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Gewährleitung und Garantie nicht nur bei Ebay

  • DJ Detto
  • 25. Oktober 2005 um 23:04
  • DJ Detto
    Profi
    Beiträge
    2.178
    • 25. Oktober 2005 um 23:04
    • #1

    Hallo Leute,

    habe gerade per Newsletter diesen Artikel hereinbekommen.

    Dies dürfte für alle Ebayer und für alle verkäufer in diesem und im PArty Forum interessant sein. Der Artikel:

    Die Verbraucherzentrale NRW hat stichprobenartig 300 eBay-Auktionen darauf hin untersucht wie die privaten Verkäufer ihren gesetzlichen Pflichten und Verantwortungen nachkommen. Von den nicht repräsentativ ausgewählten Privatverkäufer wollten zwei Drittel ihre Gewährleistungspflicht ausschließen - was gesetzlich erlaubt ist. Es misslang formaljuristisch allerdings bei fast jedem zweiten Anbieter.
    Seit 2002 muss auch der private Auktionator eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren geben - für neue wie für gebrauchte Ware, so die Verbraucherzentrale.

    Gewährleistung bedeutet: Verkäufer stehen dafür ein, dass ihr Produkt fehlerfrei ist. Für Mängel an der verkauften Ware können sie zwei Jahre lang in die Pflicht genommen werden.Private Händler können allerdings - im Unterschied zu gewerblichen - die Gewährleistung vertraglich ausschließen. Dafür reichen vier Worte, so die Verbraucherschützer: "Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung." Sie wählten 100 Auktionen von Discman, Fernseher und Laptop von Verkäufern aus, die bislang höchstens 100 Transaktionen auf ihrem eBay-Konto verbucht hatten. Im Endeffekt stellte sich heraus: Je teurer das Gerät, desto häufiger versuchten die Anbieter, die Haftung für eventuelle zukünftige Mängel auszuschließen: 77 Laptop-, 66 Fernseh- und 60 Discman-Versteigerer wollten sich von der Gewährleistungspflicht entbinden. Aber das klappte nur bei 33 Fernseh-Auktionen sowie je 44 Discman- und Laptop-Versteigerungen. Dort stand die korrekte Formulierung unter dem Produkt. Bei den anderen missglückte der Versuch: 16 Discman-Anbieter und jeweils 33 Laptop- und Fernseh-Verkäufer fanden nicht die richtigen Worte. Sätze wie "eBay ich, Versand du", "kein Umtausch" oder "keine Garantie, keine Rücknahme" reichen den Angaben der Verbraucherzentrale NRW nach nicht.

    Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale, erklärte den juristischen Pferdefuß: "Eine Garantie gibt man freiwillig. Die Gewährleistung hingegen ist eine gesetzliche Pflicht." Wenn der Verkäufer sie nicht korrekt ausschließt, dann muss er im Fall des Falles haften. Davon wussten 40 Discman-, 34 Fernseh- und 23 Laptop-Auktionatoren anscheinend nichts; sie machten gar keine Angaben zum Ausschluss der Gewährleistung.

    Anders läuft es bei gebrauchten Geräten. Bei offenkundigen Mängeln kann sich der Verkäufer nicht aus der Verantwortung stehlen in dem er einfach die Gewährleistung ausschließt. Verschweigt er Fehler, gilt dies als arglistige Täuschung. Wer also seinen Fernseher als "gebraucht, aber voll funktionsfähig" anpreist, steht dafür ein, dass kein Defekt vorliegt. Jurist Schröder rät, die Ware mit all ihren Macken "so genau wie möglich" zu beschreiben und gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen. Was privaten Verkäufern möglich ist, kann ein gewerblicher Händler dagegen nicht. Ist sein Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht fehlerfrei, muss er für die Mängel zwei Jahre einstehen. Der Kunde hat dann zum Beispiel das Recht auf Nachbesserung, auf Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Tritt in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, muss der Händler nachweisen, dass er das Produkt fehlerfrei verkauft hat, so die Verbraucherschützer. Danach liegt die Beweislast allerdings beim Kunden. Für den ist es meist schwierig, zu beweisen, dass er das Produkt inklusive Mangel gekauft hat. Ein Recht auf Gewährleistung hat auch, wer einen gebrauchten Gegenstand kauft - in diesem Fall allerdings nur ein Jahr.

    Soweit

    DJ Detto

    Erfolg hat nur,
    wer das eigentliche Problem wirklich löst!!!

  • restless
    Verifiziert
    Beiträge
    565
    • 25. Oktober 2005 um 23:29
    • #2

    ...wobei anzumerken ist, daß sich selbst die Juristen beim Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht einig sind. Einige Gerichte gestehen dem "unbedarften" Privatverkäufer bei eBay zu, daß er mit dem Ausschluß der "Garantie" nicht die freiwillige Leistung, sondern die gesetzliche Gewährleistung / Sachmangelhaftung gemeint hat. Verlassen darf man sich auf das Wohlwollen der Richter aber keinesfalls.

    Informieren tut not :D

    An dieser Stelle vielleicht passend:
    Einige Infos zum Thema Internetrecht und eBay

    Achim u. Manuela Bald GbR
    http://www.lautsprecherteile.de

  • montesuma
    Beiträge
    948
    • 26. Oktober 2005 um 01:10
    • #3

    Wie ist es denn bei Gewerbetreibenden z.B. mit Gewerbe im Computerbereich, wenn er versucht eine gebrauchte Stereoanlage privat verkaufen?

  • Throsten
    Beiträge
    832
    • 26. Oktober 2005 um 09:54
    • #4

    Oder dem nebengewerblichen Veranstaltungsunternehmen, dessen Besitzer privat seine Gitarrensammlung verhökert?

    (Um das Beispiel etwas auszuschmücken: 6 verscheidene Gitarren wurden vor der Gewerbegründung gekauft. Rechnungen existieren darüber nicht, weil damals gebraucht gekauft. Nun besteht ein Gewerbe und Mr. X verkauft alle Gitarren, weil kein Platz mehr, über eBay. Da "Privatverkauf" ab 1€ und er schließt er die Gewährleistung aus. Ein frustiertes Musikhaus ist nun der Meinung er macht da was gewerblich und pinkelt ihm ans Bein. Was ist in so einem Fall? Und was ist, wenn es keine Gitarren, sonder z.B. alte, "vorgewerbliche" Kabel sind?)

  • djobi
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    1
    • 26. Oktober 2005 um 12:26
    • #5

    mhh .. privat besitz ist doch privatbesitz, oder?
    Ist die Frage ob dein Ebay Account gewerblich angemeldet ist?
    Und ansonsten - hast du keine bei ebay aktiven Freunde? Familienmitglieder? :D

    Was mich noch intressieren würde wie die Sache aussieht wenn ich mit einem gewerblich angemeldeten Ebay-Account Geräte im Kundenauftrag verkaufe - muss ich dann auch die Gewährleistung geben oder kann ich die auf den Kunden abwälzen bzw. aussschliessen ??

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

  • DJ Detto
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    • 26. Oktober 2005 um 14:11
    • #6

    Leute Leute .....

    ich ahbe das mal hier reingestellt, da es immer häufiger vorkommt ( und das kommt mir persönlich "komisch" vor) das immer mehr prof Sachen aus dem "Bekanntenkreis hier Privat" verkauft werden.

    Ich wollte nur alle mal auf einen Infostand bringen. Was jeder für sich daraus macht ist sein Ding. Ob jemand seine Sahcen über OMMA bei Ebay vertickt oder nicht tut doch nix zur Sache. Egal ob Ebay oder Biete Brett.

    Es ging mir viel mehr um das Forum hier

    Detto

    Erfolg hat nur,
    wer das eigentliche Problem wirklich löst!!!

  • slaytalix
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    • 27. Oktober 2005 um 17:15
    • #7

    Powerseller werden auch vom FA beobachtet.

    "Privatverkäufe" nach Vorsteuererstattung aus dem Gewerbe heraus bedeutet auch Steuerhinterziehung, wenn Umsatzerlöse aus Anlageabgängen von abgeschriebenen Anlagen nicht versteuert werden, die UST muß auch gezahlt werden.

    Gerade bei größeren Geräten, die vermutlich gewerblich genutzt werden, muß auch eine Gebrauchtgarantie von einem Jahr gegeben werden.

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

    https://apolloaudioandebike.jimdo.com

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  • hell&dunkel
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    • 27. Oktober 2005 um 23:04
    • #8

    Laut Urteil des Landgericht Mainz (3 O 184/04) gilt ein Anbieter als gewerblich, wenn er als Powerseller auftritt und z.B. innerhalb zweieinhalb Jahren mehr als 250 Artikel verkauft.
    (Quelle: Handwerkmagazin 11-05)

    Na also, es wird doch. Das bremst den Wildwuchs hoffentlich etwas.

    Armin

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Arno
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    • 27. Oktober 2005 um 23:26
    • #9
    Zitat von "slaytalix"


    Gerade bei größeren Geräten, die vermutlich gewerblich genutzt werden, muß auch eine Gebrauchtgarantie von einem Jahr gegeben werden.

    Nicht immer. Das kommt auf den Käufer (Privat/Händler), die Ware (gebraucht/neu) und den Wortlaut des Vertrags an.

    Bis dann... Arno!

  • slaytalix
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    • 28. Oktober 2005 um 10:35
    • #10

    Ob sich der Käufer die Vorsteuer ziehen kann & darf, ist erst einmal zweitrangig, die Erlöse aus Anlageabgängen müssen trotzdem versteuert werden.

    Siehe Epay, welcher Verkäufer einer größeren Anlage nutzt diese "privat", ergo muß er als gewerblicher Anbieter & gewerblicher Nutzer auch auf Gebrauchtware Garantie geben.

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

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