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Rechtsfrage zur gesetzlichen Garantie

  • tufkamagi
  • 25. September 2010 um 18:08
  • tufkamagi
    Beiträge
    945
    • 25. September 2010 um 18:08
    • #1

    Hallo.
    Zu allererst: JA, ich bin mir bewusst, dass das hier nur ratschläge sein können und es keine Rechtsberatung ist.
    Und nein, ich werde mich nicht hierauf berufen.

    Mein Problem:
    Ich habe vor einiger Zeit das Hobby PA aufgeben müssen. Hatte aber damals noch ettliches an Material, teilweise neu, ewlches ich natürlich verkauft habe.
    Unter anderem auch ein paar Amps vom T.
    Jetzt hat doch einer dieser Amps tatsächlich ein Problem. Nun gut, hat ja noch Garantie.
    ABER: Thomann sagt, die Garantie gäbe es nur für den Käufer, nicht für dritte.
    Das Ende vom Lied: Der Amp wurde, nach weiterleitung des Rückholscheins an meinen Käufer, auf Kosten vom T abgeholt und repariert. Jetzt schicken die aber den Amp zu mir!!!!!
    Was soll ich damit????
    Klar, ich schick den weiter. Aber das kanns doch ned sein, da kommen ja eventuell jede Menge Kosten für Porto und vor allem viel Zeit, die ich aktuell gar ned über hab, zusammen!
    Da habsch jetzt aber gar keine Lust drauf.

    Gibts da nicht irgendein Schlupfloch auf das ich mich berufen kann??
    Hab heut schon dort angerufen, wurde aber nur durch eine sehr unfreundliche Telefonkraft abgewimmelt.
    Ich bin auf 180 grad. Tät ich in der Nähe wohnen wär ich schon dort. Aber dann täts da mal rauchen. Wo bleibt denn hier der Kundenservice?
    Was machen die, wenn sich eine Band auflöst und der Käufer ned mehr greifbar ist?
    Oder noch schlimmer: Unfall, Käufer stirbt? Stirbt mit ihm dann auch seine Garantie? Kann ja wohl ned sein.

    Was meint ihr dazu???

    Grüßle,
    elefelle

    ja, es geht noch lauter!

  • treibsand
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    1
    • 25. September 2010 um 18:47
    • #2

    Is total einfach:
    - Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers, die er zu seinen Bedingungen gewährt. Und da ist der Ausschluss von Weiterverkäufen problemlos möglich.
    - Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Herstellers/Inverkehrbringers, bei der aber innerhalb der ersten 6 von 24 Monaten die Beweislastumkehr in Kraft tritt.

    Du Amp weiterverkaufen - du Garantie geben (können, nix müssen), nix Mann wo hat dich den Amp verkauft.

    Leider kann dir der Kamm no so anschwellen - T. ist im Recht, was die Garantie angeht. Bei der Gewährleistung könnte es anders aussehen, wenn das ein TAmp (und somit T. der Hersteller) ist. Dann gilt aber das HGB und die Beweislastumkehr bzw. 24 Monate frist.

    ...hauptberuflicher Sarkastiker.

  • tufkamagi
    Beiträge
    945
    • 25. September 2010 um 19:16
    • #3

    Hmmmm.

    OK, kann ich nix machen.
    Aber ich glaub ich hab mich da auch falsch ausgedrückt.
    Natürlich meinte ich die gesetzliche Gewährleistung.
    Die gilt ja schliesslich in Deutschland 2 Jahre lang.

    Grüßle,
    elefelle

    ja, es geht noch lauter!

  • hell&dunkel
    Moderator
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    2
    • 25. September 2010 um 19:22
    • #4
    Zitat

    2 Jahre lang.


    Mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten.

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • kurzschluss_meister
    Verifiziert
    Beiträge
    293
    • 25. September 2010 um 20:27
    • #5

    Immer wieder gut: Frag-einen-Anwalt.de

    Zitat


    „ GEWÄHRLEISTUNG“ bedeutet, dass der Verkäufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln dem Käufer überlassen muss.
    Die Gewährleistung oder Sachmängelhaftung bestimmt gemäß § 437 BGB Rechtsfolgen und Ansprüche des KÄUFERS gegen den VERKÄUFER.
    Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder weiteren Dritten.
    Die Gewährleistungsansprüche gelten nur zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
    Erfolgt ein Weiterverkauf, wird der ursprüngliche Käufer zum Verkäufer.

    Sie als 2. Käufer (Käufer der Käufers) haben gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer (1. Verkäufer) keine Gewährleistungsansprüche.
    Sie sind nämlich nicht Vertragspartei! Es besteht somit keine vertragliche Beziehung.

    Sofern Ihr Verkäufer ( 2. Verkäufer = 1. Käufer) als Privatperson die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, könnten Sie eventuell einen Anspruch gegen diesen haben.

    Alles anzeigen

    Somit kannst du dich Glücklich schätzen, dass Thomann das Gerät überhaupt repariert hat als es der 2. Käufer hingeschickt hat.

    "Erfolg besteht darin, dass man genau die Fähigkeiten hat, die im Moment gefragt sind."
    "Wer aufhört zu werben, um Geld zu sparen, kann ebenso seine Uhr anhalten, um Zeit zu sparen."
    Henry Ford

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