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Auftragsbedingungen einer Firma, die Zweite

  • chrickel
  • 17. November 2005 um 18:37
  • chrickel
    Profi
    Beiträge
    454
    • 17. November 2005 um 18:37
    • #1

    Hallo zusammen,

    dieser Tage habe ich einen seltsamen Passus in den Auftragsbedingungen einer Firma gefunden, der sinngemäß lautet:

    Zitat von "Firma xy"


    Der Auftragnehmer stellt die erbrachten Leistungen spätestens 10 Tage nach Leistungserbringung in Rechnung, andernfalls gelten die Ansprüche als verwirkt.

    Hier geht es mir ausschliesslich um die rechtliche Seite, ob das so überhaupt Bestand haben kann - insbesondere, da in diesen Bedingungen nirgends eine Salvatorische Klausel auftaucht.
    Eine Diskussion darüber, wann man wie eine Rechnung stellt, möchte ich hier nicht anzetteln.
    Ich habe mit diesen Bedingungen insofern kein Problem, als daß ich sie seit fast fünf Jahren nicht unterschrieben habe und trotzdem regelmäßig gebucht werde :D

    Für Hinwse und Gedanken voarb schonmal danke!

    By(t)e,
    Chrickel
    http://www.chrickel.eu

  • hasenfuß
    Beiträge
    1.142
    • 17. November 2005 um 19:42
    • #2

    lächerlich :roll:


    eine firma mit grünen kisten zufällig ? :lol:

    ______________________________

    meister vt
    gMA operating
    photo
    dj

  • chrickel
    Profi
    Beiträge
    454
    • 17. November 2005 um 20:16
    • #3
    Zitat von "hasenfuß"

    lächerlich :roll:


    Sehe ich ähnlich.


    [/quote]eine firma mit grünen kisten zufällig ? :lol:[/quote]
    Nö :)

    By(t)e,
    Chrickel
    http://www.chrickel.eu

  • jundc
    Profi
    Beiträge
    304
    • 18. November 2005 um 00:49
    • #4

    Glaube nicht daß man mit so einem Passus der irgendwo mal steht die Fristen des BGB /HGB´s aushebeln kann.

    Gruß

    Jürgen

    J&C Veranstaltungstechnik GbR
    Meisterbetrieb für Veranstaltungstechnik

    Tel:07531/3622380

  • kater
    Beiträge
    2.304
    • 18. November 2005 um 02:06
    • #5
    Zitat von "jundc"

    die Fristen des BGB /HGB´s

    wo wir schon dabei sind, wo liegen die eigentlich genau?

    Was juggt mich der Benzinpreis, ich tank eh immer nur für 20 Euro :D

  • Kracky
    Profi
    Reaktionen
    2
    Beiträge
    12.055
    • 18. November 2005 um 06:53
    • #6

    Verjährung einer Rechnung b2b nach 2 Jahre, aber aus Vereinfachung des Wirtschaftslebens immer erst zum Ende des Kalenderjahres.

    Ich denke das klärt schon recht gut die Frage:

    Zitat

    § 309

    Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

    Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

    1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)

    eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
    2. (Leistungsverweigerungsrechte)

    eine Bestimmung, durch die
    a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
    b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
    3. (Aufrechnungsverbot)

    eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
    4. (Mahnung, Fristsetzung)

    eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
    5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

    die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
    a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
    b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
    6. (Vertragsstrafe)

    eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
    7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
    a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

    ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
    b) (Grobes Verschulden)

    ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
    die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
    8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
    a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)

    eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
    b) (Mängel)

    eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen

    aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)

    die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;

    bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)

    die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;

    cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)

    die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;

    dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)

    der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;

    ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)

    der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;

    ff) (Erleichterung der Verjährung)

    die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
    9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

    bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
    a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
    b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
    c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
    dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;
    10. (Wechsel des Vertragspartners)

    eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
    a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
    b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
    11. (Haftung des Abschlussvertreters)

    eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
    a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
    b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
    auferlegt;
    12. (Beweislast)

    eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
    a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
    b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
    Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
    13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

    eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.

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    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

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    André Ruhnau
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    • 18. November 2005 um 11:47
    • #7

    Was Kracky da zitiert hat, ist das AGB-Gesetz. Schauen wir uns das mal genauer an:

    Zitat von "AGBG § 3 Überraschende Klauseln "

    Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

    Eine solche Klausel wäre sehr, sehr ungewöhnlich.

    Zitat von "AGBG § 4 Vorrang der Individualabrede "

    Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Zitat von "AGBG § 5 Unklarheitenregel "

    Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

    Hier jetzt erst mal ohne Bedeutung, sollte aber immer berücksichtigt werden.

    Zitat von "AGBG § 9 Generalklausel "


    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

    (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

    1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

    Das ist ganz klar eine unangemessene Benachteiligung.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • mringhoff
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    • 19. November 2005 um 14:16
    • #8

    Bleibt nur noch zu klären, ob die von Chrickel erwähnten "Auftragsbedingungen" als Vertragstext eingebunden sind oder ob sie in den AGB enthalten sind.

    Bei ersterer Variante würde ich das als individuelle Vereinbarung (vgl. §4 AGBG) sehen und die kann zwischen Kaufleuten durchaus Bestand haben.

    Im Rahmen eines ganz normalen Vertragstextes ohne Bezug auf irgendwelche AGB spielt das AGBG naturgemäss erstmal keine Rolle...

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    • 19. November 2005 um 23:41
    • #9
    Zitat von "mringhoff"

    Im Rahmen eines ganz normalen Vertragstextes ohne Bezug auf irgendwelche AGB spielt das AGBG naturgemäss erstmal keine Rolle...

    Ein Blick in den Gesetzestext belehrt eines Besseren:

    Zitat von "AGBG § 1 Begriffsbestimmung"

    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

    (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

    Aller Wahrscheinlichkeit nach ist es ein Standard-Vertrag, welche die Firma mehreren Vertragspartnern vorgelegt hat. Also gilt das AGBG.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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