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Was tun wenn nicht alle der Band 18 Jahre alt sind???

  • drummer_domi
  • 14. Juni 2005 um 22:43
  • drummer_domi
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    182
    • 14. Juni 2005 um 22:43
    • #1

    Hi,
    wir haben das Prob. 2 Wochen vor dem Tag an dem alle bei uns in der Band 18 sind, spielen wir an einem Sommerfest / Rocknacht. Das Problem ist, wir dürfen vom Veranstalter aus nur bis 24Uhr, mit der Begründung das wir noch nicht alle Volljährig sind, wie sieht es da rechtlich aus, ist das wirklich so, das man nicht länger spielen darf??? Oder genißt man da andere Vorschriften.

    mfg domi

    ps: wär halt blöd, weil wegen 2 1/2h .... naja rentiert sich ja scho fast net *g*

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    1
    • 14. Juni 2005 um 22:47
    • #2
    Zitat von "§5 [Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen


    "](1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

    Da muss halt ein Erziehungsberechtiger ran...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • drummer_domi
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    182
    • 14. Juni 2005 um 22:48
    • #3

    Aber "Anwesendheit" ... ich mein wir sind die "Tanzveranstaltung" ... sollte es da nicht eine Sonderregelung geben???

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    1
    • 14. Juni 2005 um 23:00
    • #4

    Steht keine im Gesetz...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • drummer_domi
    Beiträge
    182
    • 14. Juni 2005 um 23:02
    • #5

    Das heißt ich darf auf meiner eigenen Rockveranstaltung nur bis 24 Uhr spielen, obwohl es NUR 2 Wochen vor meinem geb sind...
    ich hallte das für quark ... ich den 2 wochen werde ich auch nicht mehr reifen etc ... also schwachsinns bürokratie -.-
    mfg domi

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  • Adiemus
    Beiträge
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    • 14. Juni 2005 um 23:15
    • #6

    Irgendwo muß die Grenze nunmal gezogen werden.

    Um wieviele Bandmitglieder handelt es sich denn? Klingt so, als seien da nur ein oder zwei betroffen, da sollte es dann doch möglich sein, dass ein Erziehungsberechtigter dabei ist. Zumal es die doch auch interessieren dürfte was die eigenen Stöpsel so auf die Beine stellen :wink:

  • xrult
    Beiträge
    156
    • 14. Juni 2005 um 23:24
    • #7

    Wie schauts mit Übertragung der Aufsichtpflicht an die 18 Jährigen aus das sollte möglich sein.

  • hell&dunkel
    Moderator
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    2
    • 14. Juni 2005 um 23:28
    • #8
    Zitat von "ADMIN"

    Steht keine im Gesetz...


    Doch.

    Zitat aus Jugendschutzgesetz:
    "Die Vorschriften der Paragraphen 2-14 gelten nicht für verheiratete Jugendliche" :D
    Heiraten wäre also eine Lösung. :D

    Oder:

    §5 Abs. 3 "Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen"

    Na also, geht doch. 8)

    Armin

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • manuela
    Beiträge
    9.103
    • 15. Juni 2005 um 00:02
    • #9

    hm, 2 Wochen.

    Ich bin mir sicher daß ihr die erforderliche Genehmigung sofort bekommt.
    Könnte lediglich passieren daß dafür ne Gebühr kassiert wird, Rathäuser sind Geier.

    :D

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • Boinix
    Beiträge
    68
    • 25. Juni 2005 um 14:15
    • #10
    Zitat von "XRult"

    Wie schauts mit Übertragung der Aufsichtpflicht an die 18 Jährigen aus das sollte möglich sein.

    jap das stimmt, du kannst es so machen das dein erziehungsberechtigter die aufsichtspflicht an einen volljährigen überträgt. die erfolgt schriftlich, darin muss stehen an wen die aufsichtspflicht übertragen wird. die ausweiskopie des erziehungsberechtigten nicht vergessen.

    ACHTUNG!!! der aufsichtsbeauftragete ist voll haftbar für dich, also empfehle ich das dieser sich nicht "zusäuft"

    Nimm ein Beil um die Fliege von der Stirn deines Freundes zu entfernen.

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