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Tanzverbot Ostern

  • rené m bieler
  • 5. März 2007 um 13:12
  • rené m bieler
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    • 5. März 2007 um 13:12
    • #1

    Hi,
    wisst ihr wie lange genau tanzverbot in hessen zu ostern gehalten werden muss? gibt es vieleicht ausnahmeregeln? darf man überhaupt partys geben zu der zeit?

    gruß
    rene

    Einmal editiert, zuletzt von rené m bieler (27. März 2007 um 14:15)

  • Jeremy
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    • 5. März 2007 um 13:32
    • #2

    Das steht im hessischen Feiertagsgesetz. Die Version, die ich auf die Schnelle im Internet gefunden habe, stammt von 1994, es könnte somit etwas neueres geben:

    Tanzverbot gilt von Gründonnerstag, 16:00 bis einschließlich Karsamstag.

    Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine Ausnahme zulassen, wenn dadurch das Schutzziel des Feiertagsgesetzes (der Schutz der Bevölkerung vor "den Ernst und die Pietät der Feiertage beeinträchtigender Ruhestörung") nicht gefährdet wird. Das heißt im Klartext, dass das Tanzverbot nicht dazu da ist, die Tänzer aus der Disco raus und in die Kirche reinzutreiben, sondern vielmehr dazu, diejenigen, die die Feiertage in Ruhe und Andacht begehen wollen, vor den akustischen Kollateralschäden durch die Partygeher zu schützen.

    Das ist meine ganz persönliche, durch keinerlei juristisches Studium oder gar Examen gesafte Rechtsauffassung.

    --
    Jeremy

    Harvard'sches Gesetz für Tierversuche: "Unter sorgfältigst kontrollierten, dokumentierten und jederzeit reproduzierbaren Laborbedingungen verhalten sich Versuchstiere immer so, wie es ihnen gerade passt."

  • rené m bieler
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    • 5. März 2007 um 13:56
    • #3

    könnte man es so aufbauen, das man die party am samtag um 22.30 startet mit ambientemusik in minimalster lautstärke und dann genau ab 0.00 uhr dann die freigabe zur party gebe ( natürlich etwas weniger laut als üblich und mehr gesittet) ?

    danke für die schnelle antwort

  • Jeremy
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    • 5. März 2007 um 14:46
    • #4
    Zitat von "René M Bieler"

    könnte man es so aufbauen, das man die party am samtag um 22.30 startet mit ambientemusik in minimalster lautstärke und dann genau ab 0.00 uhr dann die freigabe zur party gebe ( natürlich etwas weniger laut als üblich und mehr gesittet) ?

    danke für die schnelle antwort

    Das darfst Du nicht hier im Forum fragen. Fakt und Gesetz ist, dass öffentliche Tanzveranstaltungen am Karsamstag noch verboten sind. Die Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der Ordnungsbehörde. Ob Du denen mit Ansagen wie "Ambientemusik vor 00:00" oder "weniger laut als üblich und mehr gesittet" kommen kannst, wage ich etwas zu bezweifeln. Schließlich hat der Bescheid, den Du vom Amt bekommen willst, inhaltlich bestimmt und präzise zu sein, sonst gibt's bloß Meinungsverschiedenheiten darüber, was jetzt als "gesittet" zu betrachten ist.

    Sprich einfach mal mit den Leuten vom Amt.

    --
    Jeremy

    Harvard'sches Gesetz für Tierversuche: "Unter sorgfältigst kontrollierten, dokumentierten und jederzeit reproduzierbaren Laborbedingungen verhalten sich Versuchstiere immer so, wie es ihnen gerade passt."

  • Finelight
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    • 5. März 2007 um 16:29
    • #5

    Mal schnell nach Hessen Feiertagsgesetz gegoogelt, ergibt folgenden Text, direkt von der Seite der Hessischen Staatskanzlei:

    Zitat


    § 8

    Verbotene Veranstaltungen am Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag


    (1) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten:

    1. öffentliche Tanzveranstaltungen;

    2. öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;

    3. öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen;

    4. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen.


    (2) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr sind auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.


    (3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik- und anderen Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der Feiertage Rücksicht zu nehmen.

    § 9

    Verbotene Veranstaltungen an Weihnachten, Ostern und Pfingsten

    Am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 während des ganzen Tages

    § 10

    Verbot von Tanzveranstaltungen am Karsamstag und Gründonnerstag


    Am Gründonnerstag von 4 Uhr an, am Karsamstag und von 17 Uhr an am Heiligabend sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

    Alles anzeigen

    Quelle: http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/17_Ord…/HFeiertags.htm

    Demnach darfst du am Ostersonntag eine Tanzveranstaltung durchführen. Ich würde die Zeit von 22:30 Uhr bis 0:00 Uhr als Einlass mit Hintergrundmusik beschreiben. Wir haben zum Beispiel Heiligabend immer von 22:00 Uhr bis 0:00 Uhr klassische Musik gespielt, so dass der gemeine Diskogänger eben nicht tanzt. Dies wurde auch vom Ordnungsamt immer toleriert/akzeptiert.

    Vorsichtig wäre ich damit mich über das entsprechende Gesetz hinwegzusetzen. Das kann sehr schnell eine Strafe (hier in NRW bis zu 10.000 Euro) nach sich ziehen.

    Ansonsten auch der gemeine Sachbearbeiter des Ordnungsamtes hat in der Regel eine klare Sicht der Dinge und meistens auch eine Meinung zu entsprechenden Gesetzen, die schon unsere Eltern (und evtl. sogar schon deren Eltern) geärgert haben. Dies kann man wie so oft aber am besten im direkten Gespräch erkunden.

  • rené m bieler
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    • 5. März 2007 um 20:56
    • #6

    danke.. so in etwa hatte ich es mir auch gedacht.. ich kenn das nur von unserem musikpark a7, die von do auf fr ab 0.00 uhr leise nur noch hintergrund musik laufen ließen... es war trotzdem echt voll und eine art jungendclubfeeling.. hatte was :D

  • Kracky
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    • 5. März 2007 um 23:02
    • #7

    Da bleibt nur die Frage, was berechtigt die Gesetzgebung für Feiertage bestimmter, national typischer Religionsgruppen erlasse zu tätigen um diese zu in Ihrer Andacht zu schützen, aber das gleiche nicht auch für Feiertage anderer Religionen so zu halten? Wir haben in Deutschland laut Grundgesetzt die freie Wahl der Religion, vom haidnischen Glauben über die drei Weltreligionen Christentum, Islam und Juden bis hin zu den Minderheitenreligionen. Alle haben Ihre für sie wichtigen Feiertage und Zeremonien, aber in Deutschland wird eigentlich nur das Christentum ansich gesehen und mit diesem Erlassen geschützt. Kann das richtig sein? Ich denke nicht und mal ehrlich gesagt, was kann eine Discothek im Gewerbegebiet am Stadtrand für einen störenden Einfluß haben, wenn die nächsten Wohnhäuser oder gar Religiösen Einrichtungen Kilometer weit entfernt sind und schon auf der Straße vor dem Haus nichts mehr zu hören ist? Eigentlich nichts und trotzdem werden die Betreiber mit hohen Geldbußen oder sogar der Schließung des Lokales belegt weil sich ein paar Jugendliche nicht vom tanzen abhalten ließen. Aber gut, das sind Grundsatzdiskussionen zum Thema der unmündige Bürger.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • ursusfett
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    • 6. März 2007 um 15:51
    • #8

    Da kann ich aus Berlin auch nur kopfschüttelnd sagen:
    Ha Ha (mit dem Finger auf euch zeigend)
    Was ist das denn... Tanzverbot? Das es so was immer noch gibt. Ist ja wie im Mittelalter. Ne ne.
    Wenn die Jungs sowas bei uns umsetzen wollten, man würden wir Steine Schmeissen. :D
    Christian
    der sich immer wieder über doch oft sehr mehrkwürdigen, verschieden Gesetzte und Regelungen in Deutschland wundert.

  • rené m bieler
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    • 6. März 2007 um 16:53
    • #9

    dann werde ich die party nach berlin verlegen :D ich finde das schon ok an karfreitag nen bißchen ruhe ienkehren zu lassen um das festliche ambiente einzuhalten.. aber mehr tage müssen nicht sein.. wer will schon als seine familie um sich haben :roll:

  • manuela
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    • 6. März 2007 um 17:38
    • #10
    Zitat von "Kracky"

    Da bleibt nur die Frage, was berechtigt die Gesetzgebung für Feiertage bestimmter, national typischer Religionsgruppen erlasse zu tätigen um diese zu in Ihrer Andacht zu schützen, aber das gleiche nicht auch für Feiertage anderer Religionen so zu halten?.

    Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland als Grundlage aller Gesetzgebung.

    Und ich bin der Ansicht das Ostertanzverbot ist grober Unfug, denn man soll Jesus feiern !

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • unknown_artist
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    2.849
    • 6. März 2007 um 21:48
    • #11
    Zitat von "Manuela"


    Schon die Rede vom poltitschen Aschermittwoch vom Lieblings Edmund gehört :D Dann weißte warum es so ist....

    Für eventuell enthaltene Ironie übernimmt der Verfasser dieses Beitrags keine Haftung

  • Jeremy
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    • 7. März 2007 um 08:58
    • #12

    Die ganze Debatte hier entwickelt sich immer weiter weg vom Thema des Forums hin zu einer Diskussion über staats- und verfassungsrechtliche Fragen. Dazu bloß einige Grundsatzinformationen )damit alle den gleichen Informationsstand haben):

    • in Art. 140 GG werden Teile der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (auch bekannt als "Weimarer Reichsverfassung" - WRV) ausdrücklich übernommen.
    • Art. 139 der WRV lautet: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt."
    • Somit genießt der Schutz der Feiertage bei uns Verfassungsrang. Die Details, insb. um welche Tage es sich dabei handelt und welchen Schutz sie genießen, ist im einzelnen in den verschiedenen Feiertagsgesetzen geregelt (und nicht in irgendwelchen "Erlassen").
    • Es stimmt nicht, dass in Deutschland generell nur die christlichen Feiertage geschützt sind. So gibt es z.B. im Bayerischen Feiertagsgesetz den Art. 6, der sich ausdrücklich um die israelitischen Feiertage kümmert.
    • Niemand ist gezwungen, sich während der Feiertage oder während der "stillen Tage", wie sie im Bayerischen FTG genannt werden, religiös zu betätigen oder eine religiöse Beeinflussung über sich ergehen zu lassen). Hier besteht der große Unterschied zum vor ein paar Jahren noch recht prominenten "Kruzifix-Beschluss": Dabei ging es zusammengefasst darum, dass der Staat nicht das Recht habe, religiöse Symbole in einem Pflichtraum (Schulpflicht!) gesetzlich vorzuschreiben.


    --
    Jeremy

    P.S.
    Das Bayerische Feiertagsgesetz bezeichnet in Art. 3 Abs. 1 den Aschermittwoch als "Stillen Tag". Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des selben Gesetzes sind "...öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist". Sollte man sich da nicht langsam Sorgen um den Politischen Aschermittwoch machen, wo es ja alles andere als ernst zugeht?

    Harvard'sches Gesetz für Tierversuche: "Unter sorgfältigst kontrollierten, dokumentierten und jederzeit reproduzierbaren Laborbedingungen verhalten sich Versuchstiere immer so, wie es ihnen gerade passt."

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