Beiträge von attorney

    Zitat von "RaumKlang"


    Ich habe das aber schon richtig verstanden, dass ich auch als Gewerbetreibender Privatkäufe vornehmen kann?
    Nicht, dass wir uns missverstehen: Ich meine z.B. Erwerbe für meinen Privathaushalt :)


    Ja, aber klar! Du handelst als Privatmann, wenn du Geschäfte tätigst, die mit deinem Gewerbe nichts zu tun haben (Lebensmittel und so weiter, auch der privat genutzte PKW). Es kommt immer auf die konkrete Art des Geschäfts an. Das kann durchaus auch mal problematisch werden - z.B. Sicherheitsschuhe - sind die nun zum privaten Wandern oder für die Firma?! In deiner Haut steckt aber immer ein Unternehmer und ein Verbraucher, je nach Zielrichtung und Art des Geschäfts handelt der eine oder der andere.


    Zitat von "RaumKlang"


    Dann ist doch alles in bester Ordnung und im Sinne der §§ einfach verständlich:
    Kann ich dem Kunden nachweisen, dass er es durch seinen eigenen Fehler zerdeppert hat, muß er für den Schaden aufkommen --> Kein Gewährleistungsfall.


    Ja. Das Urteil geht aber noch viel weiter. In diesem Fall hat es der GBH ausreichen lassen, dass die bloße nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit bestand, dass der Mangel durch Überlastung des Kunden beim Fahren herbeigeführt wurde. Also muss der Verkäufer keinen vollen Beweis erbringen, dass "es der Kunde war", sondern nur eine plausible Möglichkeit vortragen, die sich nicht völlig von der Hand weisen lässt. Das reicht im Einzelfall aus. Wir haben mit dieser Argumentation auch schon öfter Verkäufer "retten" können (hauptsächlich bei Kfz-Sachen).


    Zur Leuchtmittel- und Verschleißteilefrage:


    Grundsätzlich sind diese Teile von der gleichen Gewährleistung umfasst wie alle Kaufartikel.


    Hat jetzt ein Leuchtmittel eine angepeilte Lebensdauer von 30 Stunden (ich denke jetzt an Blinder etc.), kannst du nicht nach einem Jahr mit 60 Stunden Betrieb kommen. Funktioniert das Ding aber schon von Anfang an nicht, besteht Gewährleistung.


    Als Faustregel könnte man sagen: Je teurer der Artikel, desto näher sollte er seinen "vorgesehenen Zweck" erfüllen, z.B. die genannte Brenndauer etc. Das ist einer der netten Zweifelsfälle, wann konkret eine Gewährleistung besteht, wann der Verschleiß vorgeht.


    Wenn dir eine HMI 1200er Lampe nach 10 min Betrieb abraucht, sollte es mit der Gewährleistung kein Problem geben (wenn das Zündgerät etc. in Ordnung war). Raucht eine auf 1000 Stunden avisierte Lampe nach 800 Stunden ab, wirds schon eng, da bei Verschleißartikeln mit mindestens 10%-15% Toleranz gerechnet werden muss (z.B. viele Zündvorgänge verkürzen das Lampenleben ja auch).


    Im Großen und Ganzen geht es nach der o.g. Faustregel. Konkrete Aussagen lassen sich je nach Gegenstand nur im Einzelfall treffen.


    ABER: Auch wenn § 476 BGB den Unternehmer nicht schützt, wird es rein tatsächlich im o.g. Lampe-raucht-bei-Erstbetrieb-ab-Fall für den Verkäufer SEHR schwer, sich aus der Gewährleistung zu argumentieren, wenn man ihm nachweisen kann, dass tatsächlich bei der Erstinbetriebnahme ein Rauchwölkchen aufstieg. Problem hier: Lampen liegen oft als Spares monatelang rum, dann rauchen sie beim Einsetzen ab. Da muss man dem Verkäufer bzw. dem Gericht schon glaubhaft machen, dass das Abrauchen beim Erstbetrieb stattgefunden hat. Gelingt das, sollte es aber keine Probleme mehr geben und die Nacherfüllung stattfinden.
    Eine pauschale AGB, dass Lampen etc. komplett von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, halte ich für bedenklich. Das ginge schon SEHR weit zu Gunsten des Verkäufers (evtl. überraschende Klausel), insbesondere bei dicken HMIs oder großen Pressgläsern.


    Eines gebe ich aber zu: In diesem Problembereich hängt die Lösung des Falles maßgeblich von der Einschätzung und dem "Augenmaß" des Richters ab, der den Fall ggf. entscheiden müsste. 8)


    Jetzt noch auf schwäbisch "a guats Nächtle" und bis bald!

    Habe mich für ein (ganz neues) Bosch DLE 50 entschieden. Günstig, klein, leicht, kann Pythagoras und ist von der Messdistanz für meine mehr juristischen als technischen Zwecke mehr als ausreichend.


    meine Anforderungen sind:
    - kompakt, möglichst leicht, Anzug-Innentaschen-fähig
    - Schutzklasse IP54
    - wenn möglich Satz des Pythagoras
    - Messweite mindestens 50 Meter
    (mehr wird vom Einsatzzweck nicht gebraucht)
    - Toleranz von höchtens 3 mm


    Zur Entscheidung standen danach folgende Produkte:


    - Bosch DLE 50 (netto um 135 €), ganz neu,
    Auslieferung ab Anfang April 2006
    - Hilti PD30 (netto um die 380 €)
    - Würth WDM 100 (netto um die 300 €)
    - Würth WDM 200 (netto um die 390 €)
    - Leica A3
    - Leica A5


    Kurztest (in der Würth / Bosch Niederlassung; PD 30 bei einem entfernten Bekannten):


    Die Würth-Geräte sind nach "frechem" Nachfragen bei Würth baugleich zu den (wesentlich teureren) Leicas. Technisch sind die Würths identisch, werden wohl sogar in derselben Fabrik auf den selben Maschinen gebaut. Damit war Leica budgetmäßig disqualifiziert.


    Hilti PD30 und Würth WDM100 können beide den Satz des Pythagoras nicht. Beide Geräte schaffen freihand 70 Meter, sonst brauchen sie eine Zielplatte.
    Der kleine Würth schafft mit einem Batteriesatz nur knapp über 5000 Messungen.
    Der Hilti ist äußerst kompakt und bietet "lebenslange" Garantie, eignet sich also sicher bei härterem Einsatz gut.
    Ich hatte Hilti und Würth in der Hand. Hilti klein und robust, sehr gute Haptik. Würth eher länglich und etwas schmal, aber gerade noch angenehm zu halten.
    Hilti intuitiver bedienbar. Dafür Speicher-Addition / -Subtraktion beim Würth besser gelöst.


    Würth WDM200 bietet erweiterte Funktionen, z.B. Pythagoras. Sicherlich das Highlight ist das eingbaute Zielfernrohr, mit welchem ohne zusätzliche Zubehörteile Messungen bis 200 Meter möglich sind / sein sollen (Weit-Distanztest war mir nicht möglich). Interessant also für große VAen mit weiten Distanzen. Gerät ist bauartbedingt etwas größer als die kleinen Brüder oben, aber auch noch angenehm zu handeln. Eine Messpitze mit Bezugspunktumschaltung ist eingebaut.


    Eher durch Zufall wurde ich dann (nach eigentlich bereits gefasster Entscheidung für den Hilti PD30 - hauptsächlich wegen Größe und Gewicht, trotz fehlendem Pythagoras sowie wegen Garantie und Robustheit) auf den Bosch DLE 50 aufmerksam. Die örtliche Bosch-Vertretung hatte eher zufällig ein Vorführgerät da. Auslieferung eigentlich erst ab Anfang April


    Bosch ist wirklich wie online versprochen sehr kompakt, liegt aber auch gut in der Hand (da nicht so schmal wie der Würth). Messungen sind wohl "nur" bis 50 Meter möglich, was für mich aber meine Anforderungen (über-) erfüllt, da Distanzen meist nur bis 30 Meter notwendig sind. Anforderungsprofil hatte 50 Meter als ausreichend angesehen mit einbezogenem Sicherheitszuschlag. Das Gerät kann Pythagoras, hat eine eingebaute Messpitze mit mehreren automatischen Bezugspunkten und eine sehr gut entwickelte Speicherfunktion. Bedienung absolut intuitiv. Große Batteriereichweite (4 x AAA, NiMH-Akkus auch einsetzbar).


    Preislich hatte ich mich darauf eingestellt, noch etwas mehr als für den Hilti berappen zu müssen. Die große Überraschung: auf meine Nachfrage (ohne Feilschen, reine Frage nach dem Preis) bekam ich satte 155 € (einhundertfünfundfünfzig Euro, kein Witz) vorgetragen - mit stolzem Grinsen des Beraters, der wohl gesehen hatte, dass ich schon in das Gerät verliebt war. Später stellte sich heraus, dass dies sogar der BRUTTO-Preis war, die ganze Sache also nochmal um 16% billiger kommt. Nach ausführlicher Test-Spielerei mit dem Bosch habe ich mir dann eines bestellt. Wird Anfang April ausgeliefert. Ich hätte sogar gleich das Testgerät mitgenommen, welche absolut gut aussah. Das wollten die mir aber nicht geben.


    FAZIT: Wirklich günstig, aber trotzdem perfekt für (meine Art der) Anwendung bis 50 Meter ist der kleine Bosch.
    Wer das Gerät eher hart einsetzen will und demnach eher früher als später Service / Reparaturen braucht, ist sicher mit dem Hilti PD30 bestens bedient.
    Der Würth WDM100 hat gegen den Bosch und den Hilti nach meiner Einschätzung keine Chance, warum für weniger Ausstattung, geringere Haptik und nur 20 Meter größere Reichweite bis 150 € mehr (als für den Bosch) bezahlen? Dann lieber den billigen kleinen Bosch oder den kleinen, aber feinen, robusten und leider teuren Hilti.
    Für große Distanzen und gute Speicherfunktionen wäre der Würth WDM200 meine erste Wahl, insbesondere wegen der Zieloptik. Der große Würth war für mich aus o.g. Kriterien (v.a. Größe, Gewicht) gegenüber dem Bosch jedoch chancenlos. Trotzdem machte der WDM200 einen sehr guten Eindruck auf mich.
    Den großen Bosch DLE150 konnte ich mangels Vorführgerät leider nicht testen.


    Der "kleine" Bosch ist von den Funktionen (insbesondere Pythagoras etc.) in der Oberklasse anzusiedeln. Sehr geringer Stromverbrauch bei sehr kleinem Gewicht und Mini-Größe.


    Näheres zu den Geräten auf:
    http://www.bosch.de
    http://www.wuerth.de
    http://www.hilti.de
    http://www.leica-geosystems.com


    Ich hoffe, der kleine Vergleichstest hilft bei einer Kaufentscheidung. Die abgegebenen Wertungen sind natürlich rein subjektiv. :D


    ~EDIT: Die Auslieferung des Gerätes verzögert sich laut meinem Händler momentan noch etwas. Ich habe Hoffnung, bis in einer oder zwei Wochen mit dem Laser versorgt zu sein. ~

    Zitat von "RaumKlang"


    Ist der Käufer ebenfalls Gewerbetreibender ("Vollkaufmann"), so kann im Sinne der Vertragsfreiheit die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen werden.


    ACHTUNG: Unternehmer und damit nicht mehr durch §§ 475 ff. BGB geschützt ist NICHT nur der Vollkaufmann im Sinne des HGB. Bereits als Unternehmer gem. § 14 BGB ist man kein Verbraucher mehr. Ein § 14 BGB-Unternehmer ist NICHT zwingend Kaufmann (hängt vom Umsatz ab, oder ob eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister erfolgt - Näheres in § 1 ff. HGB). Der Kaufmann ist allerdings IMMER auch Unternehmer.


    Jeder, der also "im unternehmerischen Verkehr", also als normaler Gewerbetreibender, Geschäfte tätigt, handelt als Unternehmer iSd § 14 BGB und kann keinen Verbrauchsgüterkauf tätigen.



    Zitat von "RaumKlang"


    Edit:
    Gewährleistung bedeutet lediglich, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln war. Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Kauf ein Sachmangel auf, so wird vom Gesetz unterstellt, dass der Mangel auch bei Kauf schon vorgelegen hat - die Beweislast dafür liegt beim Verkäufer.


    Jein. § 476 BGB ist wohl als "Beweislastumkehr" bezeichnet. Der BGH hat aber im Jahre 2004 entschieden, dass es sich nur um eine "in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung" handelt, also durch plausiblen Vortrag vom Verkäufer entkräftet werden kann.
    Beispielsfall: Gebrauchtwagen, Privatkunde, nach weniger als sechs Monaten Motorschaden. Zunächst greift § 476 BGB. Dann kann allerdings ein Sachverständiger die Behauptung des Verkäufers nicht ausschließen, dass der Schaden durch massive Fahrfehler entstand (z.B. Runterschalten bei hoher Geschwindigkeit etc.). Und schon ist ggf. im Einzelfall der § 476 BGB nichts mehr wert. (siehe Bundesgerichtshof, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 2.6.2004 - VIII ZR 329/03 - ).
    Volle Entlastungsbeweislast hat der Verkäufer demnach nicht. Er muss schlüssig Entlastungstatsachen behaupten, die dann durch Beweiserhebung nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Dann muss das Gericht sich die eine oder die andere Überzeugung bilden.


    Zitat von "RaumKlang"


    Nach den ersten 6 Monaten ab Kauf tritt eine Beweislastumkehr ein, d.h. der Kunde muß beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, sich aber erst später bemerkbar gemacht hat (sog. "versteckter Mangel", z.B. Haarriss auf einer Platine, der erst bei Frost zum Ausfall führte).


    Wiederum Jein. Keine Beweislastumkehr (s.o.). Kunde muss wegen § 476 BGB gerade nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorlag, das wird ja gerade vermutet. Kunde muss nur beweisen, dass ein Mangel vorliegt und innerhalb der ersten 6 Monate auftrat.
    Verkäufer kann sich aber wiederum entlasten (s.o.), so dass das Gericht die Wertigkeit des Kläger- und Beklagtenvorbringes nach seiner Überzeugung zu werten hat.


    Der Verbrauchsgüterkauf stellt innerhalb der praktischen Rechtsarbeit immer wieder "nette" Problemchen zum Lösen auf :roll:. Zudem ist das seit 1.1.2002 geltende Recht noch nicht in allen Facetten durch die Rechtsprechung ausgelegt worden. Deshalb gibts ständig Neuerungen etc., die im Einzelfall und vor allem bei größeren Nachbesserungswünschen des Kunden durchaus einen Anruf oder Besuch beim Rechtsberater sinnvoll erscheinen lassen.

    Bei Privatverkäufen lesen wir oft (vor allem auf eHafen) falsche Formulierungen über einen Haftungs-/Gewährleistungsausschluss. Wenn wir in diesen Fällen den Kunden vertreten, darf sich dieser freuen, hat er doch ein Gebrauchtgerät mit 2 ganzen Jahren Gewährleistung erworben. :D


    Deshalb hier eine kurze Abhandlung zur Gewährleistung (natürlich selbst unter Ausschluss der Gewährleistung) :lol:.


    Basics Gewährleistungsrecht:


    Neuware:
    - gegenüber Privatperson 2 Jahre GWL ab Gefahrübergang (also Übergabe an den Kunden; bei Versand gilt trotzdem die Übergabe von der Transportperson an den Kunden als Gefahrübergang - ACHTUNG: Eine andere Regelung verstößt gegen §§ 474 Abs. 2 BGB und kann zu einer Abmahnung führen, § 4 Nr. 11 UWG). Beweiserleichterung für Kunden in den ersten 6 Monaten (zwingend), § 476 BGB.
    - gegenüber Unternehmer: Verkürzung GWL auf bis zu 1 Jahr möglich.


    Gebrauchtware:
    - gegenüber Privatperson grds. ebenfalls 2 Jahre, aber Verkürzung auf 1 Jahr möglich durch Vereinbarung, auch AGB; Beweiserleichterung für Kunden in den ersten 6 Monaten (zwingend, sonst wieder Gefahr der Abmahnung; Abweichung unzulässig) gem. § 476 BGB.
    - gegenüber Unternehmern: wohl Gesamtausschluss der GWL möglich (allerdings noch etwas strittig) und im Geschäftsverkehr durchaus üblich.


    Folgende Musterformulierungen zur Gewährleistungsbeschränkung würde ich vorschlagen. Aus berufsrechtlichen Gründen natürlich ohne Gewährleistung und ohne dafür haften zu wollen. Beratung und AGB-Erstellung durch den Anwalt im Einzelfall kann das nicht ersetzen. :wink:


    1. Neuware, Privatkunde:
    Keine Regelung treffen, da zwingendes Recht aus §§ 433 ff, 475 ff. BGB


    2. Neuware, unternehmerischer Kunde:
    "Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bezüglich des Kaufgegenstandes wird auf ein Jahr ab Gefahrübergang verkürzt. Gewährleistungrechte des Kunden verjähren also innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang."


    3. Gebrauchtware, Privatkunde:
    "Es handelt sich beim Kaufgegenstand um Gebrauchtware. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bezüglich des Kaufgegenstandes wird auf ein Jahr ab Gefahrübergang verkürzt. Gewährleistungrechte des Kunden verjähren also innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Das Recht des Kunden aus § 476 BGB bleibt unberührt."


    4. Gebrauchtware, unternehmerischer Kunde:
    "Es handelt sich beim Kaufgegenstand um Gebrauchtware. Jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden werden aus diesem Grunde ausgeschlossen."


    Es empfiehlt sich, die Gewährleistungsregelungen nicht nur im Kleingedruckten (den "AGB") zu haben, sondern insbesondere bei Beschränkungen (Nr. 2-4) schon auf dem Angebot und auf der Rechnung deutlich lesbar mit einzudrucken. Es handelt sich dabei wohl trotzdem um AGB im Rechtssinne, je besser sichtbar diese aber sind, desto weniger "überraschend" sind die Klauseln.


    Viel Spaß beim Angebots-, Lieferschein- und Rechnungsgestalten!

    Zitat von "lightning"

    *Es gehen Gerüchte um, das eine Person mit einer entsprechenden Sachkenntnis für den Unfall mit haftbar gemacht werden können, wenn die groben Verstöße gegen C1 und VStättV nicht melden und ihnen nachgewiesen werden kann, das sie vor Ort waren.


    Mir wäre aus der Praxis kein Fall dafür bekannt. Selbst für Polizisten gilt, dass sie in der Freizeit nur dann "erlebte" Straftaten anzeigen müssen, wenn es sich um schwere Delikte handelt. Zivilrechtlich gelten noch viel engere Maßstäbe, um zu einer Haftung zu kommen. Im Übrigen >>> siehe ADMIN oben... auch ich wäre an Präzedenzfällen SEHR interessiert! Da würde ich mir sogar überlegen, Urteilsauszüge anzufordern.


    Eine straf- oder auch zivilrechtliche Garantenpflicht (ohne die Unterschiede austreten zu wollen) wird man bei einem fachkundigen Gast auf einer schlampig ausgeführten VA kaum vernünftig konstruieren können. Sobald der Fachlundige aber an der Produktion beteiligt ist, wirds im Einzelfall sehr eng für sie/ihn.


    Allerdings: Wenn ich auf einer VA als Gast eine konkrete Gefahr erkennen würde, hätte ich ein sehr schlechtes Gewissen, wenn ich den Veranstalter oder die Techs nicht wenigstens mit ein zwei Sätzen darauf hinweisen würde und später passiert was. Ein- zwei Male habe ich da schon mal deutlich gesagt, was denn passiert, wenn was passiert... Das war wie sich herausstellte kein böser Wille der Discomenschen, sondern einfach Unwissen. :?
    Aber um da auf eine Erfahrungsbasis zurückzugreifen gehe ich zu selten auf Zeltdiscos - die Frage, ob ich aus dem Altersheim ausgebrochen bin und mich verirrt habe, kann ich mir sparen... :D


    Es gibt auch das andere -positive- Extrem: Veranstalter von (zugegebenermaßen großen Veranstaltungen), die im Vorfeld zur Abnahme nicht nur die Bau- und Sicherheitsbehörden aktiv einladen und einbinden, sondern auch juristische Berater von vornherein mit ins Boot nehmen.
    Die Lösungen, die im Vorfeld unter Zusammenarbeit zwischen Veranstalter, Rechtsberatern und Behörden und austragenden Firmen gefunden werden, sind dann später nicht nur für den Veranstalter und die Techs beruhigend, sondern auch rechtlich weitgehend wasserdicht, da sie behördlich nach einem gemeinsamen Ergebnis der Verhandlungen abgenommen werden.


    Gut, ich gebe zu, das war zum Teil off topic, welche Kinderdisco wird schon im Voraus das Geld für ein Gesamtkonzept Recht & Sicherheit ausgeben... Sorry. :twisted:

    Zitat von "Tsaster"


    Also, wenn ich das jetzt richtig verstanden hab, dann darf ich die Traverse zusammenkloppen und hochkurbeln. Falls was passiert, trifft mich aber nur dann die Schuld bzw. zahlt nur dann die Versicherung nicht, wenn ich den ganzen Spaß nicht abnehmen lassen hab. Is das so korrekt?


    Vorsicht, das ist so nicht ganz richtig:
    Lies' dir die Beiträge vom ADMIN oben nochmal ganz genau durch. Da steht alles wichtige und richtige (Reimen macht mir heute Spaß) drin.


    Die Antwort auf deine zitierte Frage ist JEIN und kann nur von dir beantwortet werden:
    1. Hast du Erfahrung / Ausbildung im Bereich Veranstaltungstechnik / Bühnenbau / Rigging?
    2. Hast du die Fachkenntnis und Befugnis zur Abnahme des AUFGEBAUTEN?
    3. Bist du in der Lage, entsprechend der gesetzlichen und technischen Regelungen den Aufbau korrekt auszuführen?


    Wenn was passiert, greift dich der Gegner mindestens an folgenden Punkten an (nur beispielhaft - es gibt viele weitere Punkte):
    - zu wenig Fachkenntnits und Erfahrung mit dem konkreten Material und überhaupt im Business, da nicht durch Ausbildung nachgewiesen
    - keine Fähigkeit zur Abnahme des Aufbaus mangels Ausbildung
    - ggf. Aufbau unter Verstoß gegen BGV C1, BGV A1, div. DIN-Normen und damit bereits ein relativ grobes Verschulden, da gängige Regeln der Technik nicht beachtet wurden
    - ggf. keine Zertifizierung des Materials nach BGV C1 oder DIN


    Wenn was passiert und du hast die berufsrechtlichen Regeln nicht beachtet, kannst du bis zum Hals drinhängen. Sich auf "das wird schon gut gehen" zu verlassen, ist gefährlich!


    Ob deine Haftpflicht eintritt, hängt vom Grad deines Verschuldens beim Unfall ab. Bei grobem Verschulden deinerseits kann die Haftpflicht ggf. die Leistung verweigern. Ist aber immer eine Frage des Einzelfalles und des Maßes des Verschuldens.

    Zitat von "BillBo"


    Liest vielleicht ein Jurist mit, der uns praktizierenden Laien da weiterhelfen kann? :roll:


    Ja, hallo - mit etwas Verspätung noch mein Senf als Jurist dazu. Alles nachfolgende ist natürlich keine verbindliche Rechtsberatung und kann Beratung und Vertretung beim Anwalt des Vertrauens nicht ersetzen. :!:


    1. Auch gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Regelungen zu den AGB sinngemäß über § 310 BGB. Man kann also auch B2B nicht alles "frei Schnauze" regeln.


    2. Die Trennung in Miet- und Dienstvertrag ginge mE vor Gericht höchstwahrscheinlich nicht durch. Da würde, wie wir Juristen sagen, ein "einheitlicher Lebenssachverhalt" unvertretbar aufgeschlüsselt. Wer Material liefert und Service dazu bietet, hat üblicherweise einen Werkvertrag geschlossen, egal was in den AGB steht. Auch ein mündlicher Werkvertrag geht als einzelvertragliche Regelung den AGB vor.


    Zudem unterscheiden sich auch die Vertragsziele von Miete und Werk:


    Beim Dry-Hire bekommt der Kunde weitgehend eigenverantwortliche Nutzungsmöglichkeit, dafür aber auch die Haftung für den Mietgegenstand.


    Beim Werkvertrag steht das "Gesamtwerk", also z.B. die komplette Betreuung der Veranstaltung, im Vordergrund. Da ist das Material -auch wenn es natürlich vom Wert her den Löwenanteil ausmacht- nur ein untergeordneter Vertragsbestandteil. Sinn des Werkvertrags ist das "Gesamtprodukt", also die Durchführung der vereinbarten VA an sich. Da ist das Material nur einer von vielen Teilen.


    Aus meiner Sicht macht die Aufsplittung daher keinen Sinn. Man kann juristisch sicherlich auch das Gegenteil diskutieren, allerdings halte ich es für sinnvoller, von vorneherein mit den AGB den potentiellen Kunden nicht gleich vor den Kopf zu stoßen.


    3. Die "Absegnung" durch einen Anwalt bedeutet NICHT die absolute Wirksamkeit der AGB (sonst hätten die zahlreichen Urteile des Bundesgerichtshofes und noch viel mehr der Instanzgerichte niemals fallen müssen).
    Zunächst kann man bei "offensiver Geschäftspolitik" bestimmte Regelungen in dem Wissen einbauen, dass sie im Ernstfall unwirksam sind, aber viele Kunden im Fall des Falles einschüchtern und es damit nicht erst zum Prozess kommen muss.
    Wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist, gilt wiederum das BGB. Bei geschicktem Aufbau und Untergliederung der AGB nimmt man eine Klausel mal auf, sollte sie dann aber doch unwirksam sein, gilt wieder das BGB > nix verloren.
    Durch die anwaltliche Erstellung von AGB "kauft" man sich den Versicherungsschutz des Anwalts über dessen Berufshaftpflicht für Fehler bei der AGB-Erstellung mit ein (sofern der Anwalt einen echten Fehler macht). Wenn der Anwalt aber darauf hinweist, dass eine "Nebelbomben-Klausel" eingebaut wird (s.o.) und der Kunde das wünscht, haftet der Anwalt dafür nicht.


    4. Mal aus der Sicht als Kunde gesehen: Würdet ihr eine VA-Technik-Firma buchen, die schon im Voraus keine Verantwortung für ihr Tun und ihre Durchführung übernimmt? Die besten AGB sind nach wie vor die fairen! Das BGB trifft zu Werkverträgen bereits sehr umfassende Regelungen, die an einzelnen Stellen noch durch Obliegenheiten des Kunden und Haftungsbeschränkungen ergänzt werden können. Die teilweise gegebene Regelungswut in den AGBs geht auch oft nach hinten los. (Stichwort: Kreuz mit Spannweite A4)


    Noch eine Warnung:
    1. Wer AGB selbst zusammenstellt, setzt sich verschiedenen Risiken aus
    - das Kopieren fremder AGB (auch mit kleinen Änderungen) zieht im Falles des Entdecktwerdens zumeist eine saftige Abmahnung des Mitbewerbers auf Basis des UrhG bzw. des UWG nach sich
    - gerade dort, wo Regelungsbedarf besteht, sieht der "juristische Laie" oft gar kein Problem und regelt dann auch nichts oder sogar Falsches
    2. Zudem können AGB auch inhaltlich eine Abmahnung nach sich ziehen, wenn gegen zwingende Verbraucher- oder Konkurrenzschutzregelungen verstoßen wird (§ 4 Nr. 11 UWG). Auch da ist Vorsicht angesagt.
    3. Das Abkupfern bzw. Selbstzusammenstellen von AGB berücksichtigt nicht die speziellen Anfoderungen an den Verwender (ein Einzelunternehmer wird in einigen Teilen mit AGB für eine GmBH wenig anfangen können).


    Fazit:
    1. Sinnvolle AGB bekommt man somit eigentlich nur bei individueller Beratung durch den Anwalt des Vertrauens nach ausführlicher Betriebs- und Tätigkeitsanalyse. Das kostet (nicht allzu wenig) Geld, bietet aber die beste nach der aktuellen Rechtslage machbare Sicherheit.
    2. Es gibt in manchen Regelungsbereichen keine "rechtsprechungsfesten" AGB. Diese sind so lange fest, bis die Instanzen ein Problem erstmals oder abweichend von der früheren Rechtsprechung lösen.
    3. Trotzdem gibt es viele Regelungsbereiche, in denen AGB-rechtliche Regelungen äußerst sinnvoll und für den lohnenden Geschäftsbetrieb unabdingbar sind.


    Ich hoffe, mit diesem Roman etwas weitergeholfen zu haben. :idea:

    Zitat von "ADMIN"


    Darum schrieb ich auch "wörtlich genommen"...


    Zusatz war nicht böse oder "belehrend" gemeint, sondern hat mich im Detail interessiert.


    Zitat von "ADMIN"

    Das eigentliche Problem entsteht dann, wenn juristische Laien ohne Blick auf Rechtsgebiet und Schutzziel solche Texte lesen.


    DAS ist der Knackpunkt:


    1. Die technischen Vorschriften finden in der Praxis vor allem bei kleineren VAs bzw. Niedrig-Budget-VAs kaum Anwendung, sei es aus Unwissen der Ausführenden oder auch aus Bequemlichkeit.


    2. Wie es immer ist: Solange nichts passiert, interessiert es fast niemanden.
    Wenn aber was passiert, können wir Juristen (ich arbeite in einer größeren Rechtsanwaltskanzlei) entweder die Verletzten darüber auflären, was falsch gemacht wurde und Schadensersatz fordern (wo sich die Frage stellt, wie weit man körperliche Verletzungen mit Geld kompensieren kann und ob der Veranstalter/Techniker überhaupt zahlen kann - oft mangels Haftpflichtversicherung nicht) oder dem Veranstalter/Techniker erklären, was er alles falsch gemacht hat. Da gibt es manchmal GROSSE Augen.

    Zitat von "FlatMoon"

    Eine frage jedoch dazu, die Galgen MIC-stative hängen ja meist mit über den köpfen von sängern die vor den tonabnehmenden.
    Ist das nicht auch wieder C1, weil schwebend über Personen oder zählt das wie in dem anderen Thema mit den MIC's die über Kabel abgehängt werden als zu geringe last?


    Da Mikrofone keine maschinentechnischen Einrichtungen sind, greift hier für die Arbeitssicherheit § 7 Abs. 1 BGV C1 mit DA:



    Die Verweisung auf § 33 BGV A1 ist allerdings aus meiner Sicht aufgrund deren Neufassung 2004 nicht mehr aktuell, sondern müsste auf §§ 29 ff. BGV A1 (persönliche Schutzausrüstungen) lauten.


    Insofern muss das Mikrofon grundsätzlich gegen Herabfallen gesichert sein. Diese Sicherung ist in ihrer Ausführung wieder vom Gewicht und dem daraus resultierenden Gefährdungspotential abhängig.

    Zitat von "ADMIN"

    Wörtlich genommen würde das auch für Mikrofonstative gelten...


    Ich habe gerade noch einmal in der BGV C1, § 2 Nr. 4 mit DA, nachgeschaut. Ich gehe nicht davon aus, dass der Begriff "Stative" auch mit Mikrofon-Stativen verstanden werden kann.


    Hier der Wortlaut der Durchführungsanweisung:



    Man muss die DA mit den im Zusammenhang stehenden Wörtern betrachten. Die "Größenordnung" und das Gefährdungspotential der maschinentechnischen Anlagen, die sonst beschrieben sind, passen nicht zu einem Mikrofonstativ.


    Weiterhin setzt der Begriff der maschinentechnischen Einrichtung für "Stative" gem. §§ 25, 26 BGV C1, jeweils mit DA und aus Parallelen zu anderen Rechtsgebieten im Rechtssinn mehr voraus als nur die Feststeller und die Ausziehfunktion eines Galgen-Mikrofonstativs. Ausgehend davon dürfte der Regelungsbereich der BGV C1 frühestens ab Stativen eingreifen, die eine Hebemechanik (Seilzug, Rätsche, Umlenkrolle etc.) haben oder von ihrem Gefährdungspotential den in der DA beschriebenen Einrichtungen gleichkommen, z.B. durch Bewegungsausführung, szenischen Lastbewegungen etc..

    Zitat von "ADMIN"

    Nun die Frage: Warum sollte man sich dann um die BGV C1 Gedanken machen? Eben weil sie auch über das Schadensersatzrecht wieder relevant wird.


    Hier möchte ich noch kurz ansetzen und eine weitere Erklärung abgeben:


    Das deutsche Schadensersatzrecht unterscheidet zwischen Gefährdungshaftung (v.a. im Bereich des Straßenverkehrs, z.B. § 7 StVG) und Verschuldenshaftung (maßgeblich in § 823 BGB), welche gegen VA-Techniker bzw. -Firmen interessant sein können.


    Voraussetzung einer Haftung ist (vereinfachtes Schema des § 823 BGB):
    - Handlung oder Unterlassen
    - dadurch Rechtsgutsverletzung
    - dadurch Schaden
    - Verschulden für das o.G..


    Handlung:
    Jedes Tätigwerden oder das Unterlassen geschuldeter Tätigkeiten. Hierunter fällt so gesehen jede Dienstleistung auf der VA, welche letztlich in den Schaden "umschlägt" oder gerade auch das Unterlassen von gegebenen Sicherungsmaßnahmen.
    Die BGlichen Unfallverhütungsvorschriften greifen hier das erste Mal ein und definieren die grundsätzlichen Anforderungen (zunächst zum Schutz der Mitarbeiter - werden dann wieder v.a. im Bereich "Verschulden" interessant).


    Rechtsgutsverletzung:
    ...ist der eigentliche "Verletzungsfall", also die brechende Traverse, der kippende oder brechende Lift, der Rechtsgüter (Gesundheit, Leben, Eigentum etc.) "beschädigt", z.B. durch Schlag, Schnitt etc..


    Schaden:
    ... ist die eingetretene Verschlechterung am verletzten Rechtsgut, also z.B. Wertverlust, Verletzung, Behinderung, Tod und die daraus resultierenden Vermögensschäden wie auch Einschränkungen, Behinderungen etc.


    Knackpunkt für die Unfallverhütungsvorschriften ist dann das Verschulden, welches ebenfalls Haftungsvoraussetzung ist.


    Das Verschulden wird in Vorsatz und Fahrlässigkeit unterteilt.


    Eine vorsätzliche Schädigung liegt bei Wissen und Wollen der Rechtsgutsverletzung und des Schadens vor, was wohl kaum der Fall sein wird - wer "fällt" schon absichtlich einen Lift?!


    Fahrlässigkeit liegt "bei Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor". Jetzt sind wir mittendrin: Wer beurteilt Art und Weise einer "sorgfältigen" Arbeit? Im Schadensersatzprozess im weitaus überwiegenden Teil der Fälle ein (technischer) Sachverständiger.


    Hier kommen je nach Einzelfall folgende Beweisfragen in Betracht (abhängig von den Umständen des Einzelfalles):
    - technischer Zustand des verunfallten Gerätes (neu / gebraucht / gewartet / ungewartet / TÜV-Siegel / BGV C1-zertifiziert)
    - konkrete Ausführung des Aufbaus (Beachtung VersStVO, Bauordnung, allgemeine Verkehrssicherungspflichten, Besonderheiten der Einzel-VA)
    - Beachtung von behördlichen oder gesetzlichen Auflagen.


    Dort gilt dann grob gesagt der Grundsatz: Was für den Schutz der Mitarbeiter recht ist, ist für das Publikum erst recht billig. Wenn also bereits für die Mitarbeiter Gefahrverhütungsvorschriften gelten, obwohl das Personal mit Sachkenntnis und wissentlich eine "gefahrgeneigte Arbeit" (alter Begriff des Bundesarbeitsgerichts) ausübt, muss das erst für das unbedarfte Publikum gelten, welches erstens die Gefahren nicht wie eine Fachkraft einschätzen kann und zudem davon ausgehen darf, dass alle Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden.


    Demnach stellen die Unfallverhütungsvorschriften der BG, die DIN-Normen etc. auch im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Veranstalter bzw. direkt gegen die Technikfirma ein recht scharfes Schwert dar, so dass es sich lohnt, diese einzuhalten. In dem Fall, dass doch mal was passiert, kann dann eine sorgfältige Ausführung nachgewiesen werden, was ggf. zum Entfall des Verschuldens und damit zur Haftungsfreiheit führt.


    Zudem ist eine sorgfältige Ausführung auch die beste Absicherung, nach einem Schadensfall sich nicht mit Regressforderungen ggf. sogar der eigenen Haftpflicht rumschlagen zu müssen!


    Wer haftet im Ernstfall? Kann die Haftung auf den Veranstalter "abgeschoben" werden?
    - Zunächst haftet der Veranstalter, der die Gesamtverantwortung trägt, also den "Verkehr" eröffnet hat, aus vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 BGB) auch für Verschulden der Technikfirma (über § 278 BGB) bzw. über § 831 BGB.
    - Daneben haftet aber auch direkt die VT-Firma, die für ihr Gewerk die Verantwortung trägt, aus § 823 BGB über obiges Schema.
    Bei einer verschuldeten, also fahrlässigen, Schädigung kann also der Geschädigte nicht einfach auf den Veranstalter verwiesen werden (der dann Regress nehmen müsste). Geht die Schädigung direkt vom Technik-Gewerk aus, haftet auch der Technik-Unternehmer aus § 823 BGB direkt, ggf. nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleiches im Ergebnis sogar der einzelne fahrlässige Techniker! Ausführungen hierzu würden hier aber jetzt den Rahmen sprengen.


    Insofern gilt: Beachtung der geltenden Richtlinien zahlt sich immer aus! Ich kann dem ADMIN aus der Sicht des Juristen also nur zustimmen.


    :!: PS: Dieser Beitrag stellt KEINE Rechtsberatung i.S.d. RBerG dar und kann eine Beratung und Vertretung im Einzelfall nicht ersetzen! :!: