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Interessante Berechnung...

  • PA-Peter
  • 16. September 2004 um 10:23
  • Markus Verza
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    • 18. September 2004 um 17:42
    • #21
    Zitat von "ADMIN"


    Ansonsten: Mit BGV C1-Ablastung (nur 50% des vom Hersteller angegebenen Wertes) Camco L-Typ, ohne diese Ablastung (wenn Du sicherstellen kannst, dass da niemand drunterläuft) Camco M-Typ.

    Wieso Ablastung ?
    Traversen sind doch für den Einsatz in der Veranstaltungstechnik vorgesehen. Eine Ablastung ist für Lastaufnahmemittel in diesem Fall dann nicht notwendig

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    • 19. September 2004 um 09:59
    • #22
    Zitat von "Markus Verza"

    Wieso Ablastung ?
    Traversen sind doch für den Einsatz in der Veranstaltungstechnik vorgesehen. Eine Ablastung ist für Lastaufnahmemittel in diesem Fall dann nicht notwendig

    In der BGV C1-Erläuterung SP 25.1/2-3 steht "Nennbelastung mit dem 0,5-fachen Wert der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit oder Nennbelastung nach Herstellerangaben ist für den vorgesehenen Einsatzbereich nachgewiesen"

    1.) Es steht in den Herstellerangaben nicht "für die Veranstaltungstechnik vorgesehen" und erst recht nicht "nach BGV C1 nachgewiesen". Es gäbe ja auch Einsatzmöglichkeiten, wo man diese Ablastung nicht vornehmen muss.

    2.) Es ist gängige Linie der BGV C1-Erläuterung SP 25.1/2-3, überall dort, wo Personen sich unter schwebenden Lasten aufhalten, einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor von 2 (also "0,5-fachen Wert der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit") zu fordern. Zusätzlicher Sicherheitsfaktor heisst zusätzlich zu den Sicherheitsfaktoren, die bei solchen Berechnungen ohnehin anzuwenden und somit in den zulässigen Spannungen nach DIN 4113 (Alu) oder DIN 18800 (Stahl) bereits enthalten sind.

    Ein solcher zusätzlicher Sicherheitsfaktor ist auch für Traversen gerechtfertigt, weil sie durch den ständigen Auf- und Abbau und durch die laufend wechselnde Belastung ganz anderen Belastungen ausgesetzt sind als beispielsweise ein Doppel-T-Träger in einer Halle, der jahrein/jahraus mit stets etwa derselben Gewichtskraft belastet ist, im Winter mal zuzüglich ein wenig Schnee, und vielleicht wird mal ein daran befestigter Hängepunkt belastet, aber die Richtung der Belastung wird sich - anders als bei Traversen - nie ändern.

    Ein solcher zusätzlicher Sicherheitsfaktor ist jedoch in den Belastungsangaben nicht eingerechnet: Die zulässigen Spannungen nach DIN 4113 werden meist "bis unter's Dach" ausgereizt (manchmal sogar darüber hinaus...). Wenn ein Hersteller etwas von "Sicherheitsfaktor drei" schreibt, dann ist damit kein zusätzlicher Sicherheitsfaktor gemeint, sondern eine Sicherheit gegenüber der rechnerischen Bruchkraft. (Eine solche Vorgehensweise stammt entweder aus der Zeit vor der DIN 4113, aus Unkenntnis derselben oder von ausländischen Herstellern. Wie in einem solchen Fall dann Knickzahlen, Lochleibungsspannungen und zulässige Spannungen in den Wärmeeinflusszonen hergeleitet wird, bleibt erst mal Geheimnis der Hersteller).

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • GETEC
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    • 19. September 2004 um 11:58
    • #23

    Da ein Traversensystem im allgemeinen sehr wohl eindeutig für den veranstaltungsbereich vorgesehen ist, und dies rein rechtlich alleine durch ein bild im prospekt auf dem scheinwerfer hängen nachgewiesen ist, muss dies nicht explizit wörtlich niedergeschrieben sein!
    In der Betriebsanleitung für einen c-haken steht ja auch nicht: für den bereich der veranstaltungstechnik vorgesehen, da dies als klar vorausgesetzt werden kann.
    wo ich admin aber eindeutig recht geben muss, ist, dass bei SEHR vielen traversenherstellern die belastungsangaben nicht nachvollziehbar sind, schon gar nicht rechnerisch, die durchbiegungsangaben sind teilweise auch sehr unterschiedlich und nicht nacvollziehbar.

    kurz mal o.t.: ein i träger der dauerbelastet ist, fliesst, also wird er sich eher durchbiegen, als ein truss dass jedes mal von einer anderen seite belastet wird, es sei denn man kommt mit den lastwechslen in die grenze der wöhler kurve, was aber einige jahren bis jahrhunderte dauern könnte ;)

    trotzdem macht es sinn gerade bei unsachgemässer benutzung ( und ich befürchte nur sehr wenig material wird wirklich IMMER sachgemäss behandelt) , das truss nicht bis an die angegebenen grenzen zu belasten, mal abgesehen davon dass es einige hersteller gibt die nicht wirklich wissen was sie da rein schreiben sollen!!!! (und als milos, prolyte und litec user wissen wir aus erfahrung dass preis und qualität nicht zwingend zusammnehängen müssen)


    getec

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    • 19. September 2004 um 13:20
    • #24
    Zitat von "GETEC"

    Da ein Traversensystem im allgemeinen sehr wohl eindeutig für den veranstaltungsbereich vorgesehen ist, und dies rein rechtlich alleine durch ein bild im prospekt auf dem scheinwerfer hängen nachgewiesen ist, muss dies nicht explizit wörtlich niedergeschrieben sein!

    1.) In der SP 25.1/2-3 steht ja nicht "für die Veranstaltungstechnik vorgesehen", sondern "für den vorgesehenen Einsatzzweck nachgewiesen".

    2.) Eine "normale" Traverse, beispielsweise für den Gerüstbau, wird nach DIN 4113 bemessen, die Traverse für die VA-Technik ebenso. Die aus dem Gerüstbau muss ich ablasten.

    Welchen Grund soll es geben, dass ich die Traverse für die VA-Technik nicht ablasten muss? Wird sie tragfähiger, sicherer oder stabiler, wenn sie mal zusammen mit einem Scheinwerfer fotografiert wurde?

    Nach meiner Lesart der Vorschrift kann auf die Ablastung nur dann verzichtet werden, wenn der entsprechende zusätzliche Sicherheitsfaktor bereits in die Belastungstabelle eingerechnet wurde. Diese ist aber derzeit nicht der Fall, bei keinem der mir bekannten Produkte.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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    • 19. September 2004 um 13:28
    • #25

    Zur Ergänzung: Die BGV C1-Erläuterung SP 25.1/2-3 befasst sich mit Aufhängungen ("Aufhängungen werden in Produktions- und Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung zum Halten und Bewegen von Lasten (z. B. Dekorationsteile, Traversen, beleuchtungs-, video- und tontechnische Geräte) über Personen eingesetzt.")

    Für Traversen, die Teile von Fliegenden Bauten sind, oder die aus anderen Gründen nicht für Aufhängungen genutzt werden, gilt das erst einmal nicht.

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  • GETEC
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    • 19. September 2004 um 14:11
    • #26

    hab mir gerade die sp25.1/2-3 durchgelesen, ist ja eindeutig beschrieben:
    wenn nicht standardeinsatzfall der vom hersteller angegeben ist ( zb sind die belastungsangabe oft bei 2 loslagern angegeben) dann skizze machen und zum traversenhersteller hinschicken, wenn ers absegnet ok, sonst nur 50%

    ich denk aber mal, dass jeder seriöse trusshersteller die genaue berechnung für ein derartiges rigg anbieten kann?

    naja sollte zumindest dann ok gehen, es ist nicht eindeutig ausgeführt wer alles die belastung nachweisen darf? DI, Rigging Meister? die dürfen sonst ja auch rechnen?

  • luisi
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    • 19. September 2004 um 15:00
    • #27

    Also um den ganzen spuck ein Ende zu setzen.
    Ersten einmal müssen wir aufpassen das wir vor lauter Sicherheit nicht den Bezug zur Realität verlieren.

    Was nützt mir ein Rigg mit 12 fache Sicherheit was auch ein vielfaches wiegt als wenn man es nach normalen regeln der Technik baut.
    Weil am ende steht immer noch der punkt in der Halle der mit nur 1.3 facher Sicherheit Gerechnet ist .
    Und es ist ziemlich eindeutig geregelt ( Nach einem Riesen großen Rechtsstreit ) Das Traversen Laut Hersteller angaben verwendet werden dürfen .

    Außerdem kann man wenn man länger an einem ort steht fast schon von nicht Orts veränderlich ausgehen ( Habe das schon versucht und es ist bei der Prüfung durchgegangen )


    Liebe Grüße

    P.S
    Zeigt mir eine PA Die eine vollständige Zulassung für BGV C1 Anwendung hat ??!!
    Jede 0815 Lautsprecher der Überkopf hängt ist Illegal weil die Normalen Flugschienen keine Zulassung haben

    tsssssssss

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    • 19. September 2004 um 15:25
    • #28
    Zitat von "luisi"

    Und es ist ziemlich eindeutig geregelt ( Nach einem Riesen großen Rechtsstreit ) Das Traversen Laut Hersteller angaben verwendet werden dürfen .

    Hat jemand dafür eine Quelle?

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  • GETEC
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    • 19. September 2004 um 16:38
    • #29

    das steht ja auch in de sp 2.5/2-3 drinnen , wenn hersteller für den vorhergesehenen einsatzbereich vorgesehen!

    wenn ich genau das mach, was der hersteller angibt, dann hab ich entweder ein, zwei oder drei punktlasten, bzw gleichlast, nur: Keiner dieser Fälle tritt in der Realität jemals auf !
    also doch wieder ablasten oder hersteller fragen, der mir das dann bestätigt.


    @ luisi: die 12 fache sicherheit hättest auch bei ablastung um faktor 2 nicht, frag mal bie atc nach, dort kann man echt was lernen, alleine was die an prüfgeräten haben ist beeindruckend


    aeroquip ist übrigens schon zugelassen, das entstammt der flugzeugtechnik, und die rechnen mit weit mehr als der 12fachen sicherheit!
    und die 2. sicherung hast, in 90% der fälle alleine dadurch dass man zumeist an 2 schienen hängt sonst eben safety

    lg aus graz

    getec

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    • 19. September 2004 um 17:23
    • #30
    Zitat von "GETEC"

    das steht ja auch in de sp 2.5/2-3 drinnen , wenn hersteller für den vorhergesehenen einsatzbereich vorgesehen!

    wenn ich genau das mach, was der hersteller angibt, dann hab ich entweder ein, zwei oder drei punktlasten, bzw gleichlast, nur: Keiner dieser Fälle tritt in der Realität jemals auf !
    also doch wieder ablasten oder hersteller fragen, der mir das dann bestätigt.

    Es heisst wörtlich "Nennbelastung mit dem 0,5-fachen Wert der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit oder Nennbelastung nach Herstellerangaben ist für den vorgesehenen Einsatzbereich nachgewiesen"

    Also nicht "Lastfall", sondern "Einsatzzweck", und nicht "vorgesehen", sondern "nachgewiesen".

    Laut einer Broschüre von Prolyte (http://www.prolyte.com/downloads/cata…0grundlagen.pdf, sehr empfehlenswert) kann die Traverse über einem 2kW-Scheinwerfer 140° C heiss werden (der Scheinwerfer bis zu 190° C...). Bei diesen Temperaturen hat Alu nur noch etwa 75% seiner Nennzugfestigkeit. Hat das auch nur ein Hersteller in seiner Statik berücksichtigt?

    (Bleiben wir bei Prolyte und schauen uns eine X30V an: Aus der Belastungstabelle rechne ich zurück auf einer Gurtkraft von 60 580 N in beiden Gurten, pro Gurt also 30 290 N. Ein Gurtrohr 49 x 3 aus AlMgSi 1 F 31 trägt in der Wärmeeinflusszone 33 900 N. Wenn wir das mal auf 75 % ablasten... )

    Aber ich will mich ja gerne belehren lassen: Wer zeigt mir die Statik auch nur eines Traversensystems, in der die Traverse für den entsprechenden Einsatzzweck sauber nachgewiesen ist? :?:

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  • luisi
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    • 19. September 2004 um 17:59
    • #31

    GETEC

    Das stimmt eben nicht das aeroquip zugelassen sind!! Es gibt zwar die Lösung von Michael Lück mit dem zusätzlichen Splint! Aber …….
    Versuche doch von deine Lautsprecher Hersteller eine Verbindliche Gutachten für Aeroquip zu bekommen !!
    Die werden es dir zwar versprechen du wirst es aber nie zu Gesicht bekommen .

    tsssssssss

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    • 19. September 2004 um 18:08
    • #32

    Zum Thema 12-fache Sicherheit: Diese galt früher für Seile und Ketten (inzwischen 10-fache Sicherheit) und bezieht sich auf die rechnerische Bruchkraft. Der Wert 12 setzt sich zusammen aus dem Sicherheitsfaktor 6 (inzwischen 5), der bei Seilen und Ketten ohnehin zu verwenden ist, und dem Sicherheitsfaktor 2 aufgrund der besonderen Gefährdung (Personen unter schwebenden Lasten).

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  • GETEC
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    • 19. September 2004 um 18:09
    • #33

    ..

    bloss weil prolyte in der x30v serie nur hauptgurtrohre von 2mm wandstärke ( AlMgSi 1 F 31, 50x2mm) verwendet kann es durchaus sein, dass man durchaus Bauchweh bekommen kann.......

    ich werd mir die Arbeit nunmal antun so eine traverse mal mit fe programm nachzurechnen, das eine traverse 150 grad temp bekommen kann, ist natürlich auch ein argument, wobei mir das infolge der guten wäremleitfähigkeit von aluminium doch recht hoch vorkommt.

    wäre wohl mal ein wenig arbeit wert, eine aluminiumtraverse wirklich unter realen einsatzbedinungen aus maschinenbautechnischen askpekten zu durchleuchten, dabei noch berücksichtigen, dass menschen das schweissen ( und auch da sehr grosse toleranzen unter den herstellern existieren) dass das ding kerbwirkung unterliegt ( spätestens nach dem ersten mal im truck) unsachgemäss zusammengeklopft wird ( auch dass verneint jeder, aber wenn man sieht was da so bei veranstaltungen rumsteht....) und und und

    auch die Materialangaben die das Werk bekommt werden aus eigener erfahrung NICHT immer perfekt kontrolliert , und auch Toleranzen unterliegt........

    Einige Hersteller kümmern sich ja nichtmal um ein geschlossenes Fachwerk, und sind dann aber diejenigen, welche die grössten Nutzlasten bei irren durchbiegungen zulassen?!?

    Ich kenne von einer nahen traversenschmiede (ATC-Truss) die Prüfvorrichtungen und weiss, wie und unter welchen Umständen dort geprüft wird, ich werd mal versuchen von den Jungs etwas über deren fachwerkberechnungen und dann Zulassungen zu erfahren, wäre bestimmt interessant..

    Das eine Traverse einen Aufkleber hat, auf dem Fett draufsteht DIN 4113 geprüft reicht ja den meisten, aber wieviele wissen dass der eigentlich NICHTS mit der Satik der Traverse zu tun hat, sondern nur aussagt, dass der Schweisser Tragende Konstruktionen schweissen darf, und NUR der geprüfte Schweisser, bei manchen Herstellern ist ja nichtmal nachweisbar wer das Teil geschweisst hat....


    Ich weiss, ist etwas ot das alles schon, aber vielleicht haben ja einige (maschinenbaulich) kompetente kollegen mal zeit und lust, das thema etwas ausführlicher zu behandeln, ich denke, gerade beim rigging besteht einiges an falschinformationen, ich muss auch selbst zugeben, dass ich die ablastung zuerst als eher übervorsichtig angesehen habe, nun aber durchaus denke, dass man sich mehr gedanken über das material, welches man verwendet machen sollte

    lg

    getec

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    • 19. September 2004 um 19:11
    • #34
    Zitat von "GETEC"

    Das eine Traverse einen Aufkleber hat, auf dem Fett draufsteht DIN 4113 geprüft reicht ja den meisten, aber wieviele wissen dass der eigentlich NICHTS mit der Satik der Traverse zu tun hat, sondern nur aussagt, dass der Schweisser Tragende Konstruktionen schweissen darf, und NUR der geprüfte Schweisser, bei manchen Herstellern ist ja nichtmal nachweisbar wer das Teil geschweisst hat....

    DIN 4113 Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung

    Teil 1: Berechnung und bauliche Durchbildung
    A1: Änderung von Teil 1
    Teil 2: Berechnung geschweisster Aluminiumkonstruktionen
    Teil 3: Ausführung und Herstellerqualifikation


    Die zulässigen Spannungen und die Knickzahlen findet man in Teil 1, die Umstellung auf die Werkstoffbezeichnungen nach DIN EN 573-3 in A1, die zulässigen Spannungen in den Schweissnähten und in der WEZ in Teil 2, das "wer darf schweissen" in Teil 3, und die Ebbe findet man in meiner Geldbörse... :roll:

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  • GETEC
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    • 19. September 2004 um 20:11
    • #35

    komisch das was ich mir runtergeladen hatte war NUR schweisseignung und so, ich sag ja hier kann man ja doch was lernen :)
    werd mich gleich mal auf die suche nach besseren quellen machen und mir das mal durchlesen

    lg getec

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    • 21. September 2004 um 12:33
    • #36

    Also, wegen der Sache mit der BGV C1-Ablastung habe ich gerade den zuständigen VBG-Sachbearbeiter angerufen. Seine Aussagen:

    Zitat von "Herr Heinz"

    1.) Damit auf die Ablastung verzichtet werden kann, muss explizit dabei stehen, dass die Belastungstabelle nach BGV C1 bzw. deren Erläuterung SP 25.1/2-3 ist.

    2.) Dann hat der Hersteller diesen Faktor bereits eingerechnet.

    Wenn wir also im Anwendungsbereichbereich der SP 25.1/2-3 sind (Produktions- und Versammlungsstätten, Lasten über Personen), dann ist auch bei den Traversen diese Ablastung vorzunehmen.

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  • luisi
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    • 7. Oktober 2004 um 18:06
    • #37

    http://www.dthg.de/praxis/infothe…SP_25_1-2-3.pdf


    do schaouta

    mfg

    tsssssssss

  • Akustikfuzzi
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    • 28. Oktober 2004 um 00:43
    • #38

    Hallo admin,

    ich muß dich leider korrigieren. Auch heute gilt noch die 12-fache Sicherheit.

    Es kommt darauf an, wie du das Seil bzw. die Kette einsetzt. Als Anschlagmittel ist die 12-fache Sicherheit vorgeschrieben. Als Tragmittel genügt die 10-fach Sicherheit.

    Diese geht allerdings von der rechnerischen Bruchkraft aus. Diese bekommst du, wenn du den vom Hersteller angegebenen WLL mit dem jeweiligen Betriebskoeffizienten multiplizierst.

    Auch mit 50% Ablasten genügt meistens nicht.

    Beispiel: Omega Schäkel 3,25 to, Betriebskoeffizient: 4
    -> rechnerische Bruchkraft 13 to (4x 3,25 to)
    -> als Anschlagmittel 12-fache Sicherheit -> 1,08 to
    -> dies ist sogar noch weniger als 50%
    -> als Tragmittel 10-fache Sicherheit -> 1,3 to

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