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sinnlose Lärmbeschränkungen und Bühnenabnahmen - die nächste

  • Jelly
  • 27. Juli 2004 um 11:55
  • Jelly
    Beiträge
    154
    • 27. Juli 2004 um 11:55
    • #1

    Mahlzeit Kollegen,


    Ich dachte bis letztes Wochenende, dass wir hier in Österreich in der Veranstaltungstechnik noch eine "ruhigere Kugel schieben" als unsere Kollegen in Deutschland, was „realitätsfremde“ Auflagen und vor allem die dazu gehörenden Kontrollen anbelangt.

    Wie gesagt bis letztes Wochenende... Ich war zwar nicht selbst betroffen, aber einen netten Kollegen von mir hat es ziemlich erwischt:

    Während der Veranstaltung wird ein Kontrollorgan beim Kollegen am FoH vorstellig, stellt sich auch ordentlich vor und will die Auflagen kontrollieren, sowie die Bühne abnehmen. Ich muss wirklich nochmals betonen, dass der Herr vom Amt äußerst nett und umgänglich war, was ja auch schon fast eine Seltenheit ist.

    Soweit so gut, aber die Lautstärke war laut Bescheid im Durchschnitt auf 90db(A) begrenzt, (Spitzen von 100 db(A) sind erlaubt).

    Nun die Probleme:
    1. bei einer Probemessung ergab alleine das Publikum (schätzungsweise ca. 2k Personen im Zelt) schon um die 94dB!

    2. Weiters musste die Bühne natürlich SOFORT überprüft werden, worauf die Band nach 15 Minuten 2.Set wieder ne Pause machen musste...

    Wie das ganze dann ausgegangen ist, kann ich leider nicht berichten, da ich dann leider nach Hause musste...

    Gut, die sofortige Abnahme der Bühne hätt ich wahrscheinlich nicht akzeptiert, da die Abnahme während der nächsten Pause doch auch gereicht hätte oder? Und gegen so eine sinnlose Lautstärkebeschränkung bist du im Grunde genommen eh machtlos.

    Wie hättet Ihr euch in solch einer Situation verhalten?

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  • Jeremy
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    • 27. Juli 2004 um 13:44
    • #2

    Dazu zitiere ich aus §44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (den es so oder im wesentlichen gleichlautend in allen Länder-VwVfGen gibt):

    Zitat


    (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

    (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

    (...)
    4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
    (...)

    6. der gegen die guten Sitten verstößt.

    (...)

    (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

    (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

    Alles anzeigen

    Ein Genehmigungsbescheid, der eine bestimmte Auflage (z.B. 90 dB Limit) enthält, ist ein Verwaltungsakt im Sinne dieser Regelung. Deshalb sollten wir uns den Abs. 2 Nr. 4 (zusammen mit Abs. 4) besonders zu Gemüte führen: Danach ist der Verwaltungsakt (bzw. die Lärmfestsetzung) nichtig und somit nicht existent, wenn dieser aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann. Nun ließe sich trefflich darüber streiten, ob tatsächlich niemand dazu in der Lage ist, eine Menge von 2000 Personen von 94 dB auf 90 dB zu drücken. Zumindest sollte aber klar sein, dass der Bescheid unter einem ganz offensichtlichen Mangel, nämlich der Realitätsfremdheit, leidet. Falls nämlich die Kontrollmessung ergibt, dass die Veranstaltung schon im "Ruhezustand" die erlaubten Grenzwerte überschreitet, kann man sich das Einschreiten am FOH-Platz eigentlich sparen.

    Wäre dagegen das Limit auf 100 dB festgesetzt, dann würde das zumindest technisch gesehen eher Sinn machen. Das wäre dann nämlich ein Grenzwert, der ungeachtet des "künstlerischen" Anspruchs rein technisch eingehalten werden könnte.

    Jeremy

    Harvard'sches Gesetz für Tierversuche: "Unter sorgfältigst kontrollierten, dokumentierten und jederzeit reproduzierbaren Laborbedingungen verhalten sich Versuchstiere immer so, wie es ihnen gerade passt."

  • Shinski
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    484
    • 27. Juli 2004 um 13:50
    • #3

    gehst du jetzt vom deutschen recht aus?
    soweit ich das mitbekommen hab gehts hier um österreich

    Den Punkt das Handeln zu verpassen nennt ihr es sich die Dinge entwickeln lassen.

  • Jeremy
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    • 27. Juli 2004 um 14:22
    • #4

    Das österreichische Recht kenne ich nicht. Es würde mich aber ziemlich überraschen, wenn es eine ähnliche Bestimmung dort nicht gäbe (zumal uns ja die Österreicher in der kreativen Anwendung des öffentlichen Rechts in den meisten Gebieten um Jahre voraus sind).

    Ernsthaft: bei einer Veranstaltung, die auf 2000 Personen ausgelegt ist einen Grenzwert von 90 dB(A) zu fordern, geht einfach an jeder Realität vorbei.

    Jeremy

    Harvard'sches Gesetz für Tierversuche: "Unter sorgfältigst kontrollierten, dokumentierten und jederzeit reproduzierbaren Laborbedingungen verhalten sich Versuchstiere immer so, wie es ihnen gerade passt."

  • ADMIN
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    • 27. Juli 2004 um 14:42
    • #5
    Zitat von "Jeremy"

    Dazu zitiere ich aus §44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (den es so oder im wesentlichen gleichlautend in allen Länder-VwVfGen gibt):

    Ein Genehmigungsbescheid, der eine bestimmte Auflage (z.B. 90 dB Limit) enthält, ist ein Verwaltungsakt im Sinne dieser Regelung. Deshalb sollten wir uns den Abs. 2 Nr. 4 (zusammen mit Abs. 4) besonders zu Gemüte führen: Danach ist der Verwaltungsakt (bzw. die Lärmfestsetzung) nichtig und somit nicht existent, wenn dieser aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann. Nun ließe sich trefflich darüber streiten, ob tatsächlich niemand dazu in der Lage ist, eine Menge von 2000 Personen von 94 dB auf 90 dB zu drücken. Zumindest sollte aber klar sein, dass der Bescheid unter einem ganz offensichtlichen Mangel, nämlich der Realitätsfremdheit, leidet. Falls nämlich die Kontrollmessung ergibt, dass die Veranstaltung schon im "Ruhezustand" die erlaubten Grenzwerte überschreitet, kann man sich das Einschreiten am FOH-Platz eigentlich sparen.

    Wäre dagegen das Limit auf 100 dB festgesetzt, dann würde das zumindest technisch gesehen eher Sinn machen. Das wäre dann nämlich ein Grenzwert, der ungeachtet des "künstlerischen" Anspruchs rein technisch eingehalten werden könnte.

    Jeremy

    Interessante Argumentation... Die Veranstaltung findet also ohne Genehmigung statt, weil der Genehmigungsbescheid nichtig ist, oder wie soll man das verstehen?


    Aber keine Sorge: Eine solche Auflage kann man ausführen (im Extremfall: Anlage abschalten), und sittenwidrig war mal früher die Prostitution, aber selbst das wurde inzwischen geändert...

    Und: Unsere Branche lebt nicht davon, dass sich Veranstaltungen als nicht durchführbar erweisen. Also: Ball flach halten.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Jeremy
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    • 27. Juli 2004 um 15:13
    • #6
    Zitat von "ADMIN"


    Interessante Argumentation... Die Veranstaltung findet also ohne Genehmigung statt, weil der Genehmigungsbescheid nichtig ist, oder wie soll man das verstehen?


    Aber keine Sorge: Eine solche Auflage kann man ausführen (im Extremfall: Anlage abschalten), und sittenwidrig war mal früher die Prostitution, aber selbst das wurde inzwischen geändert...

    Ich würde das eher so sehen:

    Der Genehmigungsbescheid enthält eine ganze Menge Bestimmungen zu Gastronomie, Fluchtwegen, Anfangs-/Endezeiten, Sondernutzungen öffentlicher Straßen und Wege, Lärmlimits, etc. ... und wenn nun eine dieser Bestimmungen tatsächlich nicht durchführbar ist (wie z.B. dafür zu sorgen, dass das ganze nicht lauter als 90 dB(A) wird, obwohl die 2000 Personen das schon im Ruhezustand erreichen, dann beeinträchtigt das nicht die Wirksamkeit der anderen Auflagen/Nebenbestimmungen. Vielmehr wird nur die unrealistische Lärmauflage nichtig und somit nichtexistent, sodass an deren Stelle die ganz allgemeinen Regeln aus BImSchG und TA Lärm treten (ob das dann letztlich besser ist, lasse ich dahingestellt sein).

    Alledings bin ich kein staatlich anerkannter Rechtsgelehrter, diese Angaben erfolgen ohne Gewähr.

    Jeremy

    Harvard'sches Gesetz für Tierversuche: "Unter sorgfältigst kontrollierten, dokumentierten und jederzeit reproduzierbaren Laborbedingungen verhalten sich Versuchstiere immer so, wie es ihnen gerade passt."

  • rockline
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    • 27. Juli 2004 um 16:11
    • #7

    Ein alberner Behördenvogel der da vorbeikam. Kommt erst wenn die Party im Gange ist, anstatt sich vorher schon anzukündigen!

    Gibt es schon allgemeingültige Staatsrechtliche Bestimmungen über die Lautstärke? Oder war das mal wieder ein willkürlich festgelegter Spaßverdirbwert?

    Weiter so auf dem Weg zur Staatallherrlichkeit!!
    Stefan

  • voetter1
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    638
    • 27. Juli 2004 um 22:07
    • #8

    Solche Pegellimits sind leider amtlich - hatte das gleiche in Oberösterreich - auch ein 2000 Mann Zelt und die Leute alleine hatten schon ca. 92db - wir hatten allerdings beschränkung auf 92db! (Juhuu) - der Kontrolleur kam dann auch - so gegen 01:30 Uhr - da hatte ich dann knapp 98db - damit man von der Musik wenigstens noch was hören konnte...
    Naja, war wohl meine Schuld - aber dem Veranstalter wars egal - er hat eh gesagt - ihm wars zu leise :mrgreen:

  • Jelly
    Beiträge
    154
    • 28. Juli 2004 um 12:07
    • #9

    ²rockline:
    Fand ich auch, dass das ziemlich albern war, dass das Erscheinen während der Veranstaltung ein Witz war.

    Und genau deswegen hätte der erst auf die Bühne dürfen, wenn sowieso eine Pause geplant ist. Sonst haben es die Beamten ja auch nicht so eilig...

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