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Ruhestörung: zulässiger Lautstärkepegel bei Privatfeiern

  • morgen_meister
  • 26. November 2007 um 08:12
  • morgen_meister
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    1.235
    • 26. November 2007 um 08:12
    • #1

    Hallo.

    Ich hatte am Samstag eine kleine VA in einem Keller.
    private Geburtstagsfeier, ca. 35 Leute.
    Kein Eintritt, nicht angemeldet... also rein Privat
    an PA war gestellt: 2x EV Eliminator Monitor (15"/1") und eine EV P1200.
    also schön angepasste PA an Größe der VA und nicht total überdeminsoniert.

    Um ca. 2:30 ist die Polizei eingetroffen wegen Ruhestörung und hat dem Veranstalter mit einer Anzeige gedroht.
    Die Musik soll außerhalb des Kellers leiser gewesen sein, als wenn man sich ganz normal unterhält. Selbst konnte ich mich davon nicht überzeugen, da ich hinter dem Pult stand. Auf jedenfall ist der Keller direkt an der Zufahrtsstraße zur Innenstadt, wo die Autos und paar LKW´s auch um diese Zeit noch absolut Regelmäßig fahren und dementsprechend auch laut sind.
    Naja, Polizei hat auf jedenfall darauf bestanden, das die Musik so leise gemacht wird, das man sie außerhalb gar nicht mehr hört.

    Da ich für den gleichen VA-Ort im Dezember wieder gebucht bin, wollen der dann Veranstalter (war auch Gast des Geburtstags) und ich wissen, welche Lautstärken außerhalb so eines Kellers erlaubt sind, ohne das es als Ruhestörung gilt, bzw. welche Normen das festschreiben.
    Oder ob es da gar keine genaue Festlegung gibt für Privatfeiern.

    Und: Ich will jetzt keine Grundsatzdiskussion über Privatfeiern und ob es eine solche überhaupt ist oder nicht!
    Gleichmal Danke für Antworten.

    Schönen Gruß,
    Tobias

    http://www.partysound-light.de

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    • 26. November 2007 um 09:03
    • #2
    Zitat von "morgen_meister"

    Die Musik soll außerhalb des Kellers leiser gewesen sein, als wenn man sich ganz normal unterhält.

    Aus das kann immer noch zu laut sein.


    Für ein Wohngebiet gilt folgende Faustregel: Wenn man rausbekommt, wo's herkommt, dann isses zu laut.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Kracky
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    • 26. November 2007 um 09:20
    • #3
    Zitat

    Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können.

    Überwacht wird die Einhaltung der Nachtruhe grundsätzlich von den örtlichen Ordnungsbehörden. Eilzuständig ist die Polizei. Geht die störende Betätigung von einem Gewerbebetrieb aus, sind grundsätzlich die staatlichen Umweltämter für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zuständig.

    Das Landesimmissionsrecht gestattet den Gemeinden jedoch bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar einschließlich der damit verbundenen Außengastronomie, durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von diesem Verbot zu regeln. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.

    Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Für die Prüfung der Ruhestörung ist insbesondere der Gebietscharakter des Einwirkungsbereichs von Bedeutung. Ergeben die planungsrechtliche Ausweisung oder die tatsächliche Bebauung eines Gebietes, dass es gegenüber Geräuschimmissionen nur eingeschränkt schutzbedürftig ist (z.B. wegen überwiegender gewerblicher Nutzung), sind die Geräusche anders zu beurteilen als in Wohngebieten. Allgemein können zur Beurteilung der Störung der Nachtruhe die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 entsprechend herangezogen werden. Allerdings ist eine schematische Anwendung dieser Regelwerke verfehlt, weil eine Anpassung der abstrakten technischen Grundsätze an die besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten des Einzelfalles nötig sein kann. Dies kann insbesondere dort der Fall sein, wo Gebiete unterschiedlicher Nutzungsart aufeinander treffen und das Gebot gegenseitiger Duldung und Rücksichtnahme gilt.

    Das Recht auf Nachtruhe ist stets zu beachten. Insbesondere gibt das Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit einem Wohnungsinhaber nicht das Recht, einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe der Nachbarn zu stören. Zwar erfordert die gegenseitige Rücksichtnahme, dass gelegentliches Feiern geduldet werden muss, nach dem Urteil des OLG Düsseldorf 15.1.1990 - 5 Ss(OWi) 475/89 muss jedoch trotzdem die Verhältnismäßigkeit des Lärms gewahrt bleiben.

    Wir richten uns hier meißt nach der TA Lärm, die zwar eigentlich laut der Beschreibung nicht der richtige Anwendungsbereich ist aber es ist ja auch laut Text oben eine A nwendbare Gesetzliche Regelung und wenn du denn Polizisten darauf hinweist, schaft dieses schonmal Eindruck. Bewaffnet mit TA Lärm und dem Schallpegelmesser kann man hiermit auch sehr leicht am maßgeblichen Immisionsort eine dBA Messung machen die dann genau zeigt ob man sich innerhalb der Grenzen bewegt.

    TA Lärm

    Also ausdrucken und mit Klasse 2 Schallpegelmessgerät mit sich führen. Im Vorraus sicherstellen bei welchem Pegel am VA Ort du die Grenzen am maßgeblichen Immisionsort erreichst und darauf achten dieses einfach deutlich zu unterschreiten. Ich habe bisher noch keinen Polizisten erlebt der dadurch nicht zu überzeugen war.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
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    78598 Königsheim

  • morgen_meister
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    • 26. November 2007 um 09:21
    • #4

    ok, danke für die Antwort.

    Wo die Musik her kam, konnte man auf jeden Fall sagen.

    Das heißt, wenn andere Sachen wesentlich lauter sind (z.B. die vorbeifahrenden Autos) und sich aber jemand beschwert, das er die Musik nicht hören will, der rest ist ihm egal, dann hat man keine Chance?!
    Braucht man dann auch nicht ankommen:
    "Hier herausen sind aber gerade mal angenommen 7x db oder so." ????

    http://www.partysound-light.de

  • chris216
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    • 26. November 2007 um 09:21
    • #5

    ICh zitiere mal kurz aus der TA Lärm:

    Zitat

    6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

    Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

    a) in Industriegebieten
    70 dB(A)

    b) in Gewerbegebieten
    tags 65 dB(A)
    nachts 50 dB(A)

    c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A)
    nachts 45 dB(A)

    d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 dB(A)
    nachts 40 dB(A)

    e) in reinen Wohngebieten
    tags 50 dB(A)
    nachts 35 dB(A)

    f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags 45 dB(A)
    nachts 35 dB(A)

    Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

    [...]


    6.4 Beurteilungszeiten

    Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende Zeiten:
    1. tags 06.00 - 22.00 Uhr
    2. nachts 22.00 - 06.00 Uhr


    Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen.

    Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z. B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

    6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit

    Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen:

    1. an Werktagen
    06.00 - 07.00 Uhr,
    20.00 - 22.00 Uhr

    2. an Sonn- und Feiertagen
    06.00 - 09.00 Uhr,
    13.00 - 15.00 Uhr,
    20.00 - 22.00 Uhr.


    Der Zuschlag beträgt 6 dB.

    Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.

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    Gruß,
    Christoph Holdinghausen

  • ADMIN
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    • 26. November 2007 um 09:38
    • #6
    Zitat von "Kracky"

    Also ausdrucken und mit Klasse 2 Schallpegelmessgerät mit sich führen.

    Wenn sich die Polizei davon beeindrucken lässt, dann ist ja gut.

    Genaugenommen gilt jedoch:

    1.) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Messung von einer amtlich bekanntgegebenen Stelle nach § 26/28 BImschG durchgeführt wird.

    2.) Es werden amtlich geeichte Klasse-1-Messgeräte verwendet.

    3.) Neben dem Leq gibt es dann noch Zuschläge für Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit und Informationsgehalt und ggf. noch Tageszeiten mit erhöhter Emfindlichkeit.

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  • morgen_meister
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    • 26. November 2007 um 09:38
    • #7

    ah, ich war gerade zu langsam oder zu schnell :-).

    ok, es handelt sich um c): also nachts 45 dB(A)

    die Grenzen sind ja aber echt ziemlich niedrig, aber dann muss man es halt so machen, wie Kracky es gesagt hat.
    Wenn es nicht klappt, einfach noch leiser machen.

    http://www.partysound-light.de

  • Kracky
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    • 26. November 2007 um 10:41
    • #8
    Zitat von "ADMIN"

    Wenn sich die Polizei davon beeindrucken lässt, dann ist ja gut.

    Genaugenommen gilt jedoch:

    1.) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Messung von einer amtlich bekanntgegebenen Stelle nach § 26/28 BImschG durchgeführt wird.

    2.) Es werden amtlich geeichte Klasse-1-Messgeräte verwendet.

    3.) Neben dem Leq gibt es dann noch Zuschläge für Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit und Informationsgehalt und ggf. noch Tageszeiten mit erhöhter Emfindlichkeit.

    Selbst das Ordnungsamt in manchen größeren Städten geht so vor, was sogar schon im Fernsehn so gezeigt wurde von Köln, so falsch kann das also nicht sein.

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