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Veranstaltungen im Keller

  • philippobambino
  • 25. Februar 2014 um 16:10
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    • 9. März 2014 um 11:56
    • #21
    Zitat von "treibsand"

    -Gast erleidet Gehörschäden wegen zu hoher Pegel - Is zwar viel diskutiert, aber wirkliche Referenzurteile gibt es noch nicht.

    1.) Der Jurist spricht da von Präzedenzfällen.

    2.) Die gibt es sehr wohl, z.B.:

    Landgericht Trier vom 29. Oktober 1992
    (3 S 191/92 - LG Trier)

    Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. März 2000
    (19 U 93/99)

    Bundesgerichtshof vom 13. März 2001
    in Revision zum Urteil vom OLG Karlsruhe (VI ZR 142/00)

    Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 2001
    (5 U 1324/00)

    Landgericht Nürnberg-Fürth vom 1.Dezember 2004
    (6 O 4537/03)

    Landgericht Hamburg vom 8. Juli 2005
    (318 O 281/02)

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    • 9. März 2014 um 12:00
    • #22
    Zitat von "insectorr"

    Also, wir werden bei unserer kommenden Veranstaltung versuchen so viele Gefahrenpotentiale wie möglich auszuschalten. Das heißt Pegel auf 105dB max mit Masterpult limitieren.

    Die technische Regel dafür heisst DIN 15905-5, die Richtwerte sind

    - LAeq 95 dB (99 dB, wenn Gehörschutz zur Verfügung gestellt wird)
    - LCPeak 135 dB

    Ermittelt wird der Beurteilungspegel für den maßgeblichen Immissionsort, das ist der Punkt im Publikumsbereich, für den der höchste Pegel erwartet wird.


    Und dann natürlich: Normgerechte Messung, Messprotokoll, Information der Besucher...

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    • 9. März 2014 um 12:03
    • #23
    Zitat von "marce"

    na wenigstens habe ich nun die Gewissheit, daß ich mir von auch verifizierten Usern verarscht vorkommen kann.

    1.) Die Verifizierung schliesst das natürlich nicht aus.

    2.) Auf einen solchen "Scherzkeks" kommen mehrere Dutzende jugendliche Party-Veranstalter, die dies oder ähnliches vor haben und die man zumindest teilweise von groben Unfug abhalten kann. Und dieses Forum wird ja über die Suchmaschinen nicht schlecht gefunden.

    Von daher ist die Diskussion nicht sinnlos.

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  • treibsand
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    • 13. März 2014 um 17:03
    • #24

    Also bei dem Urteil des LG Trier geht es um ein Konzert in einem Trierer Gewölbekeller, wenn ich das gerade auf Google richtig gefunden habe, dann steht auf deren Webseite "Unsere Räumlichkeiten bieten Ihnen Platz für Veranstaltungen bis zu 250 Personen." Ein OpenAir mit BonJovi spielt natürlich größenmäßig in einer anderen Liga.

    Zum Thema "Veranstalter nicht zu ermitteln": Ich würde ja stets den baurechtlichen Betreiber und den Veranstalter gemeinsam verklagen (da lässt sich dann bei beiden pfänden...), und den Veranstalter bekommt man spätestens mit einer Auskunftsklage beim baurechtlichen Betreiber.

    Zum Thema "Publikum fordert mehr Pegel": Das eigentliche Problem ist fast immer die Gleichmäßigkeit der Beschallung. 99 dB L(A)eq reichen allenfalls ein paar völlig Bekloppten nicht. Wenn aber ungleichmäßig beschallt wird, und dann 80% des Publikums 92 dB und weniger haben, und das ist dann tatsächlich etwas knapp. Gleichmäßige Beschallung bei geringer Deckenhöhe ist keine ganz triviale Aufgabe, aber auch keine völlig unlösbare.

    Insgesamt: Es muss natürlich jeder Veranstalter selbst wissen, welches Risiko er eingehen möchte.

    ...hauptberuflicher Sarkastiker.

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