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Wer trägt Kosten für Rücksendung defekter Ware?

  • TON UND LICHT
  • 28. August 2007 um 14:52
  • TON UND LICHT
    Beiträge
    173
    • 28. August 2007 um 14:52
    • #1

    Hallo zusammen, ich habe da mal eine rechtliche Frage und will auch kein Blatt vor den Mund nehmen:
    Ich habe im Juni 2007 bei Fa. ProLighting 4 Lichteffekte/Lightropes gekauft. 2 habe ich sofort benutzt und sie funktionierten auch. 2 Habe ich jetzt erst ausprobiert, wovon einer NICHT funktioniert.
    Ich habe also eben dort angerufen und nach dem weiteren Prozedere mit Rücksendung etc. gefragt. Als mir gesagt wurde, dass ich die Rücksendekosten tragen müsse, da der Warenwert unter 40 Euro liegt, habe ich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Widerruf ge. Fernabsatzgestzt handelt, sondern um einen Mangel an der gelieferten Ware.
    Der MA fragte dann nach der Kundennummer und sagte mir daraufhin, dass ich ja als Gewerbetreibender gekauft hätte und daher nicht das BGB gelten würde. Ich bin der Meinung, dass eine GbR oder auch ein Selbständiger nicht unter das HGB fällt, solange nur ein Verleihgeschäft betrieben wird , wobei anzumerken ist, dass ich auch im HGB nichts gefunden habe wo steht, dass der Käufer für die Kosten aufzukommen hat.
    Könntet ihr mir bitte einen Rat geben. Ich bin fest der Meinung, dass ProLighting für die Versandkosten aufkommen muss!!!!

    Gruß Mirko

    ..... und immer sachlich bleiben.......!!!!

  • TheStranger
    Beiträge
    76
    • 28. August 2007 um 15:42
    • #2

    Diverse Vorschriften des ehemaligen AGB- und Fernabsatzrechts gelten nur für Verbraucher (§ 13 BGB) und NICHT für Unternehmer (§ 14 BGB). Ist der Verleih ein Gewerbe? Muss er ja -> Unternehmer...

    ERROR, no keyboard -> Press F1 to continue

  • lichtfürlau
    Beiträge
    1.151
    • 28. August 2007 um 15:51
    • #3

    Selbst wenn Du als Endverbraucher gekauft hättest. Es liegen einige Monate zwischen Lieferung und Mängelanzeige.

    Du bist nun auf Kulanz des Verkäufers angewiesen und der hat sich (leider) gegen eine Transportkostenübernahme entschieden.

    ina

    ============================================

    ***LICHTfürLAU***LICHTfürLAU***LICHTfürLAU***
    ****Lichttechnik für alle guten Parties in Berlin****
    ============================================

  • TON UND LICHT
    Beiträge
    173
    • 28. August 2007 um 16:18
    • #4

    Und wieso bin ich darauf (auf die Kulanz) angewiesen?
    Ich habe mal irgendwo gelesen, dass der Verkäufer die Ware ohne Sachmängel liefern bzw. ggflls. nachbessern muss. Es handelt sich um defekte Ware, die egal ob sie von Anfang an defekt war oder gestern kaputt gegenagen ist jetzt nicht mehr funktioniert. Also greifen entweder Gewährleistung oder Garantie, da müsste ich mal in den AGB von Prolighting schauen. ....HAbe ich gerade getan, wenn ich also kein priv. Endverbraucher bin, nur Gewährleistung.....
    Ausserdem halte ich die AGB von denen eh für nicht wasserdicht, da sie in ihren AGB den Kunden (privaten Endverbraucher!!) dazu verpflichten die Rücksendekosten zu übernehemn und das widerspricht meiner Meinung ganz klar dem BGB! Andererseits schreiben sie weiter unten, dass man sich mit Ihnen in Verbindung setzen soll???!!!

    Ich zitiere aus den AGB der Fa. Prolighting, Stand 28.08.2007:

    "Gewährleistung
    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr zu laufen. Sie beträgt 2 Jahre. Für gebrauchte Sachen (insbesondere Gebraucht-, Vorführ- und Messegeräte) beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Handelt es sich beim Kauf um ein Handelsgeschäft, beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen 1 Jahr, für gebrauchte Sachen 6 Monate.
    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel oder Schäden infolge unsachgemäßen Gebrauchs, Lagerung, Anschluss oder Bedienung der Sache oder infolge schuldhafter Einwirkung auf diese, insbesondere bei Änderungen der Sache durch den Kunden. Ebenso von der Gewährleistung ausgeschlossen ist natürlicher Verschleiß der gekauften Sache.
    Tauscht Pro Lighting e.K. im Rahmen der Gewährleistung die gelieferte Sache aus oder werden Teile der Sache ersetzt oder repariert, beginnen keine neuen Gewährleistungsfristen zu laufen.

    Garantie
    Wir gewähren dem privatem Endverbraucher eine Garantie von 2 Jahren.
    Rücksendungen sind sorgfältig zu verpacken – damit auf dem Transportweg keine Beschädigungen auftreten können – und frachtfrei an Pro Lighting e.K. zurückzusenden. Wird die Ware unfrei zurückgeschickt, so hat Pro Lighting e.K. das Recht, die Annahme zu verweigern oder die verauslagten Gebühren zu berechnen. Rücksendungen von Transportschäden gehen zu Lasten des Absenders. Reparatursendungen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, werden gegen Berechnung ausgeführt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist gebührenpflichtig, auch wenn die Reparatur danach auf Kundenwunsch nicht durchgeführt werden soll. Bei Rücksendungen von Ware, die keinen Fehler zeigt, werden ebenfalls die entstandenen Prüfkosten in Rechnung gestellt. Für Rücksendungen zur Reklamationen wenden Sie Sich bitte per Mail an rma@prolighting.de, per Telefon (089-9077869-30) oder per Post an unten angegebene Adresse. Sie erhalten dann umgehend eine sog. Post Freeway Special Marke oder bei Speergut einen DPD Rückholschein, damit Sie die Ware versandkostenfrei an uns zurücksenden können." Zitatende


    Aber wo stehts, dass ich als Selbständiger für die Rücksendekosten aufkommen muss?? BGB HGB????? Bin ich Kaufmann? Lt. Definition des HGB bin ich es meiner Meinung nach nicht. Ist eine GbR Kaufmann?? Glaube ich auch nicht, da wir kein Handelsgewerbe betreiben und somit nicht unter die "Kann-Vorschrift " fallen, unter die "Muss-Vorschrift" sowieso nicht, oder?

    Für fundierte Antworten bin ich sehr dankbar!

    Mirko

    ..... und immer sachlich bleiben.......!!!!

  • TheStranger
    Beiträge
    76
    • 28. August 2007 um 17:32
    • #5

    Wozu möchtest du denn das HGB heranziehen? Du bist auf den ersten Blick wohl kaum Kaufmann, aber wen interessiert das wozu im vorliegenden Fall?

    Nacherfüllung findest du in §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.

    Würde man jetzt z.B. im Wege der Nacherfüllung vom Verkäufer KOSTENLOS einen Ersatz (mangelfrei) übersandt bekommen, muss der Käufer die mangelbehaftete Ware (wenn gewünscht) an den Verkäufer zurücksenden. Und da trägt dann der Käufer wieder die Kosten. :D

    Der Kunde kann grundsätzlich dazu verpflichtet werden, die Kosten der Rücksendung zunächst zu übernehmen (auch Verbraucher), wenn dann die Kosten erstattet sind. Vorsicht auch bei selbstständigem Versand, Verkäufer müssen selbst bei Verbrauchern nicht Rücksendekosten in jeder Höhe zahlen...

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  • Kracky
    Profi
    Reaktionen
    2
    Beiträge
    12.055
    • 28. August 2007 um 17:39
    • #6

    Mirko, du kannst dir nicht zum einen die Annehmlichkeit zukommen lassen als Gewerbetreibender günstiger ein zu kaufen, ich geh ja mal davon aus du hast einen Gewerbezugang bei Prolighting, und dann kommst du und möchtest Endverbraucher Annehmlichkeiten weil du ja nur ein Gewerbebetrieb und kein Handel bist. Ist dem Defakto so würde ich der Firma Prolighting empfehlen dich ab sofort als Endverbraucherkunden zu führen.
    Fraglich ist doch, um welchen Streitwert reden wir hier eigentlich? Ich gehe mal davon aus ein Lichteffekt in der Preisklase unter 40 Euro wiegt so gut wie nichts. Also reden wir hier um die ärgerliche Summe von 6 Euro. Meinst du nicht das es das nicht wert ist. Zumal du dich damit, grade bei solch öffentlichen Postings nicht beliebt machst und einem sowas ehr negativ anlaßtet.
    Sorry, aber meiner Meinung nach lohnt das die Diskussion nicht.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • TON UND LICHT
    Beiträge
    173
    • 28. August 2007 um 17:56
    • #7

    Danke für deine Antwort. Zunächst sind wir ja einmal einig, dass ich kein Kaufmann gem. HGB bin und somit das BGB Anwendung findet.
    Was ich noch nicht verstehe in deiner Ausführung:


    Zitat

    Und da trägt dann der Käufer wieder die Kosten

    Zitat

    Der Kunde kann grundsätzlich dazu verpflichtet werden, die Kosten der Rücksendung zunächst zu übernehmen .....

    Kann oder muss der Verkäufer nun die Kosten übernehmen? Wann ist erst einmal egal. Dass ich nicht unfrei versenden sollte ist eh schon klar, da die Kosten so unnütz und unangemessen hoch werden.

    Kracky
    Ja, es geht nur um ein paar Euro, aber die Art und Weise der Auskunft am Telefon empfand ich als nicht sehr kundefreundlich.
    Und nein, ich kaufe dort als "normaler Kunde zu den regulären Internetpreisen ein. Ich habe früher auch als Privatkunde dort bestellt und der guten Ordnung halber nirgendwann mal auf meinen "Firmennamen" eingekauft, damit das FA auch schöne Rechnungen bekommt.

    Wenn ich mich deswegen bei Jemanden unbeliebt mache, soll er´s mir sagen. Und wenn die Jungs aus dem Süden mir jetzt nix mehr verkaufen wollen auch OK, dann kauf ich nächstesmal woanders. Ich hatte nur schon häufiger dort bestellt und da bisher alles immer geklappt hat habe ich auch gerne immer wieder dort bestellt!

    Und selbstverständlich komme ich bei meinen Kunden für die Transportkosten auf, wenn etwas nicht funktioniert.
    Stell dir mal eine VA vor und der Verleih-Kunde der vllt. schon ein Bierchen getrunken hat, soll dann mit dem Taxi kommen und sich ein neues Gerät bei mir abholen. Selbstredend fahre ich dort hin, solange er das Zeug nicht hier von HH bis nach München mitgenommen hat.
    Da ich kein Handelsgewerbe betreibe kommen "Versandretouren" oder Gewährleistungs-/Garantiefälle bei mir nicht vor, aber würde ich es betreiben, dann wäre dieser Service bei allen Kunden drin. Beim Musicstore und beim T klappts ja auch ohne Probs!!

    Und sollte eine Festinstallation von mir ausfallen (Gerätedefekt ) fahre ich nat. auch nachts dorthin. Selbst bei Fehlbedienung durch Kunden gehört es zum Service, wenn es nicht jede Woche beim gleichen Kunden vorkommt.

    Mirko

    ..... und immer sachlich bleiben.......!!!!

  • TheStranger
    Beiträge
    76
    • 29. August 2007 um 07:42
    • #8

    @ TON UND LICHT:

    Das erste Zitat bezieht sich auf die Nacherfüllung. Da heißt es grundsätzlich im Gesetz, dass die daraus entstehenden Kosten (insbesondere auch Versandkosten der mangelfreien Ware an den Käufer) vom Verkäufer zu übernehmen sind.

    Hilft nur alles nix, wenn es das Gesetz ebenfalls vorsieht, dass der Verkäufer seinerseits die mangelbehaftete Ware zurückverlangen kann (muss er nicht, kann er aber). Und dafür ist dann der Käufer zuständig, auch finanziell.

    Und das zweite ist allgemein gehalten, d.h. der Verkäufer muss auch dann nicht in Vorleistung treten, wenn der Käufer ein Recht auf Erstattung seiner Kosten hat. Soviel zum Thema unfrei versenden etc...

    Und noch zusammenfassend:
    Als Verbraucher hast du ein Recht auf Kostentragung (Versandkosten) z.B. bei Rücktritt, wenn der Wert der zurückgesendeten (!) Ware €40,- übersteigt. Ansonsten nicht. D.h. als Unternehmer gilt das natürlich erst recht nicht unterhalb von €40,- ... Soweit zur Auslegung...

    Allerdings ist es wirklich fraglich, inwiefern sich der "Ärger" mit ProLighting für dich lohnt, weil auf der Kostenseite stehen mE nur €3,50 für ein Paket z.B. mit DPD o.ä.... :?

    ERROR, no keyboard -> Press F1 to continue

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