Zitat von "Markus Verza"
Das ist einfach FALSCH
Baurechtliche Zulassung, die gibt es für Traversen nicht ! Die macht man für Kalk Sand Steine oder Betontypen usw.
Das die VBG C1 gilt und die VStättVo wissen wir wirklich langsam.
...
Ich sehe, ich habe mich wohl zu umgangssprachlich ausgedrückt, was wohl zu einigen Unstimmigkeiten geführt hat. Darum hier mal wie gewünscht, eine etwas fundiertere Ausführung:
Für den Einsatz von Traversen exakt definierte Gesetze zu finden, wird nicht möglich sein, weshalb das mit den Zitaten etwas schwierig ist. Nach meinem Kenntnisstand (korrigiert mich, wenn etwas nicht stimmt) definiert sich der Aufbau von Traversen grundsätzlich aus der VStVO (§§1-4, §§38-40). Darüber hinaus existieren Verordnungen und Empfehlungen von Verbänden und Vereinen (z.B. Berufsgenossenschaft, VPLT etc.), die natürlich bei jedem richterlichen Problemfall (sprich im Schadesfall) herangezogen werden. Dort vor allem in der Verordnung BGV C1 (vor allem §§ 3,4,10,15,30,32,34) oder auch in den Empfehlung über Traversen vom VPLT (http://www.vplt.org). Darüber hinaus gibt es für Traversenkonstruktionen mit Dach die Festlegungen über Fliegende Bauten.
Sowohl diese als auch die VStVO sind im Baurecht angesiedelt, "bauen" hat also juristisch nicht nur mit Kalk, Sand, Steine und Beton zu tun!
Für die Herstellung von Traversensystemen gibt es zahlreiche konstruktive Anforderungen, die in div. DIN-Normen und Vorschriften geregelt sind. (siehe u.a. auch die VPLT-Veröffentlichung). Damit die Einhaltung dieser Regelungen sichtbar wird, kann ein Hersteller den TÜV beauftragen, dieses zu zertifizieren. Dass damit auch Schindluder getrieben wird, schließe ich nicht aus. In einem Schadensfall wird wohl jedes Gericht u.a. auch eine Existenz einer TÜV-Zertifizierung überprüfen. Daher ist es ungemein wichtig, Systeme zu verwenden, die dieses Merkmal haben. Dass es sicherlich auch Traversen ohne TÜV-Zertifizierungen auf dem Markt gibt, weiß jeder. Ich habe mich in diesem Punkt wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Sollte also heißen: In Deutschland sollten nur die TÜV-zertifizierten Traversenelemente verbaut werden. Die bekannten und hierzulande meist verbreitetsten Systeme (Prolite, ATC, Camco etc.) haben auch allesamt diese Zertifizierung. Billigimporte ohne TÜV sollte man entweder außerhalb des Anwendungsbereichs der VStVO einsetzen oder nachträglich ein statisches Gutachten anfertigen lassen (was wohl teurer kommt als die Profiprodukte einzusetzen).
Nach den o.g. Regelungen und Empfehlungen sollten also nur Sachkundige Travernsenkonstruktionen planen und aufbauen lassen. Diese Sachkundigen benötigen zur Planung die entsprechenden Herstellerunterlagen mit Belastungstabellen und Konstruktionsbeschreibungen. Für die normalen Anwendungen – wie auch hier im Thread – vollkommen ausreichend. Darüber hinaus gehende Sonderkonstruktionen bedürfen also einer Planung durch Statiker. Wenn also jemand nicht an die vom Hersteller empfohlenen Konstruktions- und Belastungstabellen hält und auch keinen Statiker zu Rate zieht, dann finde ich das fahrlässig. Hier spreche ich dann von der fehlenden baurechtlichen Zulassung. Was ist daran falsch? Ich spreche also von der Gesamtkonstruktion und nicht vom Einzelteil.
Nach wie vor finde ich meine Aussagen durchaus als richtig, wenngleich etwas lapidar formuliert. Ich finde es gut, wenn mich dahingehend jemand korrigiert. Aber es gleich als falsch und spekulativ hinzustellen ist nicht angebracht. Allein aus der Fragestellungen (mit Bierkästen ein Groundsupport zu erstellen) bin ich davon ausgegangen, dass es sich hierbei nicht um eine Rigging-Fachkraft handelt und habe dementsprechend eine knappe Antwort gegeben.
Daneben finde ich es durchaus wichtig, immer wieder auf BGV C1 sowie die VStVO hinzuweisen, auch wenn es mancher "Profi" hier im Brett nicht mehr hören kann. Wenn man auf Baustellen so manche Konstruktionen ansieht, dann möchte man meinen, dass solche Regelungen leider nicht bei allen Leuten angekommen sind. Und da das Forum mit allen Arten von "Veranstaltungstechnikern" gesegnet ist, sind solche Anmerkungen durchaus legitim.