Hallo Kollegen,
vielleicht kann mir hier jemand (bitte qualifiziert!!!) weiterhelfen!?
Fallen die o.g. Feste in den Einzugsbereich der BGV C1?
Zitat:
"(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
1. den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungs-stätten,
2. den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produkti-onsstätten
für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie."
Das die BGV C1 natürlich auf Bühnen auf solchen Feierlichkeiten gilt ist klar, aber was ist zum Beispiel mit Strassen Dekobeleuchtungen usw.
?
Oder gibt es alternative Regelwerke für diese Art von Veranstaltungen?
Wäre für sachdienliche Hinweise Dankbar!
MFG Uli