§38-§40 VStättVO

  • Wer Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik ist, ist ja in der neuen Verordnung verständlich geklärt.


    Jetzt meine Frage:
    Der Verantwortliche muss mit der gesamten technischen Einrichtung vertraut sein (§40,1). Es ist doch bei einer Veranstaltung in einer Halle, in welche mehrere tausend Besucher passen, nicht durchführbar, dass ein "fremder"-Verantworlicher sich mit der Hallentechnik auskennen kann. Ebenso wird der "Haustechniker" auch keine Verantwortung für das Technikmaterial einer Veranstaltungsfirma bzw über deren korekkten Aufbau übernehmen.
    Wie ist dieser §40 auszulegen? (der DTHG Kommentar zur MVStättV 2002 von Kurt Gerling gibt mir keine verständliche Aussage hierrüber)

  • hi,
    so wie ich diese Pargraphen lesen, heißt es nicht das der TL der Halle auch der TL des Wanderzirkus sein muß; d.h. eine Deligierung ist dann möglich, Weisungsrecht bleibt aber beim Veranstwortlichen (TL) der Halle.
    Trifft das deine Frage ? Ansonsten konkretisiere deine Frage nochmals
    Sven