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Darf ich das?

  • tsaster
  • 21. März 2006 um 20:43
  • tsaster
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    8
    • 21. März 2006 um 20:43
    • #1

    Hallo!
    Hätte mal eine Frage an kompetente Rigger:
    Darf ich als Ungelernter ein 8m-Truss auf 2 TLs stellen und an diesen Truss gemäß der maximalen Belastung und Verteilung Material dranhängen?
    Es ist mir bewusst, dass ich natürlich auf die Standsicherheit der TLs sowie auf die richtige Verteilung der Last achten muss!

    Die Frage ist hier nicht, ob ich das KANN sondern ob ich das bei einer Veranstaltung überhaupt machen DARF, selbst wenn ich die volle Verantwortung dafür übernehme.

    Schon mal Danke für eure Meinungen im Vorraus!
    Gruß,
    Carsten

    Alle Rechtschreibfehler sind gewollt und urheberrechtlich geschützt

  • ADMIN
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    • 21. März 2006 um 23:03
    • #2

    1.) Das ist keine Frage an die kompetenten Rigger, sondern eine Frage an die kompetenten Juristen... :D


    2.) Rechtsgrundlage wäre hier zunächst die Betriebssicherheitsverordnung:

    Zitat von "BetrSichV § 10"

    Prüfung der Arbeitsmittel
    (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.

    Zitat von "BetrSichV § 2"

    (7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

    Also: Rechtlich gesehen darfst Du, wenn es dann eine befähigte Person prüft. Eine befähigte Person bist Du ohne entsprechende Ausbildung nicht.

    Daneben wäre auch noch zu beachten:

    Zitat von "ArbSchG § 7"

    Übertragung von Aufgaben
    Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

    3.) Die Übernahme der Verantwortung ist kein eigener Vorgang. Indem Du handelst, bist Du automatisch in der Verantwortung.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • karel noon
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    • 22. März 2006 um 02:36
    • #3

    da muß ich noch mal nachfragen, da ich nicht der profi in juristendeutsch bin:

    "ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit"

    bedeutet das ausbildung UND erfahrung, oder reicht erfahrung und zeitnahe praxis? und was genau beinhaltet diese ausbildung? reicht da ein einfacher lehrgang, eine einweisung?

    Privater Account mit meiner persönlichen Meinung.

    Sollte es ein Problem mit meiner Neutralität zu einem Thema geben mache ich das im Beitrag kenntlich. :thumbup:

    http://www.noon.ruhr

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  • ADMIN
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    • 22. März 2006 um 03:32
    • #4

    Der zweite Halbsatz ist der Entscheidende: "über die erforderliche Fachkenntnis zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt".

    Jeder der drei Kriterien wäre dann daraufhin zu prüfen, ob er bezüglich der erforderlichen Fachkenntnis ausreicht.

    Wenn es beispielsweise seit der Ausbildung keine technische Weiterentwicklung auf einem Gebiet gab, dann wird auch das mit der zeitnahen beruflichen Tätigkeit obsolet. Jemand, der vor 30 Jahren Maurer gelernt hat und seit dem im Büro saß, kann vermutlich noch die Arbeitssicherheit eines einfachen Baugerüstes beurteilen. Hat jemand vor 30 Jahren Elektriker gelernt und seitdem etwas anderes gemacht, dann dürfte das zumindest bei vielen Sachen nicht mehr ausreichen. (In beiden Fällen unterstellt, dass es sich um so grundlegende Dinge handelt, dass man die auch in 30 Jahren nicht mehr vergisst...)

    Die Frage stellt sich eigentlich immer nur anders herum: Wenn da jemand geprüft hat und es passiert nichts, dann interessiert das auch keinen. Passiert aber was, dann können sich die Juristen in aller Ruhe überlegen, ob vielleicht die Ausbildung nicht ausreichend war, ob vielleicht mangelnde Berufserfahrung eine Ursache sein könnte, oder ob vielleicht die fehlende zeitnahe Tätigkeit ein Problem sein könnte. Natürlich darf der Arbeitgeber auch keine charakterlich ungeeigneten Personen für solche sicherheitsrelevante Tätigkeiten einsetzen. Kurz gesagt - wenn jemand an dem Nachweis interessiert ist, dass der Arbeitgeber einen Fehler gemacht hat, wird er im Schadensfall auch eine passende Vorschrift finden. Ganz sicher...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • tsaster
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    8
    • 25. März 2006 um 12:31
    • #5

    Erst mal vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen!

    Also, wenn ich das jetzt richtig verstanden hab, dann darf ich die Traverse zusammenkloppen und hochkurbeln. Falls was passiert, trifft mich aber nur dann die Schuld bzw. zahlt nur dann die Versicherung nicht, wenn ich den ganzen Spaß nicht abnehmen lassen hab. Is das so korrekt?

    Falls ja, wer darf mir denn das abnehmen (außer dem VA-Techniker)?

    Alle Rechtschreibfehler sind gewollt und urheberrechtlich geschützt

  • attorney
    Profi
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    51
    • 25. März 2006 um 12:58
    • #6
    Zitat von "Tsaster"


    Also, wenn ich das jetzt richtig verstanden hab, dann darf ich die Traverse zusammenkloppen und hochkurbeln. Falls was passiert, trifft mich aber nur dann die Schuld bzw. zahlt nur dann die Versicherung nicht, wenn ich den ganzen Spaß nicht abnehmen lassen hab. Is das so korrekt?

    Vorsicht, das ist so nicht ganz richtig:
    Lies' dir die Beiträge vom ADMIN oben nochmal ganz genau durch. Da steht alles wichtige und richtige (Reimen macht mir heute Spaß) drin.

    Die Antwort auf deine zitierte Frage ist JEIN und kann nur von dir beantwortet werden:
    1. Hast du Erfahrung / Ausbildung im Bereich Veranstaltungstechnik / Bühnenbau / Rigging?
    2. Hast du die Fachkenntnis und Befugnis zur Abnahme des AUFGEBAUTEN?
    3. Bist du in der Lage, entsprechend der gesetzlichen und technischen Regelungen den Aufbau korrekt auszuführen?

    Wenn was passiert, greift dich der Gegner mindestens an folgenden Punkten an (nur beispielhaft - es gibt viele weitere Punkte):
    - zu wenig Fachkenntnits und Erfahrung mit dem konkreten Material und überhaupt im Business, da nicht durch Ausbildung nachgewiesen
    - keine Fähigkeit zur Abnahme des Aufbaus mangels Ausbildung
    - ggf. Aufbau unter Verstoß gegen BGV C1, BGV A1, div. DIN-Normen und damit bereits ein relativ grobes Verschulden, da gängige Regeln der Technik nicht beachtet wurden
    - ggf. keine Zertifizierung des Materials nach BGV C1 oder DIN

    Wenn was passiert und du hast die berufsrechtlichen Regeln nicht beachtet, kannst du bis zum Hals drinhängen. Sich auf "das wird schon gut gehen" zu verlassen, ist gefährlich!

    Ob deine Haftpflicht eintritt, hängt vom Grad deines Verschuldens beim Unfall ab. Bei grobem Verschulden deinerseits kann die Haftpflicht ggf. die Leistung verweigern. Ist aber immer eine Frage des Einzelfalles und des Maßes des Verschuldens.

    Bernd Schiele
    (Rechtsanwalt mit kleiner Technikerseele und Eventrecht als Job & Hobby)
    Sofern ich in meinen Beiträgen zu rechtlichen Fragen Stellung nehme, handelt es sich um allgemeine Diskussion, NICHT um Rechtsberatung!

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