Hallo,
ich beschäftige mich gerade mit der VstättVO aus NRW und da wirft der §40 bei mir gerade ein paar Fragen auf.
ZitatAlles anzeigen§ 40 VstättVO - NRW
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für
Veranstaltungstechnik, technische Probe(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
(2) Beim Auf- oder Abbau technischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen technischen Einrichtungen und bei technischen Proben muss mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein.
(4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
(5) Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.
Wenn ich das alles richtig lese, dann muss bei Großbühnen oder Szeneflächen von mehr als 200m² beim Auf- oder Abbau, bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten und bei technischen Proben muss mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen muss mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Der Verantwortliche wird in §39 definiert:
Zitat§ 39 VstättVO - NRW
(1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118),
2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) in der jeweiligen Fachrichtung,
3. Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Befähigungszeugnis nach der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, ausgestellt hat.
Absatz 4 §40 sagt, dass die Punkte 1-3 aus §40 bei Szenefläche größer 50m² und kleiner 200m² auch von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung durchgeführt werden können.
Ich hoffe, soweit habe ich alles richtig verstanden!???
Wenn ich das richtig interpretiere, dann muss nach VstättVO erst ab einer Szenefläche von mehr als 200m² ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik bzw. eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik anwesend sein!?
Ein praktische Beispiel:
Veranstaltung in einem Saal mit fest installierter Bühne von 70m². "Standart-Technik" (Front-PA, 1-2 Delay-Lines, ...) Muss dort jetzt eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder eine Person nach § 39 VstättVO - NRW 1-3 anwesend sein? Wenn ja, wann (Auf- und/oder Abbau, während der Veranstaltung)?
Verantwortlich für die Umsetzung der VstättVO ist ja der Betreiber bzw. der Veranstalter der Versammlungsstätte. In wie weit geht diese Verantwortung auf z.B. die Licht- & Ton-Firma über bzw. kann dieser übertragen werden? Nach dem Motto: Veranstalter (z.B. ein Verein) sagt: "Da habe ich keine Ahnung von, ich habe die Firma XY doch für Licht & Ton gebucht und gehe davon aus, dass die alles mitbringen!"
Im Falle einer Mitverantwortung der Licht & Ton-Firma:
Kann ich (z.B. per schriftlichen Hinweis das für diese Veranstaltung eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik bzw. ein Meister vor Ort sein muss, der vom Veranstalter/Betrieber unterschrieben wird) diese "Verantwortung" abgeben/weitergeben?
Fragen über Fragen, aber ich hoffe Ihr könnt mir bei der Beantwortung helfen.
Gruß
Botex