Zitat von "lini"Ich dachte die BGV C1 bezieht sich auf Lasten, die über Personen hängen oder die nicht "totgehangen" werden!?
Das ist richtig soweit, jedoch nur ein Teilbereich. Die BGV C1 (früher VGB 70) regelt weitaus mehr.
Die BGV C1 sind die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft. Auch wenn es „nur“ eine Versicherungsvorschrift ist, so hat sie jedoch eine Rechtsgrundlage. Die Vorschriften gelten für den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich, in dem wir arbeiten. Also: überall dort, wo wir etwas aufstellen, oder aufhängen.
Es handelt sich um den Arbeitsbereich von „Versicherten“. Damit sind alle Personen gemeint, die dort arbeiten (egal ob mit oder ohne Geldverdienen). Die BGV C1 deckt nicht den Bereich, in dem sich das Publikum aufhält ab, außer wir stellen, oder hängen dort etwas.
Die Vorschriften zum Schutz des Publikums werden in der Landesbauordnung der Bundesländer geregelt. Ein Teil der Landesbauordnung ist die VStättVO (Versammlungsstättenverordnung). Dort gibt es einige Punkte, die ähnlich sind wie in der BGV C1.
Die beiden Vorschriften dürfen nicht verwechselt werden. Ein typisches Beispiel ist (auch wenn es hier vom Thema abweicht) die Geländerhöhe bei Bühnen. Wenn ich die Notwendigkeit eines Geländers nach BGV C1 bemesse, dann darf „Lieschen Müller“ nicht auf die Bühne kommen, um sich den 1.Preis von der Tombola abzuholen. Denn „Lieschen Müller“ ist Publikum, und keine Versicherte nach BG, also muss das Geländer nach VStättVO bemessen seien.