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Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

  • Stephan Graeske
  • 16. März 2006 um 22:18
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    • 18. März 2006 um 17:13
    • #21
    Zitat von "mringhoff"

    Der juristische Schuldbegriff ist da etwas differenzierter, als der Schuldbegriff aus dem Lexikon.
    Vgl. Mezger, Strafrecht, § 35, S. 265 ff.: "Schuldhaft handelt nach geltendem Recht, wer 1. zurechnungsfähig ist, 2. vorsätzlich oder - in besonders bestimmten Fällen - fahrlässig handelt.

    Es kann also juristisch sehr wohl sein, daß einer einen Mißstand verursacht hat, aber jedoch keine Schuld hat.

    Ein ganz netter Beitrag zum Thema Schuldbegriff:
    http://www.strafrecht.euv-frankfurt-o.de/lehrstoff/grun…huld/schuld.htm

    Hallo, aufwachen!!! Nicht Strafrecht, ZIVILRECHT...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • mringhoff
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    • 19. März 2006 um 16:32
    • #22
    Zitat von "ADMIN"

    Hallo, aufwachen!!! Nicht Strafrecht, ZIVILRECHT...

    Der Schuldbegriff ist im Straf- und Zivilrecht relativ gleich:

    "Bei der Frage nach der Verantwortlichkeit für einen bestimmten Erfolg spricht man von Verschulden und meint damit Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Rechtsfolge ist meist eine Verpflichtung zu Schadensersatz. Die Terminologie betrifft vor allem das Deliktsrecht, das strukturell dem Strafrecht ähnelt, wo man bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldformen verstand. Im Zivilrecht hat sich also die im Strafrecht überholte Zuordnung erhalten"

    Zitat aus dem Wikipedia:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Schuld

    Wie gesagt, egal ob Straf- oder Zivilrecht, Schadensersatzforderungen können also nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit gestellt werden.

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  • ADMIN
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    • 19. März 2006 um 17:53
    • #23
    Zitat von "mringhoff"

    Wie gesagt, egal ob Straf- oder Zivilrecht, Schadensersatzforderungen können also nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit gestellt werden.

    Ja, aber im Zivilrecht schon bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei grober Fahrlässigkeit.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • f8274
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    • 26. März 2006 um 00:47
    • #24

    1. Es kommt auf den Leistungsumfang an, aber nicht immer handelt es sich um einen Werkvetrag, sondern häufig auch um einen Dienstleistungsvertrag, nachdem man nicht den Erfolg, sondern nur das Bemühen schuldet.

    2. "Für technische Ausfälle wird keine Haftung übernommen" dürfte eigentlich im Vetrag ausreichen, um diese Problematik zu umschiffen. Der VAer hätte ja ausreichend Havariemat. ordern können.

    3. Praktisch erkennen wir natürlich besonders sensible Jobs und für Engpass-Equipment gibts vor Ort Alternativen (und wenn aus einem unwichtigeren Bereich Mat. abgezwackt wird, meistens haben wir diverse Eventbereiche mit Mat. beschickt).

  • attorney
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    • 1. April 2006 um 14:01
    • #25
    Zitat von "f8274"

    1. Es kommt auf den Leistungsumfang an, aber nicht immer handelt es sich um einen Werkvetrag, sondern häufig auch um einen Dienstleistungsvertrag, nachdem man nicht den Erfolg, sondern nur das Bemühen schuldet.

    Zu dieser Diskussion bitte den Thread http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=49447 besuchen.

    Zitat von "f8274"

    2. "Für technische Ausfälle wird keine Haftung übernommen" dürfte eigentlich im Vetrag ausreichen, um diese Problematik zu umschiffen. Der VAer hätte ja ausreichend Havariemat. ordern können.

    Dazu wiederum im obigen Thread eine sehr ausführliche Diskussion. Es kommt darauf an, wer die Havarie verschuldet hat. Der VA kann mit ordentlichem Material rechnen. Er muss keinesfalls Havariematerial für nicht ordnungsgemäß gewartetes Material der austragenden Firma absichern. Das wird von der Haftungsverteilung im Ernstfall eine SEHR diffizile Frage.

    Zitat von "f8274"

    3. Praktisch erkennen wir natürlich besonders sensible Jobs und für Engpass-Equipment gibts vor Ort Alternativen (und wenn aus einem unwichtigeren Bereich Mat. abgezwackt wird, meistens haben wir diverse Eventbereiche mit Mat. beschickt).


    Genau das ist das richtige Vorgehen. Wenn man genügende Vorplanung und eine Havarievorsorge (an kritischen Punkten) nachweisen kann, kommt es im überwiegenden Teil der Probleme erst gar nicht zum Streit.

    Zudem hat man dann im Rahmen der Haftung ein gutes Entlastungsargument, um den § 280 I 2 BGB zu Gunsten der Technik zu drehen.

    Bernd Schiele
    (Rechtsanwalt mit kleiner Technikerseele und Eventrecht als Job & Hobby)
    Sofern ich in meinen Beiträgen zu rechtlichen Fragen Stellung nehme, handelt es sich um allgemeine Diskussion, NICHT um Rechtsberatung!

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