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Truss-Kreis Festinstallation mit Kettenzügen ?

  • wolkenstadtbewohner
  • 6. Februar 2006 um 16:57
  • wolkenstadtbewohner
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    • 6. Februar 2006 um 16:57
    • #1

    Zwei kurze Fragen zu Kettenzügen und Traversen:

    Situation:
    Indoor-Festinstallation eines Kreise (5m), welcher mit Kettenzügen beweglich verfahrbar sein soll.
    Nur verfahrbar, wenn KEIN Publikum dort ist zu Reinigungszwecken, Leuchtmitteltausch etc.
    Bei Publikumsverkehr wird der Kreis NICHT bewegt.

    Nun die Fragen:
    - Gibt es gesetzliche Vorschriften über die Wandstärke etc. der verwendbaren Traversen für einen solchen Anwendungsfall? Oder ist von 1,6mm bis ultimo alles erlaubt?
    ( Die Frage ist nicht was besser ist, sondern was erlaubt ist! :wink: )

    - Laut VPLT SR2.0 müssten D8 mit Sekundärsicherung bzw. D8+ Kettenzüge ausreichend sein, korrekt?!
    Könnt Ihr bestimmte, in Frage kommende Kettenzüge empfehlen?
    Bisher habe ich nur Erfahrung mit Verlinde (Stagemaker)...

    Habe ich noch was vergessen?

    Freue mich sehr auf Eure Antworten!

  • ADMIN
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    • 6. Februar 2006 um 19:02
    • #2
    Zitat von "Wolkenstadtbewohner"

    Gibt es gesetzliche Vorschriften über die Wandstärke etc. der verwendbaren Traversen für einen solchen Anwendungsfall? Oder ist von 1,6mm bis ultimo alles erlaubt?
    ( Die Frage ist nicht was besser ist, sondern was erlaubt ist! :wink: )

    Erlaubt ist alles, was hält.

    Also beim Hersteller bestätigen lassen, dass die vorgesehenen Lasten gehen. Was in den Belastungstabellen steht, gilt üblicherweise nicht(!) für Kreise.

    Zitat

    - Laut VPLT SR2.0 müssten D8 mit Sekundärsicherung bzw. D8+ Kettenzüge ausreichend sein, korrekt?!

    1.) Der VPLT SR 2.0 ist nicht das Maß aller Dinge

    2.) D8+ wird durch den SR 2.0 eingeführt. Wenn ich das einsetze, dann sollte ich mich auch an das halten, was da sonst noch so steht. Und da steht beispielsweise:

    Zitat von "VPLT SR 2.0

    Für dauerhaft in Veranstaltungsstätten installierte Anlagen sind aufgrund der Betriebsweise und der zu erwartenden Gefährdung Elektrokettenzüge gemäß BGV C1/GUV-V C1 bereitzustellen.

    Das würde eigentlich auch D8 mit Sekundärsicherung ausschließen. Wenn man sich jetzt aber nicht auf den - in Fachkreisen ohnehin ein wenig umstrittenen - SR 2.0 beruft, sondern auf die SP 25.1/2-1 (BGI 810-1), die ja explizit als C1-Erläuterung deklariert ist, dann würde das wie folgt aussehen:

    Zitat von "SP 25.1/2-1 (BGI 810-1)"

    Zum Auf- und Abbau von Tragkonstruktionen dürfen vorhandene Einrichtungen mit Hebezeugen nach BG-Vorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D8 ) unter folgenden Bedingungen benutzt werden:
    – Personen dürfen sich unter den Lasten nicht aufhalten.
    – Ist der Aufenthalt von Personen unter Lasten betriebsmäßig notwendig, sind die Hebezeuge vollständig zu entlasten.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • wolkenstadtbewohner
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    • 6. Februar 2006 um 21:23
    • #3

    Vielen herzlichen Dank!

    Ist wirklich immer wieder auf´s neue hoch interessant, wie konträr die diversen V.-Technik Vorschriften laufen...

    Eine Frage habe ich leider noch vergessen:
    Der Kreis soll aus einer 3-Punkt-Truss realisiert werden, bei der die Spitze innen (und nicht wie üblicherweise unten oder in selteneren Fällen oben) ist.
    Somit könnte als Anschlagmittel primär ein Coupler mit Ringöse dienen.
    Wenn die Belastungen (nach Herstellerangabe unter Berücksichtigung der SR1.0 etc.) dieses Couplers eingehalten wird, sollte nichts dagegen sprechen oder?

  • ADMIN
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    • 6. Februar 2006 um 22:53
    • #4
    Zitat von "Wolkenstadtbewohner"

    Wenn die Belastungen (nach Herstellerangabe unter Berücksichtigung der SR1.0 etc.) dieses Couplers eingehalten wird, sollte nichts dagegen sprechen oder?

    Im Klartext also Häfte der Herstellerangabe, so wie das SP 25.1/2-3 (BGI 810-2) fordert.


    Aber da Du offensichtlich so ein Fan der SR-Standards bist: Was steht denn in SR 1.0 Punkt 4 als erster Satz? Damit nicht jeder nachschlagen muss, zitiere ich's mal:

    Zitat von "VPLT SR 1.0"

    Es dürfen nur Traversensysteme benutzt werden, die den Festlegungen des Abschnittes „3 Bereitstellung“ entsprechen.

    Und was steht in Abschnitt 3.3 ("Technische Dokumentation") und 3.5 ("Bedienungs- und Montageanleitung")? Und wenn Du das mit der Dokumentation des Traversenkreises vergleichst: entspricht die den Anforderungen? Und wenn nicht: darfst Du den dann überhaupt einsetzen? Ich zitiere nochmal:

    Zitat von "VPLT SR 1.0"

    Es dürfen nur Traversensysteme benutzt werden, die den Festlegungen des Abschnittes „3 Bereitstellung“ entsprechen.


    Damit man mich nicht falsch versteht: Ich unterstütze vorbehaltlos das Bemühen, zu besser dokumentierten Traversensystemen zu kommen. Aber wenn es nun einige Jahre nach dem Erscheinen des SR 1.0 noch immer kein einziges Traversensystem gibt, das man bei wörtlicher Auslegung des SR 1.0 verwenden dürfte (und bei nicht ganz so strenger Auslegung wohl auch nur Camco-Traversen), dann muss schon die Frage erlaubt sein, ob man das Pferd von der richtigen Seite aufgezäumt hat.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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