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EG - Kontrollgerät

  • Stephan Graeske
  • 2. Juli 2006 um 20:11
  • Stephan Graeske
    Profi
    Beiträge
    1.217
    • 18. Februar 2007 um 10:36
    • #41

    Diese Ausnahme hört sich schonmal gut an. Nun wird noch eine Lösung für Lieferfahrten gebraucht, bei denen man DryHireMaterial dem Kunden anliefert (ohne vor Ort damit zu arbeiten).

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • hasenfuß
    Beiträge
    1.142
    • 12. April 2007 um 02:39
    • #42
    Zitat von "mapemo"

    es muss (...) nachgewiesen werden, dass der Fahrer auch zur Firma gehört. Darunter fallen auch Freiberufler.


    wie ist dieser absatz zu verstehen ?
    freelancer gehört zur firma
    oder
    freelancer gehört nicht zur firma ?

    das ist m.e. der einzige knackpunkt beim werkverkehr
    (der zumindest nach der definition des gükg nicht auf 50 km
    beschränkt ist - wo stammt das her ??)

    ______________________________

    meister vt
    gMA operating
    photo
    dj

  • Stephan Graeske
    Profi
    Beiträge
    1.217
    • 12. April 2007 um 10:31
    • #43

    Freiberufler sind genau wie Angestellte "Beschäftigte" (z.B. im Arbeitsschutzrecht). Vielleicht kommst Du damit auch hier weiter.

    Die 50km kommen aus der Fahrpersonalverordnung.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • cr
    Beiträge
    265
    • 12. April 2007 um 11:40
    • #44

    Dieses Thema WERKVERKEHR wurde doch schon öfter diskutiert.
    Da hat man aber nie zu 100% feststellen können ob der Gebuchte Freelancer nun den LKW über 2,8t fahren darf oder nicht...

    Soweit ich weiß (Stand August 2006 / Quelle: Meine damalige CE Fahrschule) gibt es nun einen bald Ausbildungsgang der irgendwie in die Richtung Berufs-LKW-Fahrer heißt.

    Was das nun für uns Inhaber der Klasse CE heißt, was ich nicht genau.

  • klausa
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    35
    • 15. April 2007 um 03:28
    • #45

    eine Frage zu diesem Tageskontrollblatt...
    Das kann ich ja nehmen für einen Zug zwischen 2.8to und 3.5 to wenn KEIN Fahrtenschreiber im Fahrzeug ist...
    Was ist aber wenn's schwerer wird, wie im folgenden Fall:
    Anhänger 2to am Geländewagen 3to (also 5to gesammt)
    Für Geländewagen gibt's aber irgendwie keine Tachografen.
    Und nun?
    Tut's hier auch noch das Tageskontrollblatt, oder wird man da in die Illegalität gezwungen?

    "Lang lebe die Bürokratie"

    gegrüßt,
    der Klaus

  • Stephan Graeske
    Profi
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    1.217
    • 15. April 2007 um 10:07
    • #46

    Warum gibt es für Dein Fahrzeug keinen Tachographen? Diese Geräte brauchen doch keinen besondern Platz und können überall installiert werden. Für Fahrzeuge, die keinen elektrischen Geber in der Tachowelle haben, gibt es auch Lösungen. Wo liegt der Grund bei Geländewagen, dass kein Tachograph eingebaut werden kann?

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • klausa
    Beiträge
    35
    • 15. April 2007 um 10:20
    • #47

    Zum Einen war das die Auskunft eines Audi Händlers betreffend Audi Q7.
    Und wenn's für meinen guten alten Landcruiser eine Lösung gäbe, würde die wahrscheinlich den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen
    :roll:

    gegrüßt,
    der Klaus

  • Stephan Graeske
    Profi
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    1.217
    • 15. April 2007 um 10:26
    • #48

    Genau so hatte ich mir das vorgestellt. Ich hatte den gleichen Fall. Unser Transist war schon 9,5 Jahre alt. Der Fahrtenschreiber war auch mehr wert.

    Leider berücksichtigt die BAG keine wirtschaftlichen Gründe - weder beim Fahrtenschreiber noch beim Sonntagsfahrverbot.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • cr
    Beiträge
    265
    • 15. April 2007 um 10:33
    • #49

    Guten Morgen ;)

    ich habe nun bisschen "ge google elt".
    Hier ist überall von 2.8t - 3.5t Fahrzeugen die Rede. Nie von Zügen...
    Und mein LKW Buch gibt auch nix bezüglich Zügen her, immer nur Fahrzeuge (also sind diese wohl entscheidend).


    Eine weitere Frage die sich bei mir Aufwirft, reden wir von zGG oder von tGG (z=zulässig / t=tatsächlich).

    Bei zulässigem GG würden ja auch schon ein 2T Anhänger und mein Vectra (2t zGG) illegal durch die Gegend fahren, da ist ja auch kein Tachograph drin.

  • Stephan Graeske
    Profi
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    • 15. April 2007 um 10:45
    • #50

    Es gilt das zulässige Gesamtgewicht des Zuges. Selbst wenn ein Fiesta einen großen Anhänger zieht (wo wahrscheinlich dann aufgrund der Anhängelast nichts drin sein darf :D )

    Und natürlich ist der Fahrtzweck entscheidend. Wenn Du privat umziehst und Deine Couch fährst, wird niemand was sagen.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • timotimo
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    • 15. April 2007 um 11:03
    • #51

    Das steht in der FPersV § 1 (1) 1. Und nach der Verordnung ewg 3821/85 benötigst Du einen Fahrtenschreiber. Auch für den Vectra! Steht hier: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16504/4_2_2.pdf unter 2.1.2.

    Und wenn Du ohne erwischt wirst kostet es 1500 Euro Bußgeld (laut Aussage der Polizisten bei der Kontrolle)!

    Habe letzte Woche im Radio gehört, das deutsche Gesetz wäre ausgelaufen, das EU-Gesetz noch nicht in deutsches Recht umgesetzt, daher gäbe es zur Zeit dazu kein gültiges Gesetz. Weiß jemand was genaues?

  • klausa
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    • 15. April 2007 um 11:15
    • #52

    Also langsam hab ich echt keine Lust mehr im deutschen 'Bürokratenstadl' noch irgendwas zu bewegen :evil:
    Letztes Jahr die Pkw-Kfz-Steuer Erhöhung von 180,- auf 1680,- :o
    Und jetzt diese Hühnerkacke.
    Was kommt als Nächstes?
    Und vorallem wer soll das alles eigentlich bezahlen?
    Etwa unsere Kunden? haha...
    Wenn sogar die öffentlichen Stellen immer öfters zum Billig-Dumper gehen...

    gegrüßt,
    der Klaus

  • Micromann
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    • 15. April 2007 um 14:11
    • #53
    Zitat von "timotimo"


    Habe letzte Woche im Radio gehört, das deutsche Gesetz wäre ausgelaufen, das EU-Gesetz noch nicht in deutsches Recht umgesetzt, daher gäbe es zur Zeit dazu kein gültiges Gesetz. Weiß jemand was genaues?


    Das kann ich mir so ehrlich gesagt nicht vorstellen.


    Also am Beispiel eines Tarifvertrages. Der alte gilt auch wenn er gekündigt wird weiter bis ein neuer Abgeschlossen wurde.


    Man kann nicht nicht kommunizieren :D

  • falcocgn
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    • 16. April 2007 um 10:09
    • #54

    Ich versuche mal, ein bischen Licht in diese Sache zu bringen. Die Verordnung EG3821/85 ist in der Tat ausgelaufen, besser aufgehoben, und zwar durch Artikel 28 der jetzt (ab 11.04.) geltenden EG 561/2006.

    Hier findet sich in Artikel 2, Abs.1a die Definiton der Gültigkeit betreffend der Fahrzeuge: ...gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr: Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt.

    Die gravierendsten Neuregelungen in der 561 betreffen allerdings die Lenk- und Ruhezeiten.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • mringhoff
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    • 16. April 2007 um 10:32
    • #55

    Sehe ich das eigentlich richtig, daß dennoch weiterhin die deutsche FPersV gilt?
    Hier gibt es ja die sog. "Handwerker-Ausnahme" (§18 Abs 7), die erlaubt es uns sozusagen, daß im 50km-Umkreis kein Fahrtenschreiber (oder Fahrtenblatt etc.) geführt werden muss.

    In der europäischen Verordnung steht diese Ausnahme ja nicht drin...

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  • falcocgn
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    • 16. April 2007 um 11:02
    • #56

    Noch gilt die FPersV, doch im Rahmen der Neuregelung soll diese geändert werden...

    Allerdings bezieht sich die Ausnahme ausdrücklich auf die abgeschaffte Richtlinie. Also könnte der Amtsschimmel durchaus auf die Idee kommen, diese Ausnahme nicht mehr gelten zu lassen, weil ja die Grundlage dafür entfallen ist.

    Hier rächt sich wieder, dass Deutschland nach Brüssel nur irgendwelche abgehalfterten Politiker schickt (Stoiber?...) im Gegensatz zu England und Frankreich. Dort werden nur die besten nach Brüssel entsandt.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • timotimo
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    • 16. April 2007 um 18:43
    • #57

    Aber die Fahrtenschreiber-/Kontrollgerätverordnung gilt bei Fahrten mit Anhänger auch innerhalb der 50 km, richtig?

  • mringhoff
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    • 18. April 2007 um 16:24
    • #58

    Jein.
    Momentan ist wohl die alte "Handwerkerregelung" durch die neue EU-Regelung nicht vorgesehen, aber es wurde den Mitgliedsstaaten gestattet, diesbezüglich eigene Ausnahmen zu gestatten.
    Ich habe heute mit dem Gewerbeaufsichtsamt telefoniert (diese sind da wohl zuständig). Der dortige Beamte erklärte mir, daß es derzeit in diesem Bereich zu einer Gesetzeslücke gekommen ist, da die neue Handwerkerregelung erst im Laufe des Jahres neu definiert wird.

    Wenn dann wieder alles so ist wie früher, dann dürfen Fahrzeuge incl. Hänger bis 7,5t zGG innerhalb der 50km ohne Fahrtenschreiber fahren, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt und die Fahrzeuge nur "zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt."

    Streng genommen, darfst Du aber damt nicht einem Kunden einen Schwung Material zum Verkauf vorbeibringen, das fällt unter Güterbeförderung und hier gilt die Handwerkerrelung nicht!


    Eine sehr schöne Zusammenstellung zu diesen Thema (allerdings Stand 01/07) habe ich hier gefunden:
    http://www.zdh.de/fileadmin/user…_Ruhezeiten.pdf

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  • falcocgn
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    • 18. April 2007 um 16:52
    • #59

    Die Pflicht zum Einbau von Kontrollgeräten beginnt bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung, die inkl. Anhänger 3,5t zGG überschreiten! Nicht ab 7,5t!

    Die Handwerkerregel steht in § 18 FPersV und stellt die Ausnahme von obiger Pflicht dar. Wichtig ist, dass mit dem "Umkreis" tatsächlich der Luftlinienumkreis gemeint ist. Sollte die theoretische Möglichkeit bestehen, daß eure firma auch in die weite Welt fährt müsst ihr selbstverständlich das Kontrollgerät einbauen lassen.

    Die für den Güterverkehr zuständige Stelle ist übrigens das Bundesamt für Güterverkehr -BAG- http://www.bag.bund.de. Das sind die Jungs mit den schönen weiß-blauen MB Vito.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • mringhoff
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    • 18. April 2007 um 18:40
    • #60
    Zitat von "FalcoCGN"

    Die Pflicht zum Einbau von Kontrollgeräten beginnt bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung, die inkl. Anhänger 3,5t zGG überschreiten! Nicht ab 7,5t!


    Das meinte ich auch so nicht, sondern daß die "Handwerkerregelung" nur bis max. 7,5t möglich ist.


    Zitat von "FalcoCGN"

    Die für den Güterverkehr zuständige Stelle ist übrigens das Bundesamt für Güterverkehr -BAG- http://www.bag.bund.de. Das sind die Jungs mit den schönen weiß-blauen MB Vito.


    Als ich heute ebendort angerufen habe und mich i.S. Fahrtenschreiber und der Handwerkerregelung erkundigen wollte, hat man mich routiniert auf mein örtliches Gewerbeaufsichtamt verwiesen und auch gleich die Telefonnummer mitgegeben. Der Beamte dort war dann auch recht kompetent (kam mir zumindest so vor). Aber warum mich die BAG weiterverwiesen hat, weiß ich auch nicht...

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