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Was darf eine "Fachkraft f. Veranstaltungstechnik"

  • Akustikfuzzi
  • 13. Februar 2006 um 10:35
  • Akustikfuzzi
    Beiträge
    208
    • 13. Februar 2006 um 10:35
    • #1

    Die MVStättV besagt:

    "Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungtechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gem. der Verordnung ..... und mindestes drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden."

    Herr Starke führt in seinem Buch "Praxisleitfaden Versammlungsstättenverordnung" weiter aus:

    "Die Fachkraft muss über eine Mindesterfahrung von drei Jahren unter der Leitung eines Meisters für Veranstaltungstechnik verfügen.


    Nach den amtlichen Begründungen mehrerer Bundesländer ist diese Formulierung insbesondere des Absatz 4 des § 40 für die Durchführung von Laien-, Schul- und Vereinsinszenierungen gedacht.

    Dabei wird von einer äußerst einfachen Ausstattung der Szenenflächen ausgegangen. Darunter zu verstehen sind:

      - Anlagen ohne Unter- bzw. Obermaschinerie
      - Anlagen der mobilen Veranstaltungstechnik ohne szenische verfahrbare Traversen oder Effektanlagen
      - Anlagen mit geringem energetischen Potential
      - feste Installationen wie z.B. Aulabeleuchtungen ohne veränderbare Beleuchtungseinrichtungen


    ..."

    Die SP25.1/2 (auf diese wird auch in den DA zur BGV C1 sehr oft Bezug genommen) sagt in 3.8

    "Werden für Fernseh-, Hörfunk- oder Filmprodutkionen in Versammlungsräumen technische Einrichtungen über Produktions- oder Zuschauerflächen installiert, muss während des technischen Betriebes (Auf- und Abbau, sowie Aufnahme) ein geprüfter Studiobeleuchtungsmeister anwesend sein."

    Also darf auf Produktionen (wobei in der BGV C1 Fernseh-, Hörfunk- und Filmproduktionen gleichgesetzt werden mit Konzerten oder Theaterproduktionen) niemand ohne Meister eine Traverse über Produktionsflächen (Szenenflächen ohne Publikum) oder Publikum direkt installieren.

    Frage: Was darf eine Fachkraft konkret?

  • ADMIN
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    • 13. Februar 2006 um 13:39
    • #2

    1.) Was immer wieder vergessen wird: Die Anforderungen nach VSTättVo sind baurechtliche Bestimmungen, die immer den Betreiber einer Versammlungsstätte treffen. Gängige Konstellation: Veranstalter macht Konzert in Stadthalle und beauftragt PA-Bude mit Beschallung. Dann muss die Stadt (bzw. deren Betreiber-GmbH) für den Meister bzw. die Fachkraft sorgen, nicht die PA-Bude.

    2.) Wir haben ja neben der VStättVo ja auch noch die Arbeitsschutzgesetzgebung. Beispielsweise

    Zitat von "BetrSichV § 10 Prüfung der Arbeitsmittel"

    (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und er sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von herzu befähigten Personen durchgeführt werden.

    Befähigt Person ist auch definiert:

    Zitat von "BetrSichV § 2 Begriffsbestimmungen"

    (7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre erufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

    Wenn die PA-Bude also eine elektrische Anlage errichtet (also fast immer), dann muss da zumindest eine Fachkraft beaufsichtigen (die Fachkraft VT macht man ja inzwischen auch nicht mehr ohne die Qualifikation "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik"). Auch kleinere Rigg-Aufbauten könnte eine Fachkraft abnehmen.

    Zitat von "Akustikfuzzi"

    Die MVStättV besagt:

    "Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungtechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gem. der Verordnung ..... und mindestes drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden."

    Daneben gibt's ja auch noch den Absatz (5)

    Zitat von "MVStättV 2005

    (5) 1Die Anwesenheit nach den Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
    1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik
    überprüft wurden,
    2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
    3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
    4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

    Zitat

    Herr Starke führt in seinem Buch "Praxisleitfaden Versammlungsstättenverordnung" weiter aus:

    "Die Fachkraft muss über eine Mindesterfahrung von drei Jahren unter der Leitung eines Meisters für Veranstaltungstechnik verfügen.

    Den "Praxisleitfaden Versammlungsstättenverordnung" würde ich nicht als Erkenntnisquelle nutzen, dafür ist er an zu vielen Stellen zu unpräzise.

    [quote="Begründung MVStättV 2005, § 40, Absatz 4"]Voraussetzung für die eigenständige Übernahme der Verantwortung bei einer kleinen Bühne ist der Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung als Fachkraft unter Anleitung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik.[/quote]

    Der Meister Veranstaltungstechnik ist natürlich auch ein Verantwortlicher für veranstaltungstechnik, daneben wäre aber auch Bühnenmeister, Beleuchtungsmeister, Dipl-Ing... also der ganze § 39 hoch und runter zulässig.

    Zitat

    Die SP25.1/2 (auf diese wird auch in den DA zur BGV C1 sehr oft Bezug genommen) sagt in 3.8

    "Werden für Fernseh-, Hörfunk- oder Filmprodutkionen in Versammlungsräumen technische Einrichtungen über Produktions- oder Zuschauerflächen installiert, muss während des technischen Betriebes (Auf- und Abbau, sowie Aufnahme) ein geprüfter Studiobeleuchtungsmeister anwesend sein."

    Also darf auf Produktionen (wobei in der BGV C1 Fernseh-, Hörfunk- und Filmproduktionen gleichgesetzt werden mit Konzerten oder Theaterproduktionen) niemand ohne Meister eine Traverse über Produktionsflächen (Szenenflächen ohne Publikum) oder Publikum direkt installieren.

    SP 25.1/2 (BGI 810) ist - im Gegensatz zu anderen Schriften dieser Reihe - nicht als C1-Erläuterung deklariert. Sie stammt auch aus einer Zeit, in der die Fachkraft VT noch nicht etabliert war. Wenn ich in den Anhang 2 der BGV C1 schauen, dann finde ich auch dort Verweise und Aussagen, die den Einsatz der Fachkraft VT bei kleineren Geschichten decken.


    Im Bereich Arbeitssicherheit haben wir ja inzwischen einen Paradigmenwechsel weg von "wir halte stur die Vorschriften ein" hin zu "wir machen eine Gefährdungsanalyse und leiten davon die zu ergreifenden Maßnahmen ab".

    Solange alles im Bereich statisch bestimmter Systeme bleibt, sehe ich keinen Grund, warum eine Fachkraft VT nicht auch Rigg-Aufbauten verantworten soll.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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