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Karfreitag - tanzverbot?!?!

  • dj-spy
  • 11. April 2006 um 14:51
  • djobi
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    • 15. April 2006 um 11:56
    • #21
    Zitat

    Bekloppte Welt


    auch hier gilt Dieter Nuhr ...

    Zitat

    Jöö, dafür freut sich die Nation wenig später einen ab beim Eiersuchen


    Das ist richtig .. denn wie heisst es so schön ".. und am 3ten Tage auferstanden!"
    Deswegen haben wir auch Montags nochmal frei und Markus darf sich über bunte Eier freuen!

    :D

    (aber ich glaube das wird langsam OT)

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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  • morn
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    • 28. Januar 2008 um 12:48
    • #22
    Zitat von "Finelight"

    Das ganze ist anhängig vom Bundesland!

    [...]

    § 7
    Sonstige Verbote

    (1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

    Das bedeutet: Veranstaltungen mit Tanz sind von Gründonnerstag 18:00 Uhr bis Karsamstag 06:00 Uhr verboten.

    [...]

    Alles anzeigen

    Ist ja bald wieder aktuell:

    Ab 18 Uhr ist am Gründonnerstag Tanzen verboten...Gründonnerstag endet bekanntlich um 24:00 Uhr...
    An Karfreitag ist Veranstaltungsverbot ab 5:00 Uhr bis Karsamstag 6:00 Uhr. Was ist mit der Zeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr? Da sollten doch Veranstaltungen möglich sein, oder? Im Gesetzestext ist nicht definiert wann das Gründonnerstagstanzverbot endet. Demnach sollte man davon ausgehen, dass wenn der Gründonnerstag endet, dieses das Gesetz dies ebenso tut?! Was meint ihr?

    ...Don't worry, buddy. I already fucked up bigger shows than yours!!!...

  • Finelight
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    • 28. Januar 2008 um 14:05
    • #23

    Wenn ich schon zitiert werde, dann möchte ich auch direkt antworten:

    Zitat von "Finelight"

    § 5
    Verbotene Veranstaltungen

    (1) An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten: öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt, öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird, größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

    Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, daß diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.
    (2) Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muß in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.

    § 6
    Stille Feiertage

    (1)(...)

    (2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:

    alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.

    (3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
    alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind,
    alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
    die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
    Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.

    (4) Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr (Absätze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr (Absatz 3) auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.

    § 7
    Sonstige Verbote

    (1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

    Alles anzeigen

    Also es steht nirgendwo, dass am Karfreitag von 0:00 bis 5:00 Uhr Veranstaltungen stattfinden dürfen

    Vielmehr bezieht sich der Absatz auf die ARTEN von Veranstaltungen, die im Absatz 1 genauer definiert sind.

    Zitat


    (...)alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr (...)

    Ich kann dir aber nicht sagen, ob dieses Gesetz
    a) in der von mir zitierten Form
    b) in deinem Bundesland
    gilt.

    Ansonsten Google ist dein Freund.

  • morn
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    • 28. Januar 2008 um 15:02
    • #24

    Bin aus NRW, ist also der korrekte Gesetzestext. :)

    ...Don't worry, buddy. I already fucked up bigger shows than yours!!!...

  • morn
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    • 28. Januar 2008 um 15:33
    • #25

    Also im Gesetzestext steht nicht, dass (Tanz-)Veranstaltungen an Karfreitag von 0-5 Uhr erlaubt sind. Es steht aber auch nicht, dass sie verboten sind. Das Verbot gilt ja an Karfreitag erst ab 5:00 Uhr.
    Das Gründonnerstags Tanzverbot sollte meiner Interpretation des Gesetzestextes nach auch mit dem Ende des Gründonnerstags enden. Also um 24 Uhr. Sonst müsste es ja lauten "ab 18 Uhr, bis zum darauf folgenden Tag XY Uhr"

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  • test
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    • 28. Januar 2008 um 15:54
    • #26

    sicher möglich, das diese lücke besteht. ich halte das ganze aber nur für von akademischen wert. was macht es für einen sinn die leute um 0 uhr zu bestellen und dann um 5 wieder raus zu werfen?
    wenig bis gar keinen

    http://www.crystal-hannover.de
    Beschallung, Beleuchtung, LED technik
    Trussing, Line Arrays

  • Finelight
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    • 29. Januar 2008 um 00:50
    • #27

    Die Regelung "5 Uhr bis 18 Uhr" steht in keinem Zusammenhang mit dem Karfreitag. Einzig der Allerheiligentag und der Totensonntag sind hiervon betroffen.

    Siehe §6 Abs. 2. Darauf deutet auch Abs.4 hin. Dort wird beschrieben, dass Rundfunksendungen an Feiertagen lt. Abs. 1 + 2 von 5-18 Uhr entsprechend zu wählen sind, an Feiertagen lt. Abs. 3 (nur der Karfreitag) von 0 Uhr bis 6 Uhr am nächsten Tag.

  • livepromo
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    • 29. Januar 2008 um 13:10
    • #28

    Im Geldern darf am Gründonnerstag bis morgens 6 Uhr normaler Betrieb gefahren werden, während in Kleve die Tanztempel geschlossen haben. Vor einigen Jahren war es umgedreht.

    Eventmanagment, Werbung, Gastronomiekonzepte
    Tel.:0174-6020121

  • Basti_B
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    • 30. Januar 2008 um 11:33
    • #29

    Bei uns in Bayern herrscht das Tanzverbot auch soweit ich weiß. Ich hab an Allerheiligen in einer Disco gearbeitet. Dort wurde es so gehandhabt das um 24Uhr offiziel das Tanzverbot durchgesagt wurde. Die Leute haben sich nicht daran gehalten. Später kam dann die Polizei vorbei. Also wurde die Musik leiser gemacht und dadurch gabs keinen Ärger weil man ja nicht alle Leute von der Tanzfläche werfen kann. Allerdigs haben di Betreiber im Vorfeld schon damit gerehcnet evtl. Strafe zahlen zu müssen

  • morn
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    • 30. Januar 2008 um 17:15
    • #30
    Zitat von "Finelight"

    Die Regelung "5 Uhr bis 18 Uhr" steht in keinem Zusammenhang mit dem Karfreitag. Einzig der Allerheiligentag und der Totensonntag sind hiervon betroffen.

    Hm da muss ich dir Recht geben... Es wird ja auf die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen verwiesen. Ein ausdrücklicher Verweis auf die Verbotszeiten von Absatz 1 ist nicht formuliert. Wenn man nun also sagt der Gründonnerstagstanzverbot endet um 24:00 Uhr, weil keine explizite Endzeit formuliert wurde, kann man ebenso gut sagen, dass das Karfreitagsveranstaltungsverbot um 0:00 Uhr beginnt, da ja keine explizite Anfangszeit definiert wurde.

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