Tach Forum,
das Thema Party-PA ist dann ja wohl geklärt.
Zu den anderen Fragen:
Die "3-Punkt Theorie":
In der Betriebsanleitung der PAS210 wird explizieht darauf hingewiesen!!
Also wäre ein Aufhängen an nur zwei Punkten eine "nicht bestimmungsgemäße Verwendung".
Des weiteren:
Hier kam schon wieder der Begriff der "TÜV-Prüfung" auf. Neben dem TÜV gibt es aber auch noch eine Reihe anderer Unternehmen oder Vereine die Prüfungen jedweder Art durchführen können.
Der Hersteller oder Inverkehrbringer muß auf Verlangen eine Konformitätsbescheinigung zur EG-Maschienenrichtlinie vorlegen. Hiermit, und der damit einhergehenden CE-Kennzeichnung, bescheinigt der Hersteller (oder Inverkehrbringer) daß das gelieferte Produkt allen geltenden Gesetzen und Normen entspricht. Unter Umständen kann eine Baumusterprüfung zur Zertifizierung verlangt werden.
Die Maschinenrichtlinie sagt nicht genau WER die Prüfung vornimmt, bzw. WER die Zertifizierung überwacht. Das bleibt den jeweiligen Staaten (in der Richtlinie Mitglieder genannt) selbt überlassen. In Deutschland sind das z.B. die Gewerbeaufsichtsämter.
Im vorliegenden Fall sieht das warscheinlich so aus:
Der Hersteller der PAS 210 ist irgendeine China-Bude.
Die Firma Steinigke importiert den Lautsprecher, verkauft ihn in Deutschland und wird somit zum Inverkehrbringer.
Da der China-Bude europäische Normen und Gesetze total egal sind, muß jetzt der Iverkehrbringer ran.
Entweder ist er so überzeugt von seinem Produkt, daß er sein CE-Zeichen draufsetzt und eine Konformitätsbescheinigung ausstellt, oder er lässt das Produkt durch eine unabhängige Komission prüfen (Hier kommt wieder der TÜV o.Ä. ins Spiel).
Ist für den Inverkehrbringer (hier Steinigke) geklärt, daß das Produkt allen Normen und Gesetzen entspricht, verfasst er eine Betriebsanweisung in der erklärt wird, wie das Produkt zu verwenden ist, ohne das Fehlfunktionen auftreten (z.B. das der Lautsprecher aus dem Dach fällt). So klärt sich auch warum der Lautsprecher PAS210 an drei Punkten aufzuhängen ist. Das steht in der Betriebsanweisung.
Das das Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung funktioniert und kein Sicherheitsrisiko darstellt, bestätigt der Hersteller oder Inverkehrbringer mit der EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie.
So, ich hoffe ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben.
Schönen Abend noch...
Christoph