Also meiner Meinung nach läuft das so:
Die Landesbauordnungen (BayBO...) sind dazu bestimmt, das Bauen von Häusern, Hallen, usw. zu regeln. Es sind halt einfach Parameter gesetzt worden, die regeln, ab wann etwas genehmigungspflichtig ist oder nicht.
Bühnen im outdoor-bereich fallen halt aufgrund dieser Parameter ab einer bestimmten Grösse unter "Bauwerke".
In Art.1, Abs.1 (BayBO) steht: "Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte..."
Da in Art.2, Abs.1 (BayBO) steht: "Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen..."
und in Art.2, Abs.6 (BayBO) steht: "Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellte werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie ..."
folgere ich daraus, dass Bühnenbauten im indoor-Bereich grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sind.
Ich denke, das es sich hierbei nicht um eine Gesetzeslücke handelt, sondern vom Gesetzgeber einfach eine Abgrenzung der Zuständigkeiten vorgenommen wurde. Es ist ja nicht möglich, auf alle Sonderfälle mit einer eigenen Gesetzgebung einzugehen.
Falls jemand eine abgesicherte Aufkunft zu dem Thema braucht, würde ich mal meine Dozentin in Baurecht dazu befragen!