Beiträge von timotimo

    Ich stimme den Kollegen da zu: wenn du nicht genau weist, was du da tust, lass die Finger davon. Lass eine Gefährdungsanalyse machen. Dann leitest du die Maßnahmen ab, die quantitativ, qualitativ und aus der Gefährdungsanalyse hervorgehen...


    Ein RCD ist kein hinreichender Schutz gegen zu hohe Berührungspannungen in Feuchträumen. Er ist nur zulässig als zusätzlicher Schutz, wenn Basis- UND Fehlerschutz versagen. Und als Fehlerschutz kommen viele Maßnahmen in Frage (z.B. auch Schutztrennung, Schutzkleinspannung, usw.).

    Ist das ernst gemeint? Der Informationsfluss in elektrischen Leitungen erfolgt durch die Weitergabe des Impulses, wenn ich eine Spannung anlege (= Elektronen in die Leitung schiebe). Dieser Impuls breitet sich mit Lichtgeschwindigkeit (ca. 300000km/s) aus. Wie groß soll denn jetzt der Unterschied zwischen den einzelnen Leitern sein? Doch wohl nur Millimeter... Glaube nicht, dass man da spürbare Laufzeitunterschiede hat.

    Hallo,


    ich finde es gut, dass ihr Euch mit meiner Fragestellung auseinander setzt. Ich tendiere natürlich zu niggles Meinung. Es würde mich freuen, wenn sich noch mehr Leser an dieser Diskussion beteiligen würden.


    Für mich ist nicht die Frage: "wie werden im PA-Forum Unwissende behandelt?". Das ist so wie es it ok. Wer die Fragen beantworten will soll das tun. Habe ich auch schon beschrieben, dass ich die Kollegen für ihre Geduld bewundere. Die Frage ist vielmehr: Für Anfänger- und Einsteigerfragen gibt es eben das Party-PA-Forum. Und wer da keine qualifizierte Antwort findet kann dann (und erst dann) auch hier fragen. Warum wird also da nicht strikter getrennt? (siehe einleitende Worte des Admin, der dort und in der Diskussion hier versucht hat, eine Grenze aufzuzeigen)

    Ich hole den alten Thread mal hoch: hier häufen sich in letzter Zeit Einsteigerfragen, gemäß dem Motto: "wie bekomme ich mein Lauflicht mit der Basedrum getriggert, mit einer Lichtorgellösung, Budget <50 Euro?" oder "Wie stelle ich bei einer Low Budget Party meine Bassboxen richtig auf?" oder "kann ich ein Traversenportal auf 30 x 30 cm Bodenplatten stellen?" usw.


    Ich finde bewundernswert, dass die Kollegen sich hier trotzdem Mühe geben, die Fragen qualifiziert zu beantworten. Allerdings denke ich, dass diese Fragen konsequent ins Party-PA-Forum vewiesen werden sollten. Wenn hier im pa-forum nicht ein halbwegs professionelles Niveau bestehen bleibt lohnt es sich irgendwann nicht mehr reinzuschauen....


    just my 2 cents...

    Das Getriebe der Kurbel wird fest sein....und auch immer wieder fest werden. Das Gewinde der Kurbel soll ja auch immer gut geschmiert sein. Vermutlich Überlastung als Ursache ;) Kurbel mit Gehäuse als Ersatzteil bestellen und gut.

    Zitat


    Wie ist demnach Deine Sicht auf das Problem, mglw vom Mitbewerber die Baustelle stillgelegt zu bekommen?


    Ich versuche es mal zu zerlegen, ohne dass ich Jurist bin:
    Die Situation: es baut eine Firma (Unternehmen) Veranstaltungstechnik auf. Diese Firma wurde von einem Veranstalter beauftragt.


    Situation a: Es passiert kein Unfall.
    1.Wenn keine "Gefahr im Verzug" ist, und kein Unfall passiert gibt es zunächst keinen Handlungsanlass.
    2. Bei "Gefahr im Verzug" kann man als Aussenstehender unmittelbar handeln bzw. (z.B. durch Gewerbeaufsicht oder Polizei) handeln lassen.
    3. Es kommt eine Technische Aufsichtsperson der BG oder ein Aufsichtsbeamter der Gewerbeaufsicht/Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz. Diese Personen können das sichere Arbeiten überprüfen. Dazu gehört auch die hinreichende Qualifikation und z.B. Unterweisung der vor Ort arbeitenden (Organisationsverantwortung), sowie der sicherheitstechnische Zustand der technischen Ausrüstung, die eingesetzte PSA, usw. Hier kann es passieren, dass die Aufsichtspersonen die Weiterarbeit aus Sicherheitsgründen untersagen, oder überprüfen, ob der Unternehmer qualifiziertes Personal ausgewählt hat (z.B. gemäß BGI 810-0). Ebenso, ob er eine Elektrofachkraft oder zumindest eine EFK für festgelegte Tätigkeiten vor Ort hat.
    Wird die Baustelle stillgelegt verlangt der Veranstalter evtl. Schadenersatz für die ausgefallene Veranstaltung.


    Situation b: Es passiert ein Unfall/entsteht ein Schaden.
    1. Der Geschädigte ist ein Mitarbeiter ==> die BG tritt auf den Plan (bei Arbeitsausfall > 3 Tagen) und tritt in die Haftung ein. Evtl. verlangt sie Regress vom Unternehmer (der Veranstaltungstechnikfirma). Ansonsten siehe Punkt a 3).
    2. Der Geschädigte ist Subunternehmer oder ein Dritter. Dieser kann evtl. zivilrechtliche Ansprüche an den Auftraggeber (Veranstaltungstechnikfirma) geltend machen. Hier sollte die Betriebshaftpflichtversicherung eintreten. Auch diese kann aber dann die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, oder auch der BG-Vorschriften und DIN-Normen als "anerkannte Regeln der Technik" hinterfragen. Im Zweifelsfall geht es dann vor Gericht. Bei schwerem Körperschaden oder Todesfall kommt zudem noch der Staatsanwalt mit auf die Spielfläche.


    Und jetzt noch der Veranstalter: auch er ist für die richtige Auswahl der Veranstaltungstechnikfirma mit dem geeignet qualifizierten Personal verantwortlich (Auswahlverantwortung).
    Er sitzt also (fast immer) mit im Boot. Er wird also auch ein Interesse daran haben, die richtige Firma auszuwählen.


    So ist mene Sicht der Situation. Und wie weiter oben schon geschrieben: einfach die Qualifiaktion vorweisen und gut ist es.

    Zitat von &quot;Hamster&quot;

    "Unternehmer ohne Angestellte sind NUR DANN MITGLIED in der Berufsgenossenschaft und gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wenn sie den Beitrittswunsch ausdrücklich erklären (freiwillige Mitgliedschaft) oder die Satzung der jeweilig zuständigen Berufsgenossenschaft dies vorschreibt."


    Ich weiss nicht, woher das stammt. Aber das stimmt so nicht. Nochmal: die Mitgliedschaft ist nicht freiwillig (es gibt Ausnahmen, z.B. die Befreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag), für den Unternehmer ist aber die beitragspflichtige Versicherung freiwillig (ausser er ist pflichtversichert Kraft Gesetz oder Kraft Satzung).


    Um es vorweg zu sagen: ich würde mich auch freuen, wenn nur noch Personen ein Gewerbe gründen dürfen, die eine entsprechende Qualifikation haben. Aber trotzdem muss ich mit etwas Halbwissen aufräumen:


    Zitat von &quot;Campfire&quot;

    meine Interpretation zu der BGV:
    BGV= Berufsgenossenschaftliche Vorschrift, gilt für Arbeitnehmer


    Zitat von &quot;falcocgn&quot;

    Auch ein Freelancer kann ein Versicherter sein. Ich bin beispielsweise freiwillig bei der VBG versichert.


    Zitat von &quot;mringhoff&quot;


    Wenn der Unternehmer keinen Mist gebaut hat und sich trotzdem nicht an alle BGVs gehalten hat, dann kann ihm keiner etwas anhaben, denn die BGV sind nunmal keine Gesetze, auf deren Einhaltung man bereits schon beim Aufbauen gezwungen wird. (falls man nicht Mitglied der BG ist)


    Wer ein Gewerbe anmeldet ist automatisch Mitglied in einer Berufsgenossenschaft, i.d.R. aber nicht beitragspflichtig (SGB VII §121). Beitragspflicht entsteht, wenn man einen Mitarbeiter anstellt oder sich freiwillig versichert (SGB VII §6 und §150), oder Kraft Gesetz versichert und somit beitragspflichtig ist (SGB VII §2 ff).


    In der BGV A1 §1 steht "Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte." Also auch für Unternehmer ohne Mitarbeiter, die auch automatisch Mitglied in der BG sind, wie oben beschrieben. Es muss sich also jeder daran halten, egal ob er Beitrag zahlt oder nicht, egal ob er Freelancer, Unternehmer, mit oder ohne Mitarbeiter ist.


    Zitat von &quot;soundeffekt&quot;


    Mir geht vor allem darum, wie wir "rechtich dastehen" wenn wir die VA machen würden und der Konkurrent holt während des Aufbaus das Ordnungsamt und es geht zur Sache.


    Das Ordnungsamt hat da nichts zu suchen. Das machen die Gewerbeaufsichtsämter/Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz oder die Technischen Aufsichtspersonen der BG.


    Zitat von &quot;falcocgn&quot;

    In Zeiten spitzer Rechenstifte gehen auch die Versicherungen dazu über genau nachzufragen, warum ein Schadensfall eingetreten ist. Sollten dann z.B. in drei Rechtsquellen genannte Bedingungen nicht erfüllt sein wird die versicherung nicht zahlen. Punkt.


    Die Unfallversicherung zahlt in jedem Fall. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nimmt sie aber den Unternehmer in Regress. Ob das jetzt vorliegt, nur weil jemand die nötige Qualifikation nicht hat, ist fraglich.


    In jedem Fall handelt man ordnungswidrig (BGV C1 § 37), wenn man das in BGV C1 §15 geforderte Personal vorsätzlich nicht stellt. Und das wird nach SGB VII §209 mit Geldstrafte bis zu 10.000 Euro bestraft.


    (Obiges stellt meine persönliche Meinung da, und ist keine Rechtsberatung.)



    Edit: noch eine Ergänzung. An den Threadstarter und alle, die in ähnlicher Situation sind: Mach doch die Externenprüfung zur Fachkraft für VT. Dann weisst du auch, was dir an Wissen noch fehlt, oder hast den Nachweis, dass du Fachkraft bist.

    Zitat von &quot;ADMIN&quot;

    Man kann diese andere Sicht der Dinge ignorieren. Für den Tontechniker ist das sehr risikolos - und wenn er sich einen Gehörschaden zuzieht, dann verklagt er halt seinen Arbeitgeber auf eine Berufsunfähigkeitsrente (und damit hat er sehr gute Chancen, denn sein Arbeitgeber hat bezüglich "real" und "vernünftig" mutmaßlich auch die branchenübliche Definition verwendet...)


    Ich finde die Diskussion gut. Aber sorry, wenn ich da widerspreche: Ist der Tontechniker festangesteller Arbeitnehmer (was die Bezeichnung Arbeitgeber ja implementiert) dann kann der Tontechniker in Deutschland NICHT den Arbeitgeber verklagen. Es greift die Haftungsübertragung (Haftungsübergang) auf die Berufsgenossenschaft.


    Ordnungswidrig oder sogar strafbar macht sich der Arbeitgeber trotzdem. Wie es mit dem (selbständigen) Tontechniker als Subunternehmer aussieht ist interessant: oben wurde argumentiert, der selbständig tätige Tontechniker wäre auch Beschäftigter. Das ist aber nicht eindeutig geregelt. Das SGB IV sieht das anders:

    Zitat

    § 7 Beschäftigung
    (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.


    Dann geht wie du oben geschieben hast 192.186.1.1 natürlich nicht. Auch 192.168.1.1 ist ja schon vergeben. Wenn der Router über DHCP die Adressen verteilt muss das iphone diese akzeptieren, ansonsten muss der Router auf statische IPs gestellt sein und das iphone eine IP bekommen mit 192.168.1.x; das x ist dabei eine Zahl, ausser 1, 2, 3, 10 und 245, die ja bereits vergeben sind.


    Welche Adressen hast du denn vergeben für Mixrack, Surface, Touchscreen und WLAN-Router? Welchen Router/AP benutzt du?