Zitat von "RaumKlang"
Ich habe das aber schon richtig verstanden, dass ich auch als Gewerbetreibender Privatkäufe vornehmen kann?
Nicht, dass wir uns missverstehen: Ich meine z.B. Erwerbe für meinen Privathaushalt
Ja, aber klar! Du handelst als Privatmann, wenn du Geschäfte tätigst, die mit deinem Gewerbe nichts zu tun haben (Lebensmittel und so weiter, auch der privat genutzte PKW). Es kommt immer auf die konkrete Art des Geschäfts an. Das kann durchaus auch mal problematisch werden - z.B. Sicherheitsschuhe - sind die nun zum privaten Wandern oder für die Firma?! In deiner Haut steckt aber immer ein Unternehmer und ein Verbraucher, je nach Zielrichtung und Art des Geschäfts handelt der eine oder der andere.
Zitat von "RaumKlang"
Dann ist doch alles in bester Ordnung und im Sinne der §§ einfach verständlich:
Kann ich dem Kunden nachweisen, dass er es durch seinen eigenen Fehler zerdeppert hat, muß er für den Schaden aufkommen --> Kein Gewährleistungsfall.
Ja. Das Urteil geht aber noch viel weiter. In diesem Fall hat es der GBH ausreichen lassen, dass die bloße nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit bestand, dass der Mangel durch Überlastung des Kunden beim Fahren herbeigeführt wurde. Also muss der Verkäufer keinen vollen Beweis erbringen, dass "es der Kunde war", sondern nur eine plausible Möglichkeit vortragen, die sich nicht völlig von der Hand weisen lässt. Das reicht im Einzelfall aus. Wir haben mit dieser Argumentation auch schon öfter Verkäufer "retten" können (hauptsächlich bei Kfz-Sachen).
Zur Leuchtmittel- und Verschleißteilefrage:
Grundsätzlich sind diese Teile von der gleichen Gewährleistung umfasst wie alle Kaufartikel.
Hat jetzt ein Leuchtmittel eine angepeilte Lebensdauer von 30 Stunden (ich denke jetzt an Blinder etc.), kannst du nicht nach einem Jahr mit 60 Stunden Betrieb kommen. Funktioniert das Ding aber schon von Anfang an nicht, besteht Gewährleistung.
Als Faustregel könnte man sagen: Je teurer der Artikel, desto näher sollte er seinen "vorgesehenen Zweck" erfüllen, z.B. die genannte Brenndauer etc. Das ist einer der netten Zweifelsfälle, wann konkret eine Gewährleistung besteht, wann der Verschleiß vorgeht.
Wenn dir eine HMI 1200er Lampe nach 10 min Betrieb abraucht, sollte es mit der Gewährleistung kein Problem geben (wenn das Zündgerät etc. in Ordnung war). Raucht eine auf 1000 Stunden avisierte Lampe nach 800 Stunden ab, wirds schon eng, da bei Verschleißartikeln mit mindestens 10%-15% Toleranz gerechnet werden muss (z.B. viele Zündvorgänge verkürzen das Lampenleben ja auch).
Im Großen und Ganzen geht es nach der o.g. Faustregel. Konkrete Aussagen lassen sich je nach Gegenstand nur im Einzelfall treffen.
ABER: Auch wenn § 476 BGB den Unternehmer nicht schützt, wird es rein tatsächlich im o.g. Lampe-raucht-bei-Erstbetrieb-ab-Fall für den Verkäufer SEHR schwer, sich aus der Gewährleistung zu argumentieren, wenn man ihm nachweisen kann, dass tatsächlich bei der Erstinbetriebnahme ein Rauchwölkchen aufstieg. Problem hier: Lampen liegen oft als Spares monatelang rum, dann rauchen sie beim Einsetzen ab. Da muss man dem Verkäufer bzw. dem Gericht schon glaubhaft machen, dass das Abrauchen beim Erstbetrieb stattgefunden hat. Gelingt das, sollte es aber keine Probleme mehr geben und die Nacherfüllung stattfinden.
Eine pauschale AGB, dass Lampen etc. komplett von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, halte ich für bedenklich. Das ginge schon SEHR weit zu Gunsten des Verkäufers (evtl. überraschende Klausel), insbesondere bei dicken HMIs oder großen Pressgläsern.
Eines gebe ich aber zu: In diesem Problembereich hängt die Lösung des Falles maßgeblich von der Einschätzung und dem "Augenmaß" des Richters ab, der den Fall ggf. entscheiden müsste.
Jetzt noch auf schwäbisch "a guats Nächtle" und bis bald!