Hallo,
grundsätzlich hat mringhoff nicht Unrecht. Allerdings ergibt sich die Pflicht zur Gewerbeanmeldung aus der Gewerbeordnung, die für ALLE "gewerblich" Tätigen gilt. Ausnahme §6 Abs.1 GewO: nicht anwendbar auf z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u.ä.
Letztere üben im ertragsteuerlichen Sinne sogn. Katalogberufe aus (Katalogberuf, weil § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG eine abschließende Aufzählung enthält). Deshalb werden diese als "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" besteuert - wie auch die künstlerische Tätigkeit (siehe mringhoff).
Einkommensteuerlich ist das aber am Ende völlig egal, nur bei der Gewerbsteuer wird´s interessant. Aber da wird eben auch "nur" der Gewerbebetreib (siehe ober ->GewO) besteuert, deshalb sind die, die keinen Gewerbebetrieb betreiben (!) dort außen vor (aber Achtung: das GewStG kennt einen eigenen Gewerbebetriebsbegriff bzw. knüpft an die Definition des § 15 EStG an. Is das nicht toll
)
Die umsatzsteuerliche Beurteilung ist wieder eine andere Baustelle, d.h. hier gelten andere Maßstäbe.
Die Frage, ob ein Tanzmucker oder auch ein DJ "18er-Einkünfte" hat und ob er evtl. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, ist wohl nur in Einzelfall zu entscheiden und würde den Rahmen dieses Forums sprengen...
... und der "Unsinn" mit den "Studentenrechnungen" kommt wohl noch aus alten Sozialversicherungszeiten und hat mit Lohnsteuer bzw. Steuern allgemein eher nix zu tun...
So - nix für ungut, das konnte ich nicht so stehen lassen - klugscheissermodus wieder aus! ![]()
Ich hoffe, ich konnte etwas zur Erhellung beitragen...
Grüsse vom Niederrhein
stb