Wie ist das eigentlich,
wenn ich in einem Nachtgewerbe jemanden
unter 18 einstelle, geht das, und wenn ja wie??
(Übertragung der Erziehungsberechtigung, Arbeitsamt, Test etc,
was bräuchte man??)
Danke für eure Hilfe
Wie ist das eigentlich,
wenn ich in einem Nachtgewerbe jemanden
unter 18 einstelle, geht das, und wenn ja wie??
(Übertragung der Erziehungsberechtigung, Arbeitsamt, Test etc,
was bräuchte man??)
Danke für eure Hilfe
Füll doch mal dein Profil aus *Zitat des Mods* , dann weiss man auch, ob es um die Schweiz oder Deutschland oder ganz was anderes geht... :wink:
besser so??
Hi!
Das Arbeiten zwischen 22 und 6 Uhr ist für unter 18-jährige fast grundsätzlich verboten (siehe Jugendarbeitsschutzgesetz):
Zitat von "Jugenarbeitsschutzgesetz"Alles anzeigen§ 14
Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
beschäftigt werden.
(3) [...]
(4) [...]
(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
(6) [...]
(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.
Also, definitiv nicht.
Nachzulesen nochmal unter: http://bundesrecht.juris.de/jarbschg/BJNR0…76BJNG000401308
MfG
Stephan
PS: mIt Aufsichtspflicht o.ä. hat das ganze gar nichts zu tun!!!