Hallo liebe Mit-Geschädigte,
nachdem ich öfter mal über die Google-Suche hier aufgeschlagen bin, habe ich mich dazu entschlossen an der doch teilw. reghaften Diskussion teilzunehmen.
Kurz zu meiner Vorgeschichte mit crewdispo:
Habe, im November 2008, um noch ein wenig Weihnachtsgeld in die Kasse zu bekommen, einen kleinen Auftrag in Höhe von round a bout 700 € angenommen. Es erfolgte nach Rechnungslegung im November, Mitte Dezember eine Abschlagszahlung in Höhe von 300 € [juristisch: Anerkennung der Schuld]; lange Schreibe-kurzer Sinn: wie bei einigen vielen von Euch hat dann crewdispo (speziell Frau B. Schilling) auch mich hängen lassen. Heftiger Tel und eMail-Verkehr (aber das kennt ihr ja...)
Dann der übliche Weg: drei Mahnungen, Androhung juristischer Schritte, Einleitung Mahnverfahren über eine Kanzlei... Ich erspare mir jetzt aufzuzählen, was ich an Informationen über div. Foren (vor allen Dingen hier) erfahren mußte und daraufhin gar nicht so viel essen konnte wie ich k...zen wollte.
Die Summe ist nicht hoch, leider sind einige von Euch noch schlechter dran. Trotzdem, wg. knapp 400€ so ein Aufwand - bis heute. Aber davon kann meine Familie ne ganze weile essen... Naja, Verfahren läuft ja noch...
Und nun komme ich zu dem, was ich eigentlich mitteilen wollte, es gibt bei http://www.insolvenzbekanntmachungen.de eine neue Nachricht vom 2011-05-13 . Für die, die bereits ihre Forderungen angemeldet haben, einfach nur Info an den Anwalt. Diejenigen, die noch keine Forderungen angemeldet haben: JETZT ABER SCHNELL!!!
Hier der Text:
810 IN 1118/09 C-6 - In dem Insolvenzverfahren crewdispo GmbH, Hanauer Landstraße 30, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 82966) wird die Prüfung der bis zum 08.08.2011 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 22.08.2011 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
AG Frankfurt am Main, 03.05.2011
Also wie ich dass sehe, ist das Thema Insolvenz noch lange NICHT erledigt. Mal sehen!
Soweit der Stand aus meiner Sicht, tic toc, tic toc
Gruß, Pulsebln