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MVStättV Hessen 2005 §29

  • smoove
  • 12. April 2007 um 19:18
  • smoove
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    21
    • 12. April 2007 um 19:18
    • #1

    In "§29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (1)" steht das die Besucherplätze durch eine Abschrankung (Barricades) abzutrennen sind.

    In (2) steht bei mehr als 5000 Besucherplätzen durch mindestens 2 weitere Abschrankungen .......

    Auf Seite 6 steht jedoch bei Teil 3, Abschnitt 2 das der §29 nur für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherlpätzen gilt!

    Jetzt bin ich ein wenig verwirrt, was soll dann der (1)? Kann mir das jemand erklären?

    PS: Kann ich die MVStättV irgendwie hier hochladen?

  • Tobias Zw.
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    • 13. April 2007 um 07:53
    • #2

    Lieber Smoove,

    §29 (1) VStättV besagt, daß Du bei 5000 Zuschauern und mehr, die vor der Bühne stehen, einen 2m breiten Graben vor der Bühne einrichten mußt.

    §29 (2) schreibt dann vor, daß Du bei mehr als 5000 stehenden Zuschauern durch Abschrankungen eine "Blockbildung" der Zuschauer vornehmen mußt.

    Ersteres hilft vorwiegend den Ordnern und Rettungskräften, zweiteres verhindert, daß die auf die Bühne zustrebende Menschenmenge die vorderen oder schwächeren zerdrückt.

    MfG Tobias Zw.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • Tobias Zw.
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    • 13. April 2007 um 07:56
    • #3

    Nachtrag: Warum hochladen, wenn Du sie doch hier: http://www.dthg.de/praxis/vstaett…ttv_2005_ms.pdf herunterladen kannst?

    :wink:

    MfG TZw

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • smoove
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    • 14. April 2007 um 00:13
    • #4

    was ich hier äußerst bedenklich finde ist dass die VStättV die grenze erst bei 5000 personen zieht!

  • ADMIN
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    • 14. April 2007 um 00:30
    • #5
    Zitat von "smoove"

    was ich hier äußerst bedenklich finde ist dass die VStättV die grenze erst bei 5000 personen zieht!

    Wenn Deine Gefährdungsanalyse dazu dem Schluss kommt, dass schon bei weniger Publikum eine Abschrankung erforderlich ist, dann musst Du die auch anbringen...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

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    • 14. April 2007 um 00:39
    • #6
    Zitat von "smoove"

    was ich hier äußerst bedenklich finde ist dass die VStättV die grenze erst bei 5000 personen zieht!

    Wenn Deine Gefährdungsanalyse dazu dem Schluss kommt, dass schon bei weniger Publikum eine Abschrankung erforderlich ist, dann musst Du die auch anbringen...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • harro kleffmann
    Beiträge
    47
    • 14. April 2007 um 22:41
    • #7

    Die Notwendigkeit einer Abschrankung hängt halt auch stark von der Art der Veranstaltung und dem zu erwartenden Publikum an. Bei einem Sinfonieorchester ist das wohl nicht so kritisch, wie bei einem Punk-Konzert. Das macht doch richtig Sinn, so etwas von einer Gefährdungsanalyse abhängig zu machen.

    Wer Ahnung hat ahnt etwas. Wer Wissen hat weiss etwas.

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