Beiträge von hr. haart

    die angaben auf den anschlagmitteln sind meistens mit der industriesicherheit von 7 berechnet.


    fazit: angebene max. last mal 7, dann bist du auf der rechnerischen bruchlast- diese dann je nach anwendung durch 10 oder 12 dann bist du in der VT im sicheren boot.


    so un net anders, denn die sicherheiten liegen bei 10tel oder 12tel der rechnerischen bruchlast, nicht der angebenen max. last

    eine packung in dem rahmen würde ich nicht einfach mirnichts dirnichts rausgeben...
    --> befähigungspapier zeigen lassen und kopie davon, sowie ausweisnummer, etc.
    es ist nicht nur die ausführende gewalt haftbar...


    bei uns gehen solche aufträge NUR mit service raus!!!
    gruß

    Da hab ich doch gestren irgendwo gelesen, dass Traversenlifte nicht explizit in der BGV C1 erwähnt sind, also dementsprechend keine BGV C1 Zulassung brauchen. Es schrieb da wer, dass es nur darum geht, dass die Dinger der DIN 15 760-27 entsprechen müssen...
    Ich schau mal, ob ich den Threat dann finde.


    Wo steht eigentlich, dass Stative NUR zu Auf-/Abbauzwecken benutzt werden dürfen?

    Manfrotto Super Wind-Up als Traversenlift auf einer Bühne-
    Traverse: 3-punkt Slick FD 33, 9m Strecke; symmetrisch belastet mit 2 x 6er Bar P 64 Raylight, 1 x P64 ACL und nem Molli mit 20 kg - und die paar gramm Kupfer...
    Manfrotto LIft hält 80 kg, ist an den Dreipunktauslegern der Stativbeine in die Bühne verschraubt- also 2 Lifte natürlich- und somit gegen umkippen gesichert.


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    :splash:

    Zitat

    die Steuerung müsse nicht den erhöhten Anforderungen nach C1 entsprechen und beispielsweise nicht den Ausfall einer Phase detektieren.


    Dafür wäre die BGV A2-neuerdings BGV A3 zuständig oder sogar die DIN VDE 0100...


    Ich denke mal, das es bei jeder Art von Motoren, egal ob D8 oder C1 zu Asynchronitäten beim fahren der Lasten kommen kann. der C1 ist dann in solchen Fällen stabiler.


    Es ist in Deutschland doch überall das gleiche: Geltende Regelwerke gelten halt auch nur in Verbindung mit den jeweiligen Gesetzten, wenn jetzt auch noch Sachkundige den Sachverständigern den Rang ablaufen...und in solchen Fällen gelten auf einmal keine geltenden Regelwerke mehr...wo soll das hinführen? Wer macht es sich da sehr leicht?

    Also, definitiv brauch man eine Absturzsicherung egal ob Geländer oder Fangseil oder aus szenischen Gründen entsprechende Fußrampen mit Lichtschlauch ab einer Bühnenhühe von 20 cm!!!
    § 11 Abs. VStättVo Rheinland-Pfalz, die MVStätt ist da großzügiger-da sind es glaub ich 50 cm...
    Tja- andere Länder andere Sitten :D

    Zitat

    2. Muss man für Ground-Supports, Bühnen etc. ohnehin einen Standsicherheitsnachweis haben.


    Man brauch erst ein Baubuch -oder Standsicherheitsnachweis- für fliegende Bauten ab einer Höhe von 5m und einer Gesamtfläche (Bühne oder Dach) von 75m². Darunter kannst Du eigentlich alles Bauen.


    ...hoffentlich liege ich da jetzt mal nicht falsch, falls irgenwelche Neuen Regelungen verabschiedet worden sind... :roll:

    Zur eigenen Sicherheit sollte man sich im klaren sein, wieviel sein LA im gesamten wiegt.
    Jeder Trusshersteller gibt auch Angaben über Belastungsdaten zu versch. Traversenlängen, oder die jeweiligen Kragärme der LA-Towers.
    Da kann man für sich schon mal drüberrechnen. :wink:
    Am besten jedoch IMMER VORHER die zuständige Riggerfirma kontaktieren und zusammen die Lasten berechnen, dann gibt es auf der VA kein hin und her!