1. Home
  2. Chat
  3. Forum
  4. Kalender
    1. Termine
    2. Karte
  5. Lexikon
    1. Letzte Änderungen
  6. Marktplatz
    1. Bewertungen
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Artikel
  • Forum
  • Termine
  • Lexikon
  • Marktplatz-Eintrag
  • Seiten
  • Erweiterte Suche
  1. PA-Forum
  2. Forum
  3. Sonstiges
  4. Cash und Co

Auslegung §40 VstättVO - NRW

  • Botex
  • 19. Mai 2005 um 10:23
  • Botex
    Beiträge
    225
    • 19. Mai 2005 um 10:23
    • #1

    Hallo,

    ich beschäftige mich gerade mit der VstättVO aus NRW und da wirft der §40 bei mir gerade ein paar Fragen auf.

    Zitat

    § 40 VstättVO - NRW
    Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für
    Veranstaltungstechnik, technische Probe

    (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.

    (2) Beim Auf- oder Abbau technischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen technischen Einrichtungen und bei technischen Proben muss mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.

    (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein.

    (4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.

    (5) Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

    Alles anzeigen

    Wenn ich das alles richtig lese, dann muss bei Großbühnen oder Szeneflächen von mehr als 200m² beim Auf- oder Abbau, bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten und bei technischen Proben muss mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen muss mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Der Verantwortliche wird in §39 definiert:

    Zitat

    § 39 VstättVO - NRW

    (1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

    1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118),

    2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) in der jeweiligen Fachrichtung,

    3. Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Befähigungszeugnis nach der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, ausgestellt hat.

    Absatz 4 §40 sagt, dass die Punkte 1-3 aus §40 bei Szenefläche größer 50m² und kleiner 200m² auch von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung durchgeführt werden können.

    Ich hoffe, soweit habe ich alles richtig verstanden!???

    Wenn ich das richtig interpretiere, dann muss nach VstättVO erst ab einer Szenefläche von mehr als 200m² ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik bzw. eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik anwesend sein!?

    Ein praktische Beispiel:
    Veranstaltung in einem Saal mit fest installierter Bühne von 70m². "Standart-Technik" (Front-PA, 1-2 Delay-Lines, ...) Muss dort jetzt eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder eine Person nach § 39 VstättVO - NRW 1-3 anwesend sein? Wenn ja, wann (Auf- und/oder Abbau, während der Veranstaltung)?

    Verantwortlich für die Umsetzung der VstättVO ist ja der Betreiber bzw. der Veranstalter der Versammlungsstätte. In wie weit geht diese Verantwortung auf z.B. die Licht- & Ton-Firma über bzw. kann dieser übertragen werden? Nach dem Motto: Veranstalter (z.B. ein Verein) sagt: "Da habe ich keine Ahnung von, ich habe die Firma XY doch für Licht & Ton gebucht und gehe davon aus, dass die alles mitbringen!"

    Im Falle einer Mitverantwortung der Licht & Ton-Firma:
    Kann ich (z.B. per schriftlichen Hinweis das für diese Veranstaltung eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik bzw. ein Meister vor Ort sein muss, der vom Veranstalter/Betrieber unterschrieben wird) diese "Verantwortung" abgeben/weitergeben?

    Fragen über Fragen, aber ich hoffe Ihr könnt mir bei der Beantwortung helfen.

    Gruß
    Botex

  • ADMIN
    Administrator
    Reaktionen
    381
    Beiträge
    10.040
    Termine
    4
    Einträge
    16
    Marktplatz Einträge
    1
    • 19. Mai 2005 um 11:15
    • #2

    Also, das ist Juristendeutsch, das wird grundsätzlich so formuliert, dass es der Bürger nicht versteht und man ihm hinterher gleich mehrere Stricke daraus drehen kann.

    Zäumen wir mal das Pferd von vorne auf...

    1.) Wir sind hier im Baurecht. Verantwortlich ist erst mal der Hallenbetreiber als Inhaber der Beriebsgenehmigung. Dieser hat einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen.

    Mit der Aussage "ich bin davon ausgegangen" hätte der Hallenbetreiber vor Gericht schon verloren. Er hat die Verantwortung rechtswirksam zu deligieren, dem Verantwortlichen also auch die nötigen Kompetenzen einzuräumen, die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen...

    Der Verantwortliche muss auch mit den Einrichtungen vertraut sein. Bringt also nichts, wenn eine Tourneeproduktion 'nen Meister mitbringt.


    2.) Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik kann nicht irgendwer machen, das erfordert eine entsprechende Qualifikation, also Meister oder Dipl-Ing.

    Und da wird jetzt nach Größe der Szenenfläche differenziert, wobei zu Szenenfläche auch die technischen Nebenflächen zählen (FOH, Dimmer City...).

    a) Unter 200 m² ein Meister, alternativ eine erfahrere Fachkraft.

    b) über 200 m² abhängig davon, was gerade passiert:

    ba) Auf- und Abbau: 1 Meister

    bb) Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen: 2 Meister (1 Bühne oder Halle, 1 Beleuchtung)


    Soweit das Baurecht, das zwar weltfremd, aber leicht zu überprüfend davon ausgeht, dass die Gefährdung direkt mit der Größe der Szenenfläche zusammenhängt. Zuständig für den ganzen Schlonz ist derjenige mit der baurechtlichen Betriebsgenehmigung. Da kann es schon mal passieren, dass eine Behörde aufkreuzt und ein Befähigungszeugnis sehen will...


    Dann gibt es auch noch das Gebiet Arbeitsschutz, also Betriebssicherheitsverordnung und so. Da will selten jemand vor einem Schaden genau hinsehen, da wartet man ab, bis etwas passiert ist, stellt die Verstöße und damit regelmäßig die grobe Fahrlässigkeit fest, was ein mildes Bußgeld und den Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes zur Folge hat.

    Zuständig ist da der Arbeitgeber. In diesem Fall arbeiten wohl mehrere Arbeitgeber zusammen (Veranstalter, Technischer Dienstleister, Caterer...), so dass diese sich entsprechend absprechen müssen.

    Im Arbeitsschutz ist die Vorgehensweise grob folgende: Gefährdungsanalyse, ggf. Umstellung der Vorhabens und erneute Gefährdungsanalyse, Auswahl des geeigneten Materials, Auswahl des geeigneten Personals, und das ganze soweit schriftlich dokumentiert, dass man es nachvollziehen kann.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Botex
    Beiträge
    225
    • 19. Mai 2005 um 11:58
    • #3

    hm, also hat der Betreiber/Veranstalter dafür zu sorgen, dass alle nötigen (personellen) Vorraussetzungen erfüllt sind.

    Mal angenommen, die Firma XY wird mit der Beschallung einer Veranstaltung beauftrag und schlägt mit 2-3 Leuten dort auf (keiner von denen ist Fachkraft bzw. Meister), baut alles (siehe Beispiel oben) auf und die Veranstaltung läuft. Dann taucht jemand vom Bauamt auf und fragt nach der Fachkraft/dem Meister. Es ist keiner da! Was passiert?

    a) dem Betreiber/Veranstalter ?
    b) der Firma XY ?
    c) mit der Veranstaltung? (wird diese abgebrochen?)

    Kann die Firma XY für irgendwas verantwortlich gemacht werden (z.B. bei Abbruch => Umsatzausfall?)
    ===

    Es geht halt darum, dass sich fast alle meiner Veranstaltungen im Bereich unter 50m² Szenefläche abspielen. Es sind halt 5-6 Veranstaltungen im Jahr, wo diese 50m² überschritten werden (Szenefläche so um die 60-70 m²; maximal 100m²). Dabei handelt es sich um Standart-Sachen ohne aufwendig geflogenes Equipment usw.. Auf Sicherheit & Gefahren werden natürlich geachtet und entspechende Sicherungen eingesetzt (z.B. Safetys nach BGV C1). Es ist also nicht so, dass mir alles völlig egal ist, sondern ich achte schon darauf, dass "anständig gearbeitet wird".

    Jetzt ist halt die Frage, wie ich mich verhalten soll? Natürlich würde ich auch gerne weiterhin solche Veranstaltungen annehmen, bin mir aber der Konsequenzen nicht so ganz klar!? :?:

    Wie ist das denn eigentlich, wenn ich (bei den Veranstaltungen, wo Bedarf besteht) den Veranstalter schriftlich drauf hinweise das eine Fachkraft/Meister benötigt wird und mir dies auch unterschreiben lasse? Kann ich dann ruhigen Gewissens meinen Job machen (ich habe meine Informationspflicht erfüllt)?

  • ADMIN
    Administrator
    Reaktionen
    381
    Beiträge
    10.040
    Termine
    4
    Einträge
    16
    Marktplatz Einträge
    1
    • 19. Mai 2005 um 16:23
    • #4
    Zitat von "Botex"

    Mal angenommen, die Firma XY wird mit der Beschallung einer Veranstaltung beauftrag und schlägt mit 2-3 Leuten dort auf (keiner von denen ist Fachkraft bzw. Meister), baut alles (siehe Beispiel oben) auf und die Veranstaltung läuft. Dann taucht jemand vom Bauamt auf und fragt nach der Fachkraft/dem Meister. Es ist keiner da! Was passiert?

    Rein rechtlich spielt es keine Rolle, ob die Firma XY einen Meister dabei hat oder nicht, weil dieser ja nicht mit den Sicherheitseinrichtungen der Halle vertraut ist. (Und vertraut heisst hier nicht, dass ihm mal jemand den Feuerlöscher gezeigt hat...)

    Nun ist es in der Praxis so, dass (wenn überhaupt mal einer prüft) dem Onkel vom Amt das Befähigungszeugnis reicht. Wie wollte er denn die Vertrautheit überprüfen?


    Was kann passieren (jetzt mal Identität von Veranstalter und Betreiber unsterstellt...):

    a) Veranstaltung wird untersagt. Dann hat der Veranstalter ein Problem, und wenn das groß genug ist, um Pleite zu machen, dann braucht Ihr Euerm Geld auch nicht mehr hinterherzuklagen...

    b) Wenn wirklich etwas passiert: Dann hat der Veranstalter ein Problem, das groß genug ist. Wenn Ihr keinen Unsinn gemacht habt, dann sollte aber eine Haftung nicht zu erwarten sein: Nicht Ihr habt darauf zu achten, dass der Veranstalter sich an die Vorschriften hält, sondern der Veranstalter hat darauf zu achten, dass Ihr Euch an die Vorschriften haltet.


    Sicherheitshalber kann man in seine AGBs auch noch einen entsprechenden Satz unterbringen (so wie man sicherheitshalber auch auf die DIN 15905 Teil 5 hinweist...)

    Zitat von "Formulierungsvorschlag"

    Wir weisen darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der Veranstaltungssättenverordnung einen entsprechend qualifizierten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Wenn ein solcher Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik nicht vorhanden ist, dann weisen Sie uns bitte gesondert darauf hin, damit wir entsprechendes Personal vermitteln können.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Botex
    Beiträge
    225
    • 19. Mai 2005 um 16:37
    • #5

    danke für die ausführlichen Infos :lol:

    P.S.: bzgl. DIN 15 905 Teil 5
    Da tue ich mich mit der Formulierung etwas schwerer. Könntest Du evtl. auch hier eine kurze Beispielformulierung posten :?:

  • ADMIN
    Administrator
    Reaktionen
    381
    Beiträge
    10.040
    Termine
    4
    Einträge
    16
    Marktplatz Einträge
    1
    • 19. Mai 2005 um 22:51
    • #6

    http://www.paforum.de/laerm.html#din

    Zitat

    Unsere Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Auf Wunsch vermitteln wir einen Dienstleister, der eine solche Messung normgerecht durchführt.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Botex
    Beiträge
    225
    • 20. Mai 2005 um 08:08
    • #7

    Danke :D

Anstehende Termine

  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Dienstag, 6. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Mittwoch, 7. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Donnerstag, 8. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • Competent Person for Event Rigging according to IGVW SQQ 2 | Level 1 | Munich (English)

    Dienstag, 13. Oktober 2026 – Freitag, 23. Oktober 2026
  • Combined seminar for experts in lifting gear and lifting beam systems (AnschlägerPlus)

    Dienstag, 13. Oktober 2026 – Donnerstag, 15. Oktober 2026

Letzte Themen

  1. Leatcon 2026 Forumstreffen

    skyper
    3. Oktober 2026 um 10:00
  2. Eminence Kappa 15 (LF) Bauvorschläge für Bassreflex oder Horn

    soundralf
    2. Oktober 2026 um 12:44
  3. Kleine PA und nur Fragen!!!

    Alex Bundschuh
    1. Oktober 2026 um 18:47
  4. Welche DI-Box/Line-Übertrager für Laptop/Kopfhörerausgang?

    wusel123
    30. September 2026 um 12:29
  5. Ersatzteilversorgung Lautsprecher (speziell Seeburg A3 MKII)

    Hanseat
    29. September 2026 um 18:25
  6. Neues Online-Simulationstool für Treiber / Gehäuse / Leistung / Filter

    Blancblue
    29. September 2026 um 13:16
  7. Subwoofer 80cm x 40cm x 80cm

    zegi
    28. September 2026 um 17:06
  8. Frontschaum in "Würfeloptik"

    Blancblue
    28. September 2026 um 15:41
  9. ADJ Entour Venue Hazer: Frage zum Heizelement

    skippa
    27. September 2026 um 10:16
  10. EU Cyber Resilience Act (CRA)

    alexanderjoseph
    26. September 2026 um 20:14
  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™