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Diskussion über Freiberuflichkeit

  • tufkamawe
  • 11. November 2007 um 23:27
  • tufkamawe
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    • 11. November 2007 um 23:27
    • #1

    Hallo,

    möchte hier vor Chris Romberg von Crew Dispo warnen. Dieser buchte mich für drei VA´s in Hannover. Stellte ordnungsgemäß die Rechnungen. Er hielt es aber nicht für nötig diese zu zahlen. Kommt mit der ausrede ich müsse für Ihn ein Gewerbe anmelden. Des weiteren ist er auch nicht dazu betreit eine Lösung zu finden. Bzw. meldet er sich nicht einmal auf meine Mails. Habe nun die Pfändung beantragen müssen.

    Ein bekannter Techniker erzählte mir des weiteren das ich nicht der einzige sei, der noch hohrente Summen von Ihm bekommt. :evil:

    Also wenn ihr von Crew Dispo einen Auftrag erhalten, geht sicher das ihr euer Geld bekommt. :idea:

    Gruß

    tufkamawe


    EDIT ADMIN: Titel angepasst

  • Kracky
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    • 11. November 2007 um 23:38
    • #2

    Was heißt du solltest für Ihn extra ein Gewerbe anmelden? Hast du überhaupt ein Gewerbe angemeldet und wenn nein wie hast du eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt?

    Ansonsten, hier nur mit vollständiger Adresse!!

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • sebastian
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    • 12. November 2007 um 09:17
    • #3

    EDIT

    Einmal editiert, zuletzt von sebastian (14. April 2008 um 12:22)

  • mringhoff
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    • 12. November 2007 um 09:35
    • #4

    Freiberufliche Tätigkeiten bedürfen keiner Gewerbeanmeldung. Allerdings ist ein Freiberufler im steuerlichen Sinn kein "Freelancer" oder "Freier" in unserem VT-Sprachgebrauch...
    Freiberufler sind Leute, die laufend etwas neues "erschaffen", also vor allem Künstler, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller etc.

    Eine klassische Mitarbeit als Stage-Hand ist keine freiberufliche Tätigkeit in diesem Sinne. Auch wenn er für Musiker auf/abbaut...
    Wer das also häufiger (!) macht und dort Einnahmen erzielt, der übt ein Gewerbe aus und dieses ist anzumelden.
    Wer solch ein Gewerbe nicht angemeldet hat und dennoch "Rechnungen" ausstellt, der hat dann Einnahmen, die am Fiskus vorbeigeleitet werden (wo will man auch diese Einnahmen in der Steuererklärung angeben, wenn nicht unter "Gewerbebetrieb"?)...

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  • sebastian
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    • 12. November 2007 um 09:53
    • #5

    EDIT

    Einmal editiert, zuletzt von sebastian (14. April 2008 um 12:22)

  • mringhoff
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    • 12. November 2007 um 10:24
    • #6
    Zitat von "sebastian"


    Ansonsten kann man doch jede (Neben-) Tätigkeit, vielleicht in Form einer GbR, mit Erhalt einer Steuernummer ordentlich versteuern.


    Eine Steuernummer hat auch jeder, der eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt. Sie ist also keine "Erlaubnisnummer", ein Gewerbe auszuführen.
    Eine gewerbliche Tätigkeit, auch als Nebenerwerb ist anzumelden, wobei ein einmaliges Mithelfen nicht gleich eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.

    Eine GbR ist keine Form der Nebentätigkeit, sondern eine Gesellschaftsform, in der man ein Gewerbe ausübt. Wenn man aber alleine ist, kann man mangels zweiter Person auch keine Gesellschaft gründen.

    Zitat

    Stimme aber insoweit zu, dass wenn man abhängig von einer Band oder Unternehmen ist, weil man z.B. nur für die/dieses tätig ist, man kein Freiberufler sein kann.


    Die Einstufung als "Freiberufler" (im steuerlichen Sinn) hängt nicht von Abhängigkeiten ab, sondern von o.g. Definition.
    Infos darüber z.B. unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Freiberufler

    Das erwähnte Abhängigsein spielt beim Thema Scheinselbständigkeit eine Rolle. Dazu muss man aber auch erstmal selbständig sein, also ein Gewerbe ausüben. Hier ist es dann aber wieder umgekehrt: Aufgrund der Abhängigkeit wird das Gewerbe als solches nicht mehr anerkannt, sondern als eine "nichtselbständige Arbeit" mit der Folge, daß hier Sozialabgaben zu zahlen sind. Das ist aber ein anderes Thema.

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  • sebastian
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    • 12. November 2007 um 10:36
    • #7

    EDIT

    Einmal editiert, zuletzt von sebastian (14. April 2008 um 12:23)

  • Romberg
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    • 12. November 2007 um 10:53
    • #8

    Hi,

    ich habe den Vorgang noch mal rekonstruiert. Herr Weber hat sich in unserer Datenbank angemeldet. Bekam daraufhin eine kurzfristige Jobanfrage. Er bestätigte in der AB-Mail, dass alle Unterlagen eingereicht werden (diese waren auch aufgeführt). Führte den Job aus und stellte dann Rechnungen. Diese wurden in der Rechnungsprüfung zurückgewiesen, da keine Steuernummer vorhanden war und einige andere Fehler zu finden waren, die eine ordentliche Abrechnung nicht zuließen. Ich habe ihn daraufhin mehrfach um Korrektur dieser Rechnungen gebeten. Er meinte dann, dass er kein Gewerbe hat und die Sache anders lösen möchte - Zitat: Würde es als Lohnsteuer oder Studentenrechnung gerne auslegen. - Daraufhin schrieb ich, er könne eine studentische Rechnung vorlegen, was aber wiederum einen Nachweis beinhaltet. Bis heute habe ich keine Antwort, Korrektur oder Bescheinigung von ihm erhalten.

    Wir wollen keine Schwarzarbeit unterstützen und fordern normalerweise vor Tätigkeitsantritt diese Unterlagen an. Manchmal geht es aber in der kürze der Zeit nicht und uns wird versichert, dass diese nachgereicht werden. Bisher haben wir damit auch keine Probleme gehabt.

    Jeder kann sich nun ein eigenes Bild machen.

    Barbara Schilling
    Crewdispo

    Christian Romberg
    Mittelseestrasse 12

    63065 Offenbach

    eMail: chris.romberg@main-lights.de

  • totte
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    • 12. November 2007 um 12:30
    • #9

    Es reicht wenn er eine ganz normale Rechnung schreibt. Hierzu muss er seine Steuernummer angeben. Mwst oder Ust kann er dann nicht ausweisen. Das ganze wird in seiner Steuererklärung unter Anlage N angegeben. Mehr ist nicht erforderlich.

    Ich mache das als DJ 15 Jahre so und es gibt keine Probleme, Gilt hier als künstleriche Tätigkeit.

  • smitty
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    • 12. November 2007 um 12:59
    • #10
    Zitat von "Totte"

    Gilt hier als künstleriche Tätigkeit.

    versuch das mal als Stagehand, wobei manch einen hab ich gesehen, der war nah dran :)

    Simon@fye-service.de

    http://www.fye-service.de

  • treibsand
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    • 12. November 2007 um 13:24
    • #11
    Zitat von "Smitty"


    versuch das mal als Stagehand, wobei manch einen hab ich gesehen, der war nah dran :)


    Ja, ich kenn auch einen Haufen Hands, die mehr oder weniger nah an Tätigkeiten rankommen... :wink:

    Für mich klingt das hier eher noch nicht ganz ausgegoren. Vielleicht sollte man da nochmal zum Telefonhörer greifen, damit man wirklich alle Unklarheiten besprechen kann.

    Wer kurzfristige Jobs vergibt sollte auch in der kürze der Zeit sicherstellen, dass die wichtigsten Infos rüberkommen.
    Zumindest sollte man schon wissen, WEN man nun eigentlich auf einen Job schickt.

    ...hauptberuflicher Sarkastiker.

  • mringhoff
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    • 12. November 2007 um 15:40
    • #12
    Zitat von "Totte"

    Es reicht wenn er eine ganz normale Rechnung schreibt. Hierzu muss er seine Steuernummer angeben. Mwst oder Ust kann er dann nicht ausweisen. Das ganze wird in seiner Steuererklärung unter Anlage N angegeben.


    Die Anlage "N" ist für nichtselbständige Arbeit gedacht, also z.B. als festangestellter Arbeitnehmer. Ist mir da etwas entgangen? Wo kann man da die Rechnungen angeben?
    Hier mal das Formular zur Info:
    http://www.steuerlinks.de/download/2005-Anlage-N.pdf

    Wie ja schon oben erwähnt, gibt es Möglichkeiten, ein/zweimalige Erwerbstätigkeiten auf Rechnungen zu machen, ohne gleich ein Gewerbe anmelden zu müssen. Diese gibt man dann im Rahmen der "sonstigen Einkünfte" auf der Einkommensteuererklärung an. In bestimmten Rahmen sind diese sogar steuerfrei (§22 Abs 3 EStG)

    Wird geplant, eine selbständige Tätigkeit häufiger bzw. auf Dauer auzuführen und steht dahinter eine Gewinnerzielungsabsicht, dann ist das ein Gewerbe (§15 Abs. 2 - Ausnahmen und genauere Ausführungen ebendort) und entsprechend anzumelden.

    Zitat von "Totte"

    Ich mache das als DJ 15 Jahre so und es gibt keine Probleme, Gilt hier als künstleriche Tätigkeit.


    Dann hast Du wohlgesonnene Finanzbeamte. Eine DJ-Tätigkeit gilt im Allgemeinen nicht als künstlerisch (also als Freiberufler gem. §18 Abs1 ESTG), weil DJs, die einfach nur auflegen, keine neuen Musikstücke schaffen, sondern diese "nur" abspielen (wenngleich auf kreative Weise).
    Nur wenn Du als DJ wirklich vorwiegend selbst Stücke produzierst, dann ist man (offiziell) künstlerisch tätig...
    Infos (mit den entsprechenden Urteilen) dazu z.B. unter:
    http://www.steuerthek.de/handbuch/est/s…nzung_kunst.htm
    Bleibt die Frage, warum sich manche unbedingt als Freiberufler bezeichnen möchten: Einmal die Befreiung von der Gewerbesteuer und als zweites die Befreiung von der Bilanzierung.
    Beides macht also nur Sinn, wenn man als Freiberufler viel verdient.
    Wenn man eine Tätigkeit nur nebenbei, also mit wenig Gewinn ausübt, wozu dann eine solche Gradwanderung?

    Zitat von "sebastian"

    Als (Tanz-) Musiker, der mit großem Interesse Diskussionen wie"bin ich Künstler oder Dienstleister" (ist ja in Hinblick auf die Mehrwertsteuer durchaus interessant), wird mir das hier zu theoretisch.


    Nun, als Musiker als Freiberufler anerkannt zu werden, sollte doch weniger problematisch sein...

    Zitat von "sebastian"

    Nichstdestotrotz Urteile oder Rechtetexte (Wikipedia , naja, aktuell ? richtig und annerkannt im Sinne von deutschem Recht ?) würde ich diesbezüglich gerne lesen.


    §18 Abs. 1 Satz 1 EStG - Steht auch dort im Wikipedia-Artikel :)

    Eine schöne Abhandlung Freiberufler vs. Gewerbetreibender hat die IHK Saarland herausgebracht:
    http://www.saarland.ihk.de/ihk/fairplay/merkblaetter/r41.pdf

    (hat zwar alles nicht mehr viel mit dem Thread zu tun, aber bevor solche Fragen offen bleiben...)

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  • ADMIN
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    • 12. November 2007 um 16:10
    • #13

    Das gehört wohl nicht (mehr) unter Warnungen...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • smitty
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    • 12. November 2007 um 16:28
    • #14

    dann sollten vielleicht auch die ersten Einträge gelöscht werden...

    Simon@fye-service.de

    http://www.fye-service.de

  • mringhoff
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    • 12. November 2007 um 17:23
    • #15
    Zitat von "ADMIN"

    Das gehört wohl nicht (mehr) unter Warnungen...


    Das ist in Anbetracht der Darstellung der beiden Betroffenen wohl auch nicht (mehr) angebracht... :)

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  • Steffen
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    • 14. November 2007 um 18:37
    • #16

    Zur Abgrenzung: Aus der von mringhoff als Link gemarkten Datei der IHK Saarland (Frau Closs, die dafür verantwortlich zeichnet, ist übirgens sehr kompetent und sehr hilfsbereit, einfach mal anrufen und verbinden lassen, hatte die Dame schon recht häufig als Referentin bei von mir betreuten Veranstaltungen) ist auch Freiberufler : "Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker ein bestimmtes Klangbild herstellt" Macht das der "normale Tonkutscher" etwa nicht???? Also wirds hier mal wieder spaßig - Nen Bandtechniker würd ich somit als Freiberufler ansehen.

  • hell&dunkel
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    • 14. November 2007 um 19:14
    • #17

    Dann machst du einmal den Systemtech oder Kistenschlepper und schon war nix mehr mit "Freiberufler".

    Bevor ich mir den Affenzauber mit Behörden in Sachen "ich will aber Freiberufler sein" an´s Bein nagle, melde ich als Knopfdreher lieber ganz normal mein Gewerbe an.
    Die paar Kröten Gewerbesteuer machen den Kohl nicht fett...

    Es gibt andere Probleme im hell/laut-Gewerbe.
    Zum Beispiel die oft erschreckende Unkenntnis im kaufmännischen Bereich.
    Hier tauchen stellenweise Fragen auf, die von unseren Kiddies in Party-PA stammen könnten.
    An der Stelle von FalcoCGN und mrinhoff würde ich verzweifeln.
    Ein steher Kampf gegen die Windmühlen der Unwissenheit...


    Armin
    Und ich dachte immer ich weiß nichts...

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • falcocgn
    Profi
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    1.251
    • 15. November 2007 um 01:02
    • #18

    Hallo Armin,

    tja, ich leide an einer Art Helfersyndrom... Ich habe die Hoffnung nicht aufgegeben, daß der eine oder andere (potentielle) Kollege, der hier Fragen stellt, dann auch die Antworten von z.B. mringhoff und mir LIEST und das geschriebene BEHERZIGT.

    Ich weiß auch nicht, was dieser Weichkäse mit "ich bin aber Freiberufler" sein soll. Ich kann mir nicht vorstellen, daß die die so laut danach rufen auch nur ansatzweise in die Gefahr kommen, Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Das wäre der einzige Vorteil.

    Positive Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • david anhäuser
    Verifiziert
    Beiträge
    392
    • 5. Dezember 2008 um 18:02
    • #19

    Ja das ja echt nett das ausgerecghnet du vo jemandem warbnst der seine schulden bei mir nicht bezahlt
    naja gut die zahlungsmoral der firma C... ist auch fürn arsch.... man geht arbeiten und bekommt genau so wenig wie bei dir sein geld und wenn man meckert dann wird noch gedroht ausgerechnet deine firma und die C.. sind echt mal das letzte

    wird zeit das solchen firmen das handwerk gelegt wird :oops:

  • stb
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    137
    Beiträge
    460
    • 5. Dezember 2008 um 20:08
    • #20

    Hallo,

    grundsätzlich hat mringhoff nicht Unrecht. Allerdings ergibt sich die Pflicht zur Gewerbeanmeldung aus der Gewerbeordnung, die für ALLE "gewerblich" Tätigen gilt. Ausnahme §6 Abs.1 GewO: nicht anwendbar auf z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u.ä.

    Letztere üben im ertragsteuerlichen Sinne sogn. Katalogberufe aus (Katalogberuf, weil § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG eine abschließende Aufzählung enthält). Deshalb werden diese als "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" besteuert - wie auch die künstlerische Tätigkeit (siehe mringhoff).

    Einkommensteuerlich ist das aber am Ende völlig egal, nur bei der Gewerbsteuer wird´s interessant. Aber da wird eben auch "nur" der Gewerbebetreib (siehe ober ->GewO) besteuert, deshalb sind die, die keinen Gewerbebetrieb betreiben (!) dort außen vor (aber Achtung: das GewStG kennt einen eigenen Gewerbebetriebsbegriff bzw. knüpft an die Definition des § 15 EStG an. Is das nicht toll :( )

    Die umsatzsteuerliche Beurteilung ist wieder eine andere Baustelle, d.h. hier gelten andere Maßstäbe.

    Die Frage, ob ein Tanzmucker oder auch ein DJ "18er-Einkünfte" hat und ob er evtl. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, ist wohl nur in Einzelfall zu entscheiden und würde den Rahmen dieses Forums sprengen...

    ... und der "Unsinn" mit den "Studentenrechnungen" kommt wohl noch aus alten Sozialversicherungszeiten und hat mit Lohnsteuer bzw. Steuern allgemein eher nix zu tun...

    So - nix für ungut, das konnte ich nicht so stehen lassen - klugscheissermodus wieder aus! :)

    Ich hoffe, ich konnte etwas zur Erhellung beitragen...

    Grüsse vom Niederrhein
    stb

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