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WM-Übertragungen unter freiem Himmel

  • ADMIN
  • 21. März 2006 um 18:49
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    • 21. März 2006 um 18:49
    • #1

    Zur Information:

    Zitat von "Pressemitteilung Bundesumweltministerium"

    Sigmar Gabriel: Lärmschutz-Ausnahmeregelung erlaubt Großbild-Leinwände in den Innenstädten
    Das Bundeskabinett hat einer von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel vorgelegten Lärmschutz-Ausnahmeregelung zugestimmt. Danach dürfen während der FIFA Fußball-WM auch in den Nachtstunden Fußballspiele auf Großbildschirmen im Freien oder in Zelten übertragen werden (so genanntes "Public Viewing"). Gabriel: "Ich finde es gut, dass wir mit öffentlichen TV-Übertragungen ein bisschen Stadion-Atmosphäre und Fußball-Begeisterung in unsere Städte holen können. Nicht zuletzt deswegen, weil Tausende keine Karten mehr für die WM-Spiele bekommen haben. Wir wären auch schlechte Gastgeber, wenn wir den Fußballfreunden aus aller Welt nicht die Möglichkeit gäben, dieses einmalige Fußballfest unter freiem Himmel zu feiern."

    Das Bundesumweltministerium will mit der bundesweiten Ausnahmeregelung dafür sorgen, dass die Städte und Gemeinden bei der Zulassung öffentlicher Fernsehübertragungen der WM-Spiele ein eigenes Ermessen ausüben können, das die Interessen von Anwohnern und Fußballfreunden berücksichtigt. Die Ausnahme, die nur eng begrenzt für die Dauer der WM gilt, schreibt vor, bei der Zulassung solcher Veranstaltungen "den Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien gegeneinander abzuwägen".

    Zwar gibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) den Ländern beträchtliche Handlungsspielräume beim Lärmschutz. Dennoch erschien in Absprache mit den Ländern und dem Deutschen Städtetag eine bundesweite Regelung sinnvoll, um speziell zur Fußball-WM den Ländern konkrete Vollzugsvorgaben an die Hand zu geben. Soweit Länder bereits über abweichende Vorschriften verfügen, sollen diese unberührt bleiben.

    Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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    • 21. März 2006 um 18:59
    • #2

    Zur Ergänzung: Bei der Abwägung zwischen Anwohnerschutz und öffentlichem Interesse würde ich mich stark an das BGH-Urteil V ZR 41/03 anlehnen.

    Zitat von "Leitsatz des Urteils"

    Von einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der sog. LAI-Hinweise überschreiten, können unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt, die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Umgebung bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.

    Zitat von "aus der Begründung"

    c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung ferner nicht bedacht, daß bei seltenen Störereignissen auch die Bedeutung der Veranstaltung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats richtet sich die Beurteilung, ob eine Immission wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, nicht nur nach dem Maß der objektiven Beeinträchtigung. Im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaßstäbe hat der Senat eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen, die als erhebliche Belästigung alles ansieht, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (...). Demgemäß können bei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärm auch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und gesetzliche Wertungen eine Rolle spielen (...).

    Zitat von "aus der Begründung"

    Je gewichtiger der Anlaß für die Gemeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Bei Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, ist dabei auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar. Hiervon ist selbst die Nachtzeit nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22 Uhr hell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen entspricht, daß sie bis in die Nachtstunden (...). Im Einzelfall kann von den Anliegern jedenfalls an einem Tag bis Mitternacht ein deutlich höherer Beurteilungspegel hinzunehmen sein. Eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte wird demgegenüber in aller Regel nicht mehr als unwesentlich zu qualifizieren sein.
    ...
    Für die Beuteilung durch einen verständigen Durchschnittsmenschen von Bedeutung kann schließlich sein, ob sich die Veranstaltung an einen ebenso geeigneten, Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigenden Standort innerhalb der Gemeinde bzw. des Ortsteils verlegen läßt. Können unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Lärmimmissionen für Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt aber ein Standortwechsel, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte der LAI-Hinweise maßgebend sein.


    Fazit: Der Erlass des BMU - es ist zu erwarten, dass der Bundesrat zustimmt - eröffnet den Gemeinden bei ihren Genehmigungen weite, aber keine unbegrenzten Spielräume.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • wora
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    • 22. April 2006 um 11:44
    • #3

    könnte man diese begründungen nicht auch für andere zwecke einsetzen?
    beispielsweise open air veranstaltungen?
    es muss ja nicht immer nur fussball sein ;)

    dieser text ist doch durchaus dazu geeignet, gegenüber besonders peniblen anwohnern auch mal das recht der mehrheit durchzusetzen.

    ich habe schon von anwohnern gehört, denen von seiten der stadt sogar ein urlaub bezahlt worden wäre, wenn sie zum zeitpunkt des stadtfestes verreisen würden. diese anwohner lehnten das angebot aber ab und somit durfte auf den bühnen in der innenstadt keine laute musik gespielt werden... was nicht unbedingt im öffentlichen interesse lag.

    und von solchen leuten gibt es ja immer welche in der unmittelbaren nachbarschaft...

    mit kollegialen Grüßen
    Wolfgang

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    • 22. April 2006 um 12:53
    • #4

    Siehe BGH-Urteil V ZR 41/03

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    • 17. Juli 2006 um 01:44
    • #5

    hi micha,

    den thread kannste jetzt rausnehmen :D

    mit kollegialen Grüßen
    Wolfgang

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