Die MVStättV besagt:
"Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungtechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gem. der Verordnung ..... und mindestes drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden."
Herr Starke führt in seinem Buch "Praxisleitfaden Versammlungsstättenverordnung" weiter aus:
"Die Fachkraft muss über eine Mindesterfahrung von drei Jahren unter der Leitung eines Meisters für Veranstaltungstechnik verfügen.
Nach den amtlichen Begründungen mehrerer Bundesländer ist diese Formulierung insbesondere des Absatz 4 des § 40 für die Durchführung von Laien-, Schul- und Vereinsinszenierungen gedacht.
Dabei wird von einer äußerst einfachen Ausstattung der Szenenflächen ausgegangen. Darunter zu verstehen sind:
- Anlagen ohne Unter- bzw. Obermaschinerie
- Anlagen der mobilen Veranstaltungstechnik ohne szenische verfahrbare Traversen oder Effektanlagen
- Anlagen mit geringem energetischen Potential
- feste Installationen wie z.B. Aulabeleuchtungen ohne veränderbare Beleuchtungseinrichtungen
..."
Die SP25.1/2 (auf diese wird auch in den DA zur BGV C1 sehr oft Bezug genommen) sagt in 3.8
"Werden für Fernseh-, Hörfunk- oder Filmprodutkionen in Versammlungsräumen technische Einrichtungen über Produktions- oder Zuschauerflächen installiert, muss während des technischen Betriebes (Auf- und Abbau, sowie Aufnahme) ein geprüfter Studiobeleuchtungsmeister anwesend sein."
Also darf auf Produktionen (wobei in der BGV C1 Fernseh-, Hörfunk- und Filmproduktionen gleichgesetzt werden mit Konzerten oder Theaterproduktionen) niemand ohne Meister eine Traverse über Produktionsflächen (Szenenflächen ohne Publikum) oder Publikum direkt installieren.
Frage: Was darf eine Fachkraft konkret?