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Musiksammlung CDs und Vinylschallplatten mit welcher Nutzungsdauer abschreiben?

  • f8274
  • 21. Oktober 2019 um 21:12
  • f8274
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    • 21. Oktober 2019 um 21:12
    • #1

    Hallo zusammen.

    Die regelmäßig gekauften Musiktitel (Vinyl, CD, AAV, MP3) schreibe ich ja über die Betriebsausgaben sofort im Geschäftsjahr ab.

    Wie gehe ich aber vor, wenn ich eine große CD- und Schallplattensammlung für > 10.000,- EUR kaufe?

    GWG, da jeder Tonträger allein nutzbar ist oder bspw. Afa und dann mit welcher Nutzungsdauer (5 Jahre)?

    Danke schon jetzt für Euren Input.

  • dagobert
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    • 21. Oktober 2019 um 21:46
    • #2

    Guck mal hier da steht was zur Abschreibung von Wirtschaftsgütern:

    https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Anlag…nd-Buchung.html

    Geht wohl direkt. Musst halt wohl jede CD/Vinyl einzeln buchen oder mehrere Posten bilden ....

  • Volker
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    • 4. November 2019 um 08:28
    • #3

    Ein Tonträger ist (unabhängig davon ob es ein Hit ist oder nicht) ein GWG, weil selbständig nutzbar und im Regelfall auch einzeln eingesetzt, also Sofortabschreibung. Ggfs aktiviere beim Kauf einer Sammlung eben 5000 Cds und schreibe sie sofort ab.

    Ein Gerüstbauteil z.B. kostet sicher auch unter 800 Euro, ist aber zur Nutzung in einem Gerüst vorgesehen. Das kannst du ja dann mal mit dem Steuerberater Deines Vertrauens ausdiskutieren, wenn du nach der CD-Sammlung auch ne Layher Sammlung kaufst ;)

  • thieloliver
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    • 4. November 2019 um 11:05
    • #4

    Ein Layher-Riegel ist selbstverständlich einzeln wirtschaftlich nutzbar.

    Den kann man jederzeit einzeln vermieten.

    (dafür sollte der aber auch in der Anschaffungsrechnung und den Vermietrechnungen einzeln aufgeführt sein und nicht "1 Stück Layhergerüst komplett")

    Wenn es danach ginge, wie man einen Artikel technisch nutzen kann, gäbe es in einer Beschallungianlage keinen einzigen Artikel, der GWG wäre, weil man technisch vom Mikrofon bis zum Lautsprecher nichts alleine sinnvoll nutzen kann.

    Auf der Plattensammlungs-Rechnung sollten dann allerdings auch 10.000 Schallplatten à 1€ stehen und nicht 1 Plattensammlung für 10.000€

  • Volker
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    • 5. November 2019 um 15:26
    • #5

    Die Sofortabschreibung gilt nur für selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Danach sind mehrere Wirtschaftsgüter als Einheit anzusehen, wenn sie als einheitliches Ganzes nach außen in Erscheinung treten und dem Betrieb nur in dieser Verbindung nutzbar sind.

    Das trifft es eigentlich gut zusammengefasst. Bei dieser Regelung hatte natürlich niemand den Eventvermieter auf dem Schirm, der im Zweifel 100 Doppelschellen vermietet an einen Kollegen, aber eben sonst nix.

    Irgendein Experte kommt sicher auch auf die Idee, dass sein Anlagegut XY in erster Linie mal ein selbständig nutzbarer Briefbeschwerer ist...

    Es ist somit immer ne Einzelfallentscheidung.

    Was die CDs angeht, so sollte das defintiv das o.g. stehen. Es könnte ja auch sein, dass da 9999 x Schrott und ein Sammlerstück dabei ist. Das sollte natürlich nicht der Fall sein.

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