1. Home
  2. Chat
  3. Forum
  4. Kalender
    1. Termine
    2. Karte
  5. Lexikon
    1. Letzte Änderungen
  6. Marktplatz
    1. Bewertungen
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Artikel
  • Forum
  • Termine
  • Lexikon
  • Marktplatz-Eintrag
  • Seiten
  • Erweiterte Suche
  1. PA-Forum
  2. Forum
  3. Sonstiges
  4. Cash und Co

Gebrauchtverkauf / Garantie

  • Harry_
  • 28. März 2006 um 22:27
  • Harry_
    Beiträge
    114
    • 28. März 2006 um 22:27
    • #1

    Moin

    Hab da mal eine kleine Frage. Ich will ein gebrauchtes Pult verkaufen und der Käufer soll eine Rechnung dafür bekommen. Bin ich durch das ausstellen einer Rechnung irgendwie verpflichtet eine Garantie für das verkaufte, gebrauchte Produkt zu übernehmen. Wenn ja, kann man sich da irgendwie von frei machen?
    Danke

    harry

  • raumklang
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    403
    • 28. März 2006 um 23:25
    • #2
    Zitat von "Harry_"

    Moin

    Hab da mal eine kleine Frage. Ich will ein gebrauchtes Pult verkaufen und der Käufer soll eine Rechnung dafür bekommen. Bin ich durch das ausstellen einer Rechnung irgendwie verpflichtet eine Garantie für das verkaufte, gebrauchte Produkt zu übernehmen. Wenn ja, kann man sich da irgendwie von frei machen?

    Bist Du Gewerbetreibender im Sinne des BGB und der Käufer Privatperson (also kauft er das Pult nicht für sein Gewerbe), so bist Du gesetzlich dazu verpflichtet eine Gewährleistung für das Pult zu übernehmen, und zwar für die Dauer von 24 Monaten ab Kaufdatum. Die Gewährleistung kann auf 12 Monate verkürzt werden.

    Ist der Käufer ebenfalls Gewerbetreibender ("Vollkaufmann"), so kann im Sinne der Vertragsfreiheit die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen werden.

    Selbst bei Privatverkäufen (und auch ohne schriftlichen Kaufvertrag) gilt eine Gewährleistungsdauer von 24 Monaten - die Gewährleistung kann in diesem Falle aber ausgeschlossen werden (sollte dann schriftlich erfolgen).

    Edit:
    Gewährleistung bedeutet lediglich, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln war. Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Kauf ein Sachmangel auf, so wird vom Gesetz unterstellt, dass der Mangel auch bei Kauf schon vorgelegen hat - die Beweislast dafür liegt beim Verkäufer.

    Nach den ersten 6 Monaten ab Kauf tritt eine Beweislastumkehr ein, d.h. der Kunde muß beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, sich aber erst später bemerkbar gemacht hat (sog. "versteckter Mangel", z.B. Haarriss auf einer Platine, der erst bei Frost zum Ausfall führte).

  • attorney
    Profi
    Beiträge
    51
    • 29. März 2006 um 12:03
    • #3

    Bei Privatverkäufen lesen wir oft (vor allem auf eHafen) falsche Formulierungen über einen Haftungs-/Gewährleistungsausschluss. Wenn wir in diesen Fällen den Kunden vertreten, darf sich dieser freuen, hat er doch ein Gebrauchtgerät mit 2 ganzen Jahren Gewährleistung erworben. :D

    Deshalb hier eine kurze Abhandlung zur Gewährleistung (natürlich selbst unter Ausschluss der Gewährleistung) :lol:.

    Basics Gewährleistungsrecht:

    Neuware:
    - gegenüber Privatperson 2 Jahre GWL ab Gefahrübergang (also Übergabe an den Kunden; bei Versand gilt trotzdem die Übergabe von der Transportperson an den Kunden als Gefahrübergang - ACHTUNG: Eine andere Regelung verstößt gegen §§ 474 Abs. 2 BGB und kann zu einer Abmahnung führen, § 4 Nr. 11 UWG). Beweiserleichterung für Kunden in den ersten 6 Monaten (zwingend), § 476 BGB.
    - gegenüber Unternehmer: Verkürzung GWL auf bis zu 1 Jahr möglich.

    Gebrauchtware:
    - gegenüber Privatperson grds. ebenfalls 2 Jahre, aber Verkürzung auf 1 Jahr möglich durch Vereinbarung, auch AGB; Beweiserleichterung für Kunden in den ersten 6 Monaten (zwingend, sonst wieder Gefahr der Abmahnung; Abweichung unzulässig) gem. § 476 BGB.
    - gegenüber Unternehmern: wohl Gesamtausschluss der GWL möglich (allerdings noch etwas strittig) und im Geschäftsverkehr durchaus üblich.

    Folgende Musterformulierungen zur Gewährleistungsbeschränkung würde ich vorschlagen. Aus berufsrechtlichen Gründen natürlich ohne Gewährleistung und ohne dafür haften zu wollen. Beratung und AGB-Erstellung durch den Anwalt im Einzelfall kann das nicht ersetzen. :wink:

    1. Neuware, Privatkunde:
    Keine Regelung treffen, da zwingendes Recht aus §§ 433 ff, 475 ff. BGB

    2. Neuware, unternehmerischer Kunde:
    "Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bezüglich des Kaufgegenstandes wird auf ein Jahr ab Gefahrübergang verkürzt. Gewährleistungrechte des Kunden verjähren also innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang."

    3. Gebrauchtware, Privatkunde:
    "Es handelt sich beim Kaufgegenstand um Gebrauchtware. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bezüglich des Kaufgegenstandes wird auf ein Jahr ab Gefahrübergang verkürzt. Gewährleistungrechte des Kunden verjähren also innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Das Recht des Kunden aus § 476 BGB bleibt unberührt."

    4. Gebrauchtware, unternehmerischer Kunde:
    "Es handelt sich beim Kaufgegenstand um Gebrauchtware. Jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden werden aus diesem Grunde ausgeschlossen."

    Es empfiehlt sich, die Gewährleistungsregelungen nicht nur im Kleingedruckten (den "AGB") zu haben, sondern insbesondere bei Beschränkungen (Nr. 2-4) schon auf dem Angebot und auf der Rechnung deutlich lesbar mit einzudrucken. Es handelt sich dabei wohl trotzdem um AGB im Rechtssinne, je besser sichtbar diese aber sind, desto weniger "überraschend" sind die Klauseln.

    Viel Spaß beim Angebots-, Lieferschein- und Rechnungsgestalten!

    Bernd Schiele
    (Rechtsanwalt mit kleiner Technikerseele und Eventrecht als Job & Hobby)
    Sofern ich in meinen Beiträgen zu rechtlichen Fragen Stellung nehme, handelt es sich um allgemeine Diskussion, NICHT um Rechtsberatung!

  • attorney
    Profi
    Beiträge
    51
    • 29. März 2006 um 12:25
    • #4
    Zitat von "RaumKlang"


    Ist der Käufer ebenfalls Gewerbetreibender ("Vollkaufmann"), so kann im Sinne der Vertragsfreiheit die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen werden.

    ACHTUNG: Unternehmer und damit nicht mehr durch §§ 475 ff. BGB geschützt ist NICHT nur der Vollkaufmann im Sinne des HGB. Bereits als Unternehmer gem. § 14 BGB ist man kein Verbraucher mehr. Ein § 14 BGB-Unternehmer ist NICHT zwingend Kaufmann (hängt vom Umsatz ab, oder ob eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister erfolgt - Näheres in § 1 ff. HGB). Der Kaufmann ist allerdings IMMER auch Unternehmer.

    Jeder, der also "im unternehmerischen Verkehr", also als normaler Gewerbetreibender, Geschäfte tätigt, handelt als Unternehmer iSd § 14 BGB und kann keinen Verbrauchsgüterkauf tätigen.


    Zitat von "RaumKlang"


    Edit:
    Gewährleistung bedeutet lediglich, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln war. Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Kauf ein Sachmangel auf, so wird vom Gesetz unterstellt, dass der Mangel auch bei Kauf schon vorgelegen hat - die Beweislast dafür liegt beim Verkäufer.

    Jein. § 476 BGB ist wohl als "Beweislastumkehr" bezeichnet. Der BGH hat aber im Jahre 2004 entschieden, dass es sich nur um eine "in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung" handelt, also durch plausiblen Vortrag vom Verkäufer entkräftet werden kann.
    Beispielsfall: Gebrauchtwagen, Privatkunde, nach weniger als sechs Monaten Motorschaden. Zunächst greift § 476 BGB. Dann kann allerdings ein Sachverständiger die Behauptung des Verkäufers nicht ausschließen, dass der Schaden durch massive Fahrfehler entstand (z.B. Runterschalten bei hoher Geschwindigkeit etc.). Und schon ist ggf. im Einzelfall der § 476 BGB nichts mehr wert. (siehe Bundesgerichtshof, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 2.6.2004 - VIII ZR 329/03 - ).
    Volle Entlastungsbeweislast hat der Verkäufer demnach nicht. Er muss schlüssig Entlastungstatsachen behaupten, die dann durch Beweiserhebung nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Dann muss das Gericht sich die eine oder die andere Überzeugung bilden.

    Zitat von "RaumKlang"


    Nach den ersten 6 Monaten ab Kauf tritt eine Beweislastumkehr ein, d.h. der Kunde muß beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, sich aber erst später bemerkbar gemacht hat (sog. "versteckter Mangel", z.B. Haarriss auf einer Platine, der erst bei Frost zum Ausfall führte).

    Wiederum Jein. Keine Beweislastumkehr (s.o.). Kunde muss wegen § 476 BGB gerade nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorlag, das wird ja gerade vermutet. Kunde muss nur beweisen, dass ein Mangel vorliegt und innerhalb der ersten 6 Monate auftrat.
    Verkäufer kann sich aber wiederum entlasten (s.o.), so dass das Gericht die Wertigkeit des Kläger- und Beklagtenvorbringes nach seiner Überzeugung zu werten hat.

    Der Verbrauchsgüterkauf stellt innerhalb der praktischen Rechtsarbeit immer wieder "nette" Problemchen zum Lösen auf :roll:. Zudem ist das seit 1.1.2002 geltende Recht noch nicht in allen Facetten durch die Rechtsprechung ausgelegt worden. Deshalb gibts ständig Neuerungen etc., die im Einzelfall und vor allem bei größeren Nachbesserungswünschen des Kunden durchaus einen Anruf oder Besuch beim Rechtsberater sinnvoll erscheinen lassen.

    Bernd Schiele
    (Rechtsanwalt mit kleiner Technikerseele und Eventrecht als Job & Hobby)
    Sofern ich in meinen Beiträgen zu rechtlichen Fragen Stellung nehme, handelt es sich um allgemeine Diskussion, NICHT um Rechtsberatung!

  • raumklang
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    403
    • 29. März 2006 um 14:15
    • #5
    Zitat von "attorney"


    Jeder, der also "im unternehmerischen Verkehr", also als normaler Gewerbetreibender, Geschäfte tätigt, handelt als Unternehmer iSd § 14 BGB und kann keinen Verbrauchsgüterkauf tätigen.

    Ich habe das aber schon richtig verstanden, dass ich auch als Gewerbetreibender Privatkäufe vornehmen kann?
    Nicht, dass wir uns missverstehen: Ich meine z.B. Erwerbe für meinen Privathaushalt :)


    Zitat von "attorney"


    Beispielsfall: Gebrauchtwagen, Privatkunde, nach weniger als sechs Monaten Motorschaden. Zunächst greift § 476 BGB. Dann kann allerdings ein Sachverständiger die Behauptung des Verkäufers nicht ausschließen, dass der Schaden durch massive Fahrfehler entstand (z.B. Runterschalten bei hoher Geschwindigkeit etc.). Und schon ist ggf. im Einzelfall der § 476 BGB nichts mehr wert. (siehe Bundesgerichtshof, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 2.6.2004 - VIII ZR 329/03 - ).
    Volle Entlastungsbeweislast hat der Verkäufer demnach nicht. Er muss schlüssig Entlastungstatsachen behaupten, die dann durch Beweiserhebung nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Dann muss das Gericht sich die eine oder die andere Überzeugung bilden.

    Dann ist doch alles in bester Ordnung und im Sinne der §§ einfach verständlich:
    Kann ich dem Kunden nachweisen, dass er es durch seinen eigenen Fehler zerdeppert hat, muß er für den Schaden aufkommen --> Kein Gewährleistungsfall.

    Im Falle Deines Gebrauchtwagens: Fällt dem Sachverständigen auf, dass bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der Wechsel des Zahnriemens überfällig war, hat der Verkäufer sich den Schuh anzuziehen (vorausgesetzt, der Schaden wurde durch einen gerissenen Riemen herbeigeführt).

    Wurde der Wechsel vorschriftsgemäß pünktlich durchgeführt und der Riemen ist trotzdem gerissen, könnte man dem Kunden unterstellen, dass dies durch zu hohe Drehzahl passiert ist --> Kunde zahlt selbst.


    Zitat von "attorney"


    Der Verbrauchsgüterkauf stellt innerhalb der praktischen Rechtsarbeit immer wieder "nette" Problemchen zum Lösen auf :roll:. Zudem ist das seit 1.1.2002 geltende Recht noch nicht in allen Facetten durch die Rechtsprechung ausgelegt worden. Deshalb gibts ständig Neuerungen etc., die im Einzelfall und vor allem bei größeren Nachbesserungswünschen des Kunden durchaus einen Anruf oder Besuch beim Rechtsberater sinnvoll erscheinen lassen.

    Was mich diesbezüglich noch interessieren würde:
    Wie ist es um verschleißbehaftete Teile (Leuchtmittel, Kupplungssätze, Bremsbeläge, Akkus) bestellt?

    Es kann ja durchaus sein, dass jemand eine neue Kupplung innerhalb von knapp 5,9 Monaten verheizt, weil er einfach in der Zeit sehr viel gefahren ist - oder aber das Material war durch einen Herstellungsfehler gesegnet.

    Genau das gleiche mit Leuchtmitteln: Mir ist es schon mehrfach passiert, dass diese kleinen Halogenreflektorlämpchen beim ersten Einschalten den Geist aufgegeben haben (wohl ein Produktionsfehler). Wird in dem Fall davon ausgegangen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag oder kann sich der Verkäufer aus der Affäre ziehen? Leuchtmittel --> Verschleißteil --> kein Umtausch bei Defekt?

    Bei den genannten LMs kann ich das noch gut verkraften, wenn eins von 100 nicht geht, aber was ist bei richtig teuren Dingern? Ich denke da u.a. an das übliche HMI-Zeugs und z.B. Pressglaslampen, 4kWs und sowas...

    Wir sprechen jetzt mal nicht von gewerblichen Abnehmern (da kann der Verkäufer ja problemlos eine entsprechende Klausel einbauen, dass er für z.B. LM keine Gewährleistung übernimmt, da Verschleißteil) - aber was ist mit privaten Endanwendern?

  • slaytalix
    Verifiziert
    Reaktionen
    55
    Beiträge
    4.907
    Marktplatz Einträge
    1
    • 29. März 2006 um 16:10
    • #6

    Hat man das Gerät beruflich genutzt & dafür evtl auch die "Vorsteuern" gezogen, ist es eine gewerbliche Nutzung.

    Auch bei Veräußerung an Privatverbraucher muß eine 1-jährige "Sachmängelhaftung" gegeben werden (Gewährleistung)

    In wie weit man einem Privatkunden eine "private" Nutzung verkaufen kann, na ja. Das machen auch gewerbliche Autoverkäufer, um die Gewährleistung zu umgehen, nennen das "Privatauto", "Bastelfahrzeug" etc. mit der Formulierung " Gekauft wie besehen unter Ausschluß jeglicher Garantie "

    Die Hinterziehung von Veräußerungsgewinnen aus Anlageabgängen beim Investitionsgut sieht das Finanzamt nicht gern. Also müßte die MWST gezahlt werden.

    Apollo Audio & E-Bike Rental.

    https://apolloaudioandebike.jimdo.com

    https://apollo-audioservice.jimdofree.com/

  • stycks
    Verifiziert
    Beiträge
    241
    • 29. März 2006 um 16:35
    • #7

    Hallo,

    da wahrscheinlich Gewährleistung gemeint war aber nach Garantie gefragt wurde möchte ich darauf hinweisen das GARANTIE & GEWÄHRLEISTUNG 2 unterschiedliche "Dinge" sind.

    GEWÄHRLEISTUNG = muß (Ausnahmen wurden weiter oben beschrieben)

    GARANTIE = kann (meist handelt es sich um eine Herstellergarantie)

    grüße stycks-großenhain

  • attorney
    Profi
    Beiträge
    51
    • 29. März 2006 um 22:57
    • #8
    Zitat von "RaumKlang"


    Ich habe das aber schon richtig verstanden, dass ich auch als Gewerbetreibender Privatkäufe vornehmen kann?
    Nicht, dass wir uns missverstehen: Ich meine z.B. Erwerbe für meinen Privathaushalt :)

    Ja, aber klar! Du handelst als Privatmann, wenn du Geschäfte tätigst, die mit deinem Gewerbe nichts zu tun haben (Lebensmittel und so weiter, auch der privat genutzte PKW). Es kommt immer auf die konkrete Art des Geschäfts an. Das kann durchaus auch mal problematisch werden - z.B. Sicherheitsschuhe - sind die nun zum privaten Wandern oder für die Firma?! In deiner Haut steckt aber immer ein Unternehmer und ein Verbraucher, je nach Zielrichtung und Art des Geschäfts handelt der eine oder der andere.

    Zitat von "RaumKlang"


    Dann ist doch alles in bester Ordnung und im Sinne der §§ einfach verständlich:
    Kann ich dem Kunden nachweisen, dass er es durch seinen eigenen Fehler zerdeppert hat, muß er für den Schaden aufkommen --> Kein Gewährleistungsfall.

    Ja. Das Urteil geht aber noch viel weiter. In diesem Fall hat es der GBH ausreichen lassen, dass die bloße nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit bestand, dass der Mangel durch Überlastung des Kunden beim Fahren herbeigeführt wurde. Also muss der Verkäufer keinen vollen Beweis erbringen, dass "es der Kunde war", sondern nur eine plausible Möglichkeit vortragen, die sich nicht völlig von der Hand weisen lässt. Das reicht im Einzelfall aus. Wir haben mit dieser Argumentation auch schon öfter Verkäufer "retten" können (hauptsächlich bei Kfz-Sachen).

    Zur Leuchtmittel- und Verschleißteilefrage:

    Grundsätzlich sind diese Teile von der gleichen Gewährleistung umfasst wie alle Kaufartikel.

    Hat jetzt ein Leuchtmittel eine angepeilte Lebensdauer von 30 Stunden (ich denke jetzt an Blinder etc.), kannst du nicht nach einem Jahr mit 60 Stunden Betrieb kommen. Funktioniert das Ding aber schon von Anfang an nicht, besteht Gewährleistung.

    Als Faustregel könnte man sagen: Je teurer der Artikel, desto näher sollte er seinen "vorgesehenen Zweck" erfüllen, z.B. die genannte Brenndauer etc. Das ist einer der netten Zweifelsfälle, wann konkret eine Gewährleistung besteht, wann der Verschleiß vorgeht.

    Wenn dir eine HMI 1200er Lampe nach 10 min Betrieb abraucht, sollte es mit der Gewährleistung kein Problem geben (wenn das Zündgerät etc. in Ordnung war). Raucht eine auf 1000 Stunden avisierte Lampe nach 800 Stunden ab, wirds schon eng, da bei Verschleißartikeln mit mindestens 10%-15% Toleranz gerechnet werden muss (z.B. viele Zündvorgänge verkürzen das Lampenleben ja auch).

    Im Großen und Ganzen geht es nach der o.g. Faustregel. Konkrete Aussagen lassen sich je nach Gegenstand nur im Einzelfall treffen.

    ABER: Auch wenn § 476 BGB den Unternehmer nicht schützt, wird es rein tatsächlich im o.g. Lampe-raucht-bei-Erstbetrieb-ab-Fall für den Verkäufer SEHR schwer, sich aus der Gewährleistung zu argumentieren, wenn man ihm nachweisen kann, dass tatsächlich bei der Erstinbetriebnahme ein Rauchwölkchen aufstieg. Problem hier: Lampen liegen oft als Spares monatelang rum, dann rauchen sie beim Einsetzen ab. Da muss man dem Verkäufer bzw. dem Gericht schon glaubhaft machen, dass das Abrauchen beim Erstbetrieb stattgefunden hat. Gelingt das, sollte es aber keine Probleme mehr geben und die Nacherfüllung stattfinden.
    Eine pauschale AGB, dass Lampen etc. komplett von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, halte ich für bedenklich. Das ginge schon SEHR weit zu Gunsten des Verkäufers (evtl. überraschende Klausel), insbesondere bei dicken HMIs oder großen Pressgläsern.

    Eines gebe ich aber zu: In diesem Problembereich hängt die Lösung des Falles maßgeblich von der Einschätzung und dem "Augenmaß" des Richters ab, der den Fall ggf. entscheiden müsste. 8)

    Jetzt noch auf schwäbisch "a guats Nächtle" und bis bald!

    Bernd Schiele
    (Rechtsanwalt mit kleiner Technikerseele und Eventrecht als Job & Hobby)
    Sofern ich in meinen Beiträgen zu rechtlichen Fragen Stellung nehme, handelt es sich um allgemeine Diskussion, NICHT um Rechtsberatung!

  • mringhoff
    Profi
    Reaktionen
    6
    Beiträge
    5.262
    • 30. März 2006 um 20:08
    • #9
    Zitat von "attorney"

    ... Also muss der Verkäufer keinen vollen Beweis erbringen, dass "es der Kunde war", sondern nur eine plausible Möglichkeit vortragen, die sich nicht völlig von der Hand weisen lässt.(...)


    Zur Leuchtmittel- und Verschleißteilefrage:

    Grundsätzlich sind diese Teile von der gleichen Gewährleistung umfasst wie alle Kaufartikel.

    Ja und mit der o.g Argumentationsführung wirds für den Lampenerwerber sehr schwer. Wie weist man nach, daß die Lampe eben nicht durch die zahlreich möglichen falschen Anwendungen (die ja alle plausibel sein können) kaputt gegangen ist?

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • attorney
    Profi
    Beiträge
    51
    • 30. März 2006 um 23:11
    • #10
    Zitat von "mringhoff"


    Ja und mit der o.g Argumentationsführung wirds für den Lampenerwerber sehr schwer. Wie weist man nach, daß die Lampe eben nicht durch die zahlreich möglichen falschen Anwendungen (die ja alle plausibel sein können) kaputt gegangen ist?

    Das ist in der Tat ein Problem. Wie gesagt, es kommt auf den Einzelfall an. Oft zählt auch das Argument dass, der Verkäufer auch in Zukunft noch gerne Geschäfte machen will und keinen Kunden verlieren will.

    Bernd Schiele
    (Rechtsanwalt mit kleiner Technikerseele und Eventrecht als Job & Hobby)
    Sofern ich in meinen Beiträgen zu rechtlichen Fragen Stellung nehme, handelt es sich um allgemeine Diskussion, NICHT um Rechtsberatung!

Anstehende Termine

  • Kombiseminar Sachkundiger für Anschlagmittel und Traversensysteme (AnschlägerPlus)

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • Sachkunde für Fliegende Bauten

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Dienstag, 6. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Mittwoch, 7. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Donnerstag, 8. Oktober 2026, 13:00 – 14:00

Letzte Themen

  1. Welche DI-Box für Laptop/Kopfhörerausgang?

    wusel123
    30. September 2026 um 12:29
  2. Ersatzteilversorgung Lautsprecher (speziell Seeburg A3 MKII)

    Hanseat
    29. September 2026 um 18:25
  3. Neues Online-Simulationstool für Treiber / Gehäuse / Leistung / Filter

    Blancblue
    29. September 2026 um 13:16
  4. Subwoofer 80cm x 40cm x 80cm

    zegi
    28. September 2026 um 17:06
  5. Frontschaum in "Würfeloptik"

    Blancblue
    28. September 2026 um 15:41
  6. ADJ Entour Venue Hazer: Frage zum Heizelement

    skippa
    27. September 2026 um 10:16
  7. EU Cyber Resilience Act (CRA)

    alexanderjoseph
    26. September 2026 um 20:14
  8. 17. - 18. November | PA Rigging & Truss Safety mit Tom Greber

    Soundchecker
    23. September 2026 um 10:33
  9. 13. - 14. Oktober | Live Mixing Workshop mit Jörn Müller in Köln

    Soundchecker
    23. September 2026 um 10:30
  10. können das hier (Foto) die original Weichen der KMT CS215 / CM215 sein ?

    phattomatic
    23. September 2026 um 09:12
  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™