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TÜV Abnahmen

  • lightboy
  • 27. August 2004 um 15:40
  • lightboy
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    29
    • 27. August 2004 um 15:40
    • #1

    Hallo Leute. Ich hab da mal ne Frage. Ich hab hier vor kurzem gelesen, dass wenn man sie Traversenlifte kauft, beachten soll, dass jährliche TÜVkosten auf einem zu kommen. Hier nun meine Frage: Welche Einheiten müssen immer wieder zum TÜV und warum?

  • test
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    • 27. August 2004 um 18:07
    • #2

    das mußt du mit allen großen stativen machen. ab wieviel kg kann ich dir leider nicht sagen. das kann man aber prima mit der cd von der bg klären. da ist ne prima vorschriften und gesetzes sammlung drauf. preis kannst du bei kultour erfragen.

    http://www.crystal-hannover.de
    Beschallung, Beleuchtung, LED technik
    Trussing, Line Arrays

  • lightboy
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    29
    • 28. August 2004 um 18:59
    • #3

    Weis jemand zufällig, ab wie viel kilo man den tüv erneuern muss? drunter ist das nicht nötig? was kostet denn diese abnahme

  • Mechwerkandi
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    • 29. August 2004 um 11:48
    • #4

    Wo ich's gerade lese, eine ganz wichtige Sache:
    >> Die TÜV-Abnahme hat haftungstechnisch (Haftpflicht) keinerlei Relevanz!

    Wenn ihr die Lifte mit "nagelneuem" TÜV irgendwo hinstellt, und die Dinger brechen postwendend mit Allem drum&dran zusammen und erschlagen 200 Leute, haftet der TÜV in keiner Art und Weise.

  • RA-CG
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    • 29. August 2004 um 12:07
    • #5

    Hi!

    Zitat von "Mechwerkandi"

    Wo ich's gerade lese, eine ganz wichtige Sache:
    >> Die TÜV-Abnahme hat haftungstechnisch (Haftpflicht) keinerlei Relevanz!

    Wenn ihr die Lifte mit "nagelneuem" TÜV irgendwo hinstellt, und die Dinger brechen postwendend mit Allem drum&dran zusammen und erschlagen 200 Leute, haftet der TÜV in keiner Art und Weise.

    Wofür ist die Abnahme dann gut bzw nötig?
    Ist mit TÜV Abnahme hier die Prüfung nach BGVC1 gemeint?

  • UweLam
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    • 29. August 2004 um 17:12
    • #6

    Eine „TÜV Abnahme“ ist die falsche Bezeichnung. Der TÜV hat mit unserer Branche recht wenig zu tun. Nach BGV C1 §34 müssen alle „sicherheits- und maschinentechnische Einrichtungen“ (dazu gehören auch Lifte, unabhängig von der Traglast) jährlich durch einen Sachkundigen und alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Ein Sachkundiger kann eine Fachkraft oder ein Meister seinen. Ein Sachverständiger ist ein staatl. anerkannter Dipl.Ing. Der TÜV ist ein Sachverständigenverband und könnte daher eine 4-Jährige Prüfung durchführen, meistens sind es jedoch freie Sachverständige, die sich auf den Bereich „Veranstaltungstechnik“ spezialisiert haben. Oft arbeiten diese Jungs mit den Vertrieben zusammen (bei Bedarf dort anfragen).
    Diese Prüfungen nach BGV C1 darf man nicht verwechseln mit den oft gesehenen Aufklebern: „Bauart geprüft durch TÜV...“ Die diesem Verfahren gibt der Hersteller/Vertrieb dem Prüfungsorgan (z.B.TÜV) den Prüfungsumfang vor. Wenn z.B. der Hersteller den TÜV beauftragt, er solle nur die Winde an einem Lift prüfen, ob die z.B. 200kg hebt, dann prüft der TÜV auch nur dies, und nicht mehr. Dadurch entspricht der Lift noch nicht der BGV C1, da der Prüfer dazu keinen Auftrag hatte. (Zum besseren Verständnis etwas übertrieben ausgedrückt: Der Hersteller stellt fest, dass er mit dem Lift keine Kühe melken kann. Jetzt gibt er den Lift zum TÜV mit dem Auftrag: Lieber TÜV, überprüfe ob man mit dem Lift keine Kühe melken kann. Der TÜV wird dies auch feststellen, und macht einen Aufkleber drauf.)
    Darum halte ich diese „Bauart geprüft...“ Aufkleber für recht wertlos, wenn das Gerät nicht nach BGV C1 geprüft worden ist.

    mfG

    Uwe

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    • 29. August 2004 um 18:52
    • #7
    Zitat von "UweLam"

    Ein Sachverständiger ist ein staatl. anerkannter Dipl.Ing.

    Fast...

    Zitat von "BGV C1 § 36"

    Als Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen gelten die von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Sachverständigen.


    Am Rande:

    Zitat

    Darum halte ich diese „Bauart geprüft...“ Aufkleber für recht wertlos, wenn das Gerät nicht nach BGV C1 geprüft worden ist.

    Die TÜV-Bauartprüfung ist bei Traversen ja auch gerne gesehen. Das heisst noch lange nicht, dass die Belastungstabelle auch nur annähernd etwas mit den entsprechenden Normen (bei Alu DIN 4113) zu tun hat...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • lightboy
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    • 29. August 2004 um 19:18
    • #8

    es wurde geschrieben, dass der tüv nicht haftet, wenn ein geprüftes teil zusammenkracht. wenn ein ungeprüftes einklappt ist auch net gut. was passiert wenn man nur ein ungeprüftes teil verwendet?

    was kosten denn die abnahmen?

    jeder lift? jedes jahr?

  • RA-CG
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    • 29. August 2004 um 21:36
    • #9

    Hi!

    So ganz schlau bin ich nun noch nicht. Was ist den nun wenn ich einen nach BGVC1 geprüften Lift verwende und da nach Kauf nicht regelmäßig prüfen lasse? Kann ich da Ärger bekommen bei ner Veranstaltung, oder bin ich dann "nur der Dumme wenn was passiert"?

    Sprich, ist es verboten einen ungeprüften Lift zu verwenden? Habe nämlich den Fall das ich zwei VMB TE04 habe, aber an einer Hand abzählen kann wie oft ich die im Jahr nutze.

  • Markus Verza
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    • 30. August 2004 um 00:21
    • #10

    @ Uwe, Danke sehr gute Erklärung. genau so solles sein.

    Haftung ??? die große Unbekannte

    wieso sollte der TÜV Haften ? Dazu müsste erst einmal ein Verschulden vorliegen. Das ist aber sicher nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Fall. z.B. wenn der Prüfer einen Lift der eigentlich nur 100 kg kann für 500kg freigibt.

    Wenn der TÜV nicht haftet wer dann ?
    Eigentlich ganz einfach der welcher den Unfall zu verantworten hat. Und das herauszufinden ist eben oft das Problem. Es kann aber auch so weit gehen das Ihr Haftet obwohl ich nichts Falsch gemacht habt. Man nennt das Gefährdungshaftung. Ein Autobesitzer muss z.B. für die latente Gefahr die sein Fahrzeug für andere darstellt Haften auch wenn er im einzelnen gar nicht Schuld ist. Das kann z.B. bei Unfällen mit Kinder so sein. Diese ist ein Grund warum eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung einfach ein muss ist. Da gibt es keine 2 Meinungen. Ich würde hier als Auftraggeber auch nachfragen ob eine solche besteht. Sonst kann es sein das Ihr als Veranstalter oder Auftraggeber wegen Auswahlverschulden auf einmal in der Haftung seit. Wenn Ihr z.B. eine Garagenfirma mit Rigging aufgaben beauftragst die diese aber gar nicht leisten kann, wüst Ihr im Zweifel nachweisen das Ihr bei der Beauftragung davon ausgehen durftet, das die Firma den Aufgaben gewachsen war.

    Lift ohne gültige UVV benutzen.
    In keinem Fall ! Im Schadensfalls -> grobe Fahrlässigkeit -> kein Versicherungsschutz
    Bei einer Überprüfung kann der Abbau der nicht ordnungsgemäßen Teile gefordert werden.
    Wenn du die Lifte so selten brauchst lohnt der Besitz nicht. Anmieten mit UVV Prüfung.

  • ADMIN
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    • 30. August 2004 um 10:20
    • #11
    Zitat von "Markus Verza"

    wieso sollte der TÜV Haften ? Dazu müsste erst einmal ein Verschulden vorliegen. Das ist aber sicher nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Fall. z.B. wenn der Prüfer einen Lift der eigentlich nur 100 kg kann für 500kg freigibt.

    Ganz so einfach ist es dann auch wieder nicht...

    1.) Man unterscheide zwischen Strafrecht und Zivilrecht. Im Strafrecht geht es um Verschulden, also um Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz. Im Zivilrecht geht es vor allem darum, wer mit wem einen Vertrag hat, und welche Bedingungen dafür gelten.

    2.) Konstruieren wir mal ein Beispiel: Lift (TÜV bauartgeprüft, BGV C1 geprüft) versagt, Traverse kommt runter, Zuschauer erleiden Schaden, Sachverständiger erkennt Konstruktionsfehler am Lift, den er für verursachend hält.

    a) Strafrechtliche Seite: Man kann davon ausgehen, dass weder der Veranstalter noch der Techniker diesen Herstellungsfehler kannten oder kennen mussten, dann liegt weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor.

    Diejenigen, die das Teil jedoch hergestellt oder geprüft haben, werden erklären müssen, warum sie den Fehler nicht erkannt haben. Beim TÜV ist beispielsweise zu prüfen, ob das fragliche Teil zum Prüfauftrag gehört hat. Der BGV C1-Prüfer könnte beispielsweise bei einem Materialfehler davonkommen, er muss ja nicht von jedem Bauteil eine Materialprobe nehmen und dann nachrechnen, ob das halten könnte.

    b) Zivilrechtliche Seite: Der Veranstalter hat die Verkehrssicherungspflicht, und somit haftet er zunächst einmal (deswegen ist er ja auch versichert). Die Versicherung wird nun versuchen, die Technik-Firma zu greifen. Entweder springt dort die Haftpflicht ein, oder man lässt sich die Forderungen gegen den Hersteller abtreten (es macht ja wirtschaftlich keinen Sinn, eine PA-Firma in der Pleite zu klagen, so dass sie womöglich die Aktiv-Legitimation verliert...). Nun geht die Sache also zum Hersteller, der sich dann ggf. wieder an seinen Prüfstatiker, "seinen" TÜV etc. wendet.

    Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Geschädigten sich direkt an jemand in der Kette wenden, beispielsweise direkt an den Hersteller, gestützt auf das Produkthaftungsgesetz. Dann muss man aber den Fehler im Produkt beweisen, wenn man den Veranstalter verklagt, dann nur, dass man durch die herabfallende Traverse geschädigt wurde.

    (Am Rande: Gestützt auf das Produkthaftungsgesetz könnte man sich auch an die Technik-Firma wenden.)

    3.) Eine Betriebshaftpflicht ersetzt ggf. nicht nur Schäden, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab, trägt also dafür das Prozesskostenrisiko. Ohne eine solche Versicherung sollte man in der Branche nicht tätig werden und schon gar kein Rigging betreiben.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Mechwerkandi
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    • 30. August 2004 um 14:33
    • #12

    Ich habe beim TÜV angefragt, ob sonder-angefertigte Aufhängevorrichtungen für CA V15 auf Kundenwunsch abgenommen werden können.
    Klar geht das...
    Aber: Es ergibt sich für die TÜV daraus keinerlei Haftungsverpflichtung, weil, O-Ton: "Der ordnungsgemässe Einsatz nicht überwacht werden kann"

    Wenn Du mit Deinem Auto und frischem TÜV beim TÜV vom Hof und wegen totalversagender Bremsen stumpf gegen einen Baum fährst, bist Du selber schuld. :mrgreen:

  • thth2000
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    62
    • 28. Oktober 2005 um 09:05
    • #13

    Und was kostet z.B. die Überprüfung duch einen TüV Prüfer pro Work Lift ca?

    Theimer und Mager GbR - Veranstaltungstechnik
    Libellenweg 81
    60529 Frankfurt

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