die Mitbewerber:
    Kling&Freitag CA1215-6M
    EAW JFXi260
    Jeweils als Monitorbox oder als kleines Standalone System oder als kleine PA mit Basserweiterung - also entweder SW118E+CD24 oder eben SBX220+MX8750

    In der Liste der Ergänzungen darf die Meyer Sound UPA-1P nicht fehlen.

    Sie basiert auf 20 Jahren Entwicklung (am Anfang noch passiv), hat hochwertige Mosfet-Endstufen drin und ist in meinen Augen seit fast 10 Jahren DIE führende selfpowered biamped 12" / 1,4" Box! Schalldruck, Klang, Liniearität und Abstrahlverhalten sind absolut amtlich!

    Sie ist bei sehr vielen großen Vermietcompanys zu finden!

    Siehe http://www.meyersound.de

  • Truss in Zimmer :oops:

    • Stephan Graeske
    • 30. Juni 2006 um 12:48

    Ja, in die "wirkliche" Decke Schwerlastanker (gibts bei Hilti) und dann mit Gewindestangen bis unterhalb der Gipskartondecke und dann mit HalfCoupler auf die Truss.

    Oder Gismo an die Truss und dann mit Rundstahlkette (GK8!) durch die Gipskartondecke durch an die Betondecke.

    :D

  • zulässige Belastung von Anschlagmitteln

    • Stephan Graeske
    • 29. Juni 2006 um 16:29
    Zitat von &quot;Privateer&quot;

    Also, bei mir sehen über Träger gelegte Ketten zweisträngig aus (sonst würde deine Abminderung bzgl Kantenschutz auch keinen Sinn machen).

    Daher einmal vorgerechnet:

    d=10 Kette = WLL 3200 kg

    3200 * 4 / 12 = 1066,7 kg

    zweigsträngig, bis Winkel 45° Faktor 1,4

    1066,7 * 1,4 = 1493,3 kg

    Kantenschutzfaktor 0,8

    1493,3 kg * 0,8 = 1194,66 kg

    Und 1t sieht doch schon mal ganz anders aus als deine Angabe und reicht (zumindest bei uns) fast immer dicke.

    Und selbst mit Winkel 45° - 60° sind es noch 850 kg.

    Das sind zwei Werte, die man locker im Kopf haben kann.

    Alles anzeigen

    Riiiiiichtiiiig!

    Haste gut gemacht :D

  • Frage zur VStättVO

    • Stephan Graeske
    • 28. Juni 2006 um 22:48
    Zitat von &quot;korschi&quot;


    Daraus folgt aber auch, das ein "Mini-Theater" mit einer Bühnenfläche von 2x1m zur Großbühne wird, sobald eine Unterbühne vorhanden ist oder oder die lichte Höhe der Oberbühne mehr als 2,5m beträgt.


    Ich stelle mir gerade die Unterbühne unter einem Großbühne im Bütec-Format (2x1m) vor :D :D :D

    Ergänzend: Auch eine Szenenfläche von mehr als 200m^2 hinter der Bühnenöffnung wäre ein Kriterium für eine Voll-(Groß-)Bühne.

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