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Markenschutz

  • ewok
  • 13. Februar 2006 um 15:44
  • ewok
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    • 13. Februar 2006 um 15:44
    • #1

    Jetzt isses passiert... ein Kunde führte eine Veranstaltung durch und wählte als Motto einen allgemeinene, beschreibende Angabe, die dummerweise ein markenrechtlich geschützter Begriff ist.

    Bei dem Motto handelt es sich um eine Kombination einer Landesbezeichnung und einem weiteren Wort, dass den Zeitraum beschreibt (also in der Art: "schwedisches Wochenende" oder "kanadischer Vormittag").

    Jetzt flattert mir ein Schreiben des Markeninhabers ins Haus, in dem er mich auffordert die Nutzung seiner Marke zu unterlassen. Ich habe mit ihm telefoniert und ihn darauf hingewiesen, dass ich nicht Veranstalter bin und es an die zuständigen Organisatoren weitergeben werde. Das Gespräch war auch ganz nett und er wird auf Lizenzkosten verzichten (da Benefiz-Aktion), möchte aber eine Aufwandsentschädigung für das Schreiben. Das weitere Vorgehen des Veranstalters liegt jetzt nicht mehr in meiner Hand...
    ____________________________________

    Was mich aber stutzig macht: Der ursprüngliche Registerauszug weist im Verzeichnis u.a. "Tanveranstaltungen, Tanzshows, Musikdarstellungen, Folklore, Beherbergung und Verpflegung von Gästen,... [und einge weitere hier nicht relevante Handelsprodukte] auf.

    2 Jahre nach Eintragung wurden jedoch die oben genannten bis auf die "Beherbergung und Verpflegung von Gästen" und die Handelsprodukte für nichtig erklärt und gelöscht!

    Der Rechteinhaber steht nun auf dem Standpunkt, dass bereits durch die angebotene "Verpflegung" im Rahmen einer (durch die Marke nun nicht mehr abgedeckten) "Tanzveranstaltung" eine Verletzung der Schutzrechte.

    Damit hebelt der Rechteinhaber ja die Aufhebung des Schutzes für diese Tanzveranstaltung indirekt wieder aus (...oder hat schon jemand eine Tanzveranstaltung ohne Getränke gesehen??)

    Mit meiner laienhaften Einschätzung betrachte ich "Beherbergung und Verpflegung" als Zusammenschluss dieser beiden Tätigkeiten zu einem Ganzen.

    Hat jemand solch einen Fall schon einmal erlebt ??

    ____________________________________

    Als Recherche-Tipp für alle Veranstalter: Das Markenregister des Patentamtes hilft solchen Situationen zu vermeiden:

    https://dpinfo.dpma.de

    ____________________________________

    Tom

    (PS: Dies soll keine Anfrage für eine "Rechtsberatung" o.ä. darstellen, nur ein Hinweis an die Kollegen und vielleicht Grundlage für eine fachliche Diskussion)

    http://www.partyontour.de

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    • 13. Februar 2006 um 17:54
    • #2

    Ich würde mal folgendes vermuten: Veranstaltungen unter diesem Titel sind bereits vor der Patentanmeldung erfolgt, somit wären sie nicht mehr patentfähig gewesen.

    Vermutlich waren sie auch damals schon mit Verpflegung verbunden.

    Somit könnte man es recht gelassen auf einen Prozess darauf ankommen lassen - mit der Argumentation, die mutmaßlich erfolgende müsste, würde der Klagende auch noch den Rest seines Patentes aushebeln...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Swemers
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    • 13. Februar 2006 um 19:45
    • #3

    Hi,
    ergänzend zu https://dpinfo.dpma.de möchte ich hier noch auf http://oami.eu.int und http://www.wipo.int hinweisen, für eine Recherche unabdinglich.

    Zitat

    Ich würde mal folgendes vermuten: Veranstaltungen unter diesem Titel sind bereits vor der Patentanmeldung erfolgt, somit wären sie nicht mehr patentfähig gewesen.


    Marke != Patent, ich will nicht behaupten das du unrecht hast, meine aber mich erinnern zu können das dies anders ist. Eine Markeneintragung ist auch gültig wenn diese vorher schon genutzt wurde, egal ob vom Antragsteller oder jemand anders. Es darf glaub ich nur nicht irreführend etc. sein. Aber ist schon etwas her das ich mich mit dem Thema beschäftigt habe.

    mfg
    Swemers

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    • 13. Februar 2006 um 23:11
    • #4
    Zitat von "Swemers"

    Marke != Patent, ich will nicht behaupten das du unrecht hast, meine aber mich erinnern zu können das dies anders ist. Eine Markeneintragung ist auch gültig wenn diese vorher schon genutzt wurde, egal ob vom Antragsteller oder jemand anders. Es darf glaub ich nur nicht irreführend etc. sein. Aber ist schon etwas her das ich mich mit dem Thema beschäftigt habe.

    Eine Marke wird durch die erste Verwendung monopolisiert, die Eintragung ist reichlich irrelevant, sie steht eine anderweitigen Verwendung in etwa gleich.

    Nur wenn es später verwendeten Marken gelingen sollte, überragende Bedeutung zu erhalten (ein sogenanntes Nachrichtenmagazin ist da ein Beispiel), dann kann es vorkommen, dass ein paar hundert alteingesessene Firmen plötzlich ihren Namen ändern müssen...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • ewok
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    • 14. Februar 2006 um 09:22
    • #5

    kleiner Gag am Rande: Google findet zur fraglichen Wortkombination 270.000 Treffer! Darauf angesprochen meinte der Rechteinhaber, dass "die Meisten" davon ihre Veranstaltung bei ihm lizensiert haben....

    Tom

    http://www.partyontour.de

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    • 14. Februar 2006 um 23:20
    • #6

    Also mal ehrlich: Solchen Leuten zitiert man den Götz von Berlichingen, und dann sollen sie meinetwegen klagen...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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