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Personensuche: Herr Wölki

  • Razer2412
  • 31. März 2009 um 01:14
  • Razer2412
    Beiträge
    27
    • 31. März 2009 um 01:14
    • #1

    ...

    Einmal editiert, zuletzt von Razer2412 (30. September 2010 um 22:32)

  • Nick21
    Beiträge
    284
    • 1. April 2009 um 19:17
    • #2

    Ahm, so was hab ich bisher noch nie gehört - Garantie für Erstkäufer. Wenn du den Namen kennst, hast du sicher den Kaufbeleg vom T. bzw. eine Rechnung?

    Rechnungskopie mit dem Amp zusammen und der entsprechenden Fehlerbeschreibung eintüten und hinschicken. - Fertig. Sollte damit laufen die Geschichte.

    Sollte tatsächlich auf der Schiene gefahren werden, wie du hier angibst, würde ich direkt mein Anwalt beauftragen sich der Sache anzunehmen.

    GGf. Garantieanspruch auch ohne Rechnung beim hersteller geltend machen. Jedes Gerät hat in der Regel eine Seriennummer über das das Herstellungsdatum abgeleitet werden kann. - Könnte allerdings sein, dass zwischen Herstellung und Verkauf etwas Zeit drauf ging. - Kann also sein, dass du vom eigentlichen Garantiebeginn ( Kaufzeitpunkt ) etwas abgezwackt bekommst. - Am Besten mal Hersteller kontaktieren. Bei Chinateilen könnte dies ggf. problematisch werden. :)

    MFG Nick

    Wer andren eine Falle stellt, ist Fallensteller.
    Wer andren eine Tanne zapft ist Tannenzapfer.
    Wer andren eine Bratwurst brät, hat meist auch ein Bratwurstbratgerät.

  • sabbelbacke
    Reaktionen
    11
    Beiträge
    5.171
    • 2. April 2009 um 06:27
    • #3

    Garantie =! Gewährleistung

    hornresp

  • hell&dunkel
    Moderator
    Reaktionen
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    12.398
    Marktplatz Einträge
    2
    • 2. April 2009 um 13:11
    • #4

    Um Sabbelbackes Antwort noch zu unterstreichen:
    GARANTIE ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers/Händlers/ bzw, "Inverkehrbringers".
    Wenn dort steht, daß nur der Erstkäufer (Der, der das Ding beim T gekauft hat) Anspruch auf die Garantieleistung hat dann ist es so.
    Abgesehen davon sollte man wissen, bei wem man gekauft hat.


    Garantie ist nicht gleich Gewährleistung!

    Zitat

    ollte tatsächlich auf der Schiene gefahren werden, wie du hier angibst, würde ich direkt mein Anwalt beauftragen sich der Sache anzunehmen.


    Na dann mach mal....

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Micromann
    Beiträge
    1.622
    • 3. April 2009 um 23:17
    • #5
    Zitat von "Thomann AGB §5"


    4 Gewährleistungen und Schadensersatzansprüche

    1. Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderungen der Originalteile durch den Kunden oder einer von der Firma Thomann nicht beauftragten Dritten zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
    2. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
    3. Nimmt der Kunde die Ware oder den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachstehend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich und schriftlich unverzüglich nach Empfang der Ware vorbehält.
    4. Gewährleistungsansprüche wegen bestehender Transportschäden stehen dem Kunden nur zu, wenn er seiner Untersuchungs- und Anzeigenpflicht gemäß §2 Ziffer 3 nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist.
    5. Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang zu laufen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt ein Jahr. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 BGB, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr und für gebrauchte Sachen sechs Monate ab Gefahrenübergang.
    6. Im übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
    7. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Firma Thomann lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Firma Thomann oder Erfüllungsgehilfen (z. B. dem Zustelldienst) der Firma Thomann beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
    Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Firma Thomann auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

    §5 Drei Jahre Thomann-Garantie

    Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung übernimmt die Firma Thomann 3 Jahre Garantie nach Maßgabe der folgenden Regelungen:


    1. Die Firma Thomann leistet Garantie für alle während eines Zeitraums von drei Jahren ab Gefahrübergang auftretenden Mängel, die nachweislich auf einen Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Garantieleistung steht nur dem Kunden, der Verbraucher im Sinne des §13 BGB ("Endkunde") ist, zu und kann nicht abgetreten werden.
    2. Von der Garantie ausgenommen sind:
    - Gebrauchtgeräte
    - Computerartikel und Zubehör, soweit sich nicht aus der jeweiligen Artikel-Beschreibung etwas anderes ergibt.
    - Produkte, die einem gebrauchsbedingten oder sonstigen natürlichen Verschleiß unterliegen, sowie
    - Mängel am Produkt, die auf Nichtbeachtung von Bedienungshinweisen, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, anomale Umweltbedingungen, sachfremde Betriebsbedingungen, Überlastung oder mangelnde Wartung oder Pflege zurückzuführen sind.
    - Mängel am Produkt, die durch Verwendung von Zubehör-, Ergänzungs- oder Ersatzteilen verursacht wurden, die keine Originalteile sind.
    - Produkte, an denen Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen wurden.
    - Geringfügige Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit, die für Wert und Gebrauchstauglichkeit des Produkts unerheblich sind.

    3. Die Behebung des von der Firma Thomann als garantiepflichtig anerkannten Mangels erfolgt in der Weise, dass wir das mangelhafte Produkt nach unserer Wahl unentgeltlich reparieren oder durch ein einwandfreies Produkt (ggf. auch ein Nachfolgemodell) ersetzen. Ersetzte Produkte oder Teile gehen in unser Eigentum über.
    4. Der Garantieanspruch muss innerhalb der Garantiezeit geltend gemacht werden. Hierfür ist das betroffene Produkt mit einer Rechnungskopie durch Anforderung eines so genannten "Free-Way-Gutscheines" an die Firma Thomann zurück zu senden.
    5. Andere Ansprüche als das in diesen Garantiebedingungen genannte Recht auf Behebung der Mängel am Produkt werden durch diese Garantie nicht begründet.
    6. Durch die Erbringung von Garantieleistungen wird die Garantiefrist für das Produkt weder verlängert noch erneut in Gang gesetzt.

    Alles anzeigen

    ich denke somit ist thomann erst einmal im recht. Also muss man sich mit dem Erstkäufer, sprich demjenigen auf den die Thomann-Rechnung ausgestellt ist wenden. Nur dieser kann laut den AGBs die Garantie einfordern. Also muss der Herr Wölki bei Thomann den Garantie-anspruch einreichen. Die Frage ist nur, wie sichergestellt wird, das die Endstufe dann wieder bei ihrem jetzigen Besitzer landet.

    Sollte es sich um einen Gewährleistungsfall handeln, so kann Thomann eigentlich nichts anderes machen als diesen Fehler zu beheben.


    Man kann nicht nicht kommunizieren :D

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