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Helligkeit um Notausgänge

  • matzepa
  • 24. Januar 2007 um 23:27
  • matzepa
    Beiträge
    872
    • 24. Januar 2007 um 23:27
    • #1

    Hallo!

    .. auf das Risiko hier gleich eines grausamen Todes zu sterben stelle ich folgende Frage:

    Problem: Wir machen hier bei uns in der Gegend immer mittelgroße Partys (~300-500 Kids) für Jugendliche .. da drängte sich mir neulich auf Hinweis eines Bekannten eine Frage auf:
    Wir haben dort vor kurzem neue, ständig beleuchtete, Notausgangsschilder bekommen.
    Problem an der Sache: es sind Standard-Lichter die bei uns jetzt überall hängen; in der Veranstaltungshalle aber direkt über einer schräg verlaufenden, weißen Decke. ... unglücklich für alle Lichtler, denn mit diesen 3 Schildern macht man mal eben den halben Raum hell (Ja, wirklich)

    Da sind wir hingegangen, und haben einen Teil dieser Schilder abgeklebt:
    Und bevor jetzt wieder alle schreien, ich habe mir da damals was bei gedacht:
    Der grüne Mensch ist davon komplett unberührt gewesen; man könnte ihn auch vom am weitesten entfernten Punkt noch strahlend sehen.
    Es war ein stück des Rahmens außen herum; in der Skizze nur der schraffierte Bereich

    und auch eine gewisse "Grundhelligkeit" im Bereich des Notausgangs ist gegeben, sodass jeder noch so ahnungslose Jugendliche durch stumpfes Umlegen des Hebels sicher in die Freiheit kommt - wie es eben gedacht ist.

    Ich habe mich bei dieser Überlegung vor allem an anderen Versammlungsstätten hier in der Umgebung gerichtet: wenn sie überhaupt beleuchtet waren, war dies ziemlich schwach - oft noch schlechter, als es bei uns nach der Modifikation aussieht.

    Jetzt die Allesentscheidende Frage:
    gibt es eine Norm (DIN? BGV? VStättVO?), die beschreibt, wie hell es um einen Notausgang mindestens sein muss?
    Dann würde ich das ganze nämlich mal mit einem Luxmeter ablaufen und sehen, wie es bei uns aussieht und die Situation dann ggf. verbessern.
    Oder: ist es generell verboten? .. dann Schande über mein Haupt und es wird nicht wieder vorkommen.

    Für Hilfe und Verweise währe ich sehr dankbar, da ich so auf Anhieb bei Google & Co nichts gefunden habe.

  • tufkacaho
    Beiträge
    418
    • 24. Januar 2007 um 23:39
    • #2

    solange das logo erkennbar ist und leuchtet, ist ja weder die funktionsfläche oder die funktion an sich eingschränkt. es gibt ja auch durchaus fast zweidimensionale notausgangsschilder (mit led beleuchtung) mit einem seitlich gesehen sehr schmalen profil.


    mfg carlo

  • puffy
    Beiträge
    26
    • 24. Januar 2007 um 23:58
    • #3

    hier würden mich auch mal konkrete vorschriften interessieren..
    öfters gesehen sind auch notausgangsschilder um deren leuchtmittel (leuchtstoffröhre) man einen (blauen) farbfilter gelegt hat, um so die intensität zu mindern. ist das ok?

  • ADMIN
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    • 25. Januar 2007 um 09:45
    • #4

    Siehe § 6 (6) MVStätV, DIN 4844-1, DIN 66079 und BGV A8

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • tufkacaho
    Beiträge
    418
    • 25. Januar 2007 um 11:21
    • #5

    also ich weiss, dass es als sondergenehmigung auch möglich ist, notausgangsschilder ganz zu verdunkeln.

    auf dem jährlich an pfingsten stattfindenden moersfestival gibt es seit ca 1998 ein "dunkelzelt", als eine art blinden-konzerterfahrung für zuhörer und musiker (also alle die teilnehmen, können sehen).

    um diesen effekt überhaupt erzielen zu können, mussten auch die notausgangsschilder abgeschaltet werden. war allerdings nur genehmigungsfähig mit der garantie, dass ein MA ständig abgestellt wurde, im notfall diese inkl saalbeleuchtung anzuschalten.

    für interessierte hier der link:

    http://festivalmoerskultur-gmbh.abcde.biz/festivalmoers/index.php?id=21&L=0&FS=0


    das aber nur als kleine andekdote am rande :)

    mfg carlo

  • karel noon
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    • 25. Januar 2007 um 15:00
    • #6

    richtig,
    in dem jugendzentrum wo ich eherenamtlich tätig bin gab es auch diese probleme, für filmabende war die notbeleuchtung zu hell.
    wenn dann, nach erfolgter genehmigung (die relativ formlos ablief bei einer brandschau), jemand am schalter steht, kann man die notbeleuchtung auch auschalten.

    aber als einwand vom brandmeister selber kam: und wehe derjenige schläft ein und es passiert was!

    sprich: wenn na es macht, und es passiert etwas, und bei der untersuchung des vorfalls stellt sich heraus das die notbeleuchtung aus war, ist es vorbei mit versicherungsschutz etc. also seid vorsichtig mit solchen sondergenehmigungen!!!!!

    Privater Account mit meiner persönlichen Meinung.

    Sollte es ein Problem mit meiner Neutralität zu einem Thema geben mache ich das im Beitrag kenntlich. :thumbup:

    http://www.noon.ruhr

    Application Support Engineer - HK Audio

  • Fischback
    Beiträge
    1.387
    • 25. Januar 2007 um 15:02
    • #7

    schilder sind da um an zu sein, vorallem da sie normal garnich ausgemacht werden können wegen der Nachleuchtzeit.

    Schreibfehler sind absicht und dienen der allgemeinen Brettunterhaltung

    mfg maTze

  • Apostoli
    Profi
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    653
    • 25. Januar 2007 um 17:01
    • #8

    Es geht ja hierbei nur um die Beleuchtungswirkung der Notausgangsleuchte.

    Es muss also - Meiner Meinung nach - sichergestellt sein, dass im Notfall zum einen die Sichtbarkeit des Notausgangsymbols zum anderen aber auch die mindest Beleuchtungsstärke des Fluchtwegs im Notfall sichergestellt sein.

    Es stellt dich also die Frage,ob eine weitere Notbeleuchtungsquelle in Bereitschaftsschaltung existiert oder ob das Notausgangsschild die Einzige Beleuchtungsquelle ist.

    nach der Gefährdungsanalyse kann man dann entscheiden ob das Abkleben des Schilderrandes zulässig ist oder nicht.

    Derjenige, der die Abklebung vornimmt oder vornehmen lässt muss sich aber im klaren darüber sein, dass er diese Entscheidung begründen muss und sich dafür im Falle eines Personenschadens verantworten muss.


    (Der obige Beitrag stellt meine persönliche Meinung dar und entspricht nicht zwingend geltendem Recht)

  • matzepa
    Beiträge
    872
    • 26. Januar 2007 um 14:33
    • #9

    so ähnlich habe ich es auch gedacht.

    Sachen wie komplett zukleben bzw. abschlaten kommen absolut nicht in Frage - hauptsächlich geht es darum, dass die Decke darüber nicht mit beleuchtet wird - Nach unten hin werd ich es denke ich komplett offen lassen.
    Und ja: ich bin mir im klaren das ich es verantworten muss - doch so wie es jetzt läuft, habe ich persönlich keine Bedenken (dafür habe ich, als ich bei anderen Veranstaltungen gezielt auf diese Sachen geguckt habe, viiel schlimmere Sachen gesehen; obwohl das natürlich kein Argument ist, es falsch zu machen ;))

    Hat denn niemand hier ein Zitat zur Hand?
    Ansonsten: Kann ich diese Gefährdungsanalyse selbst erstellen? Oder muss das jemand von der Feuerwehr, Ordnungsamt, Meister VAT machen?

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