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Welchen Schein für T1??

  • Soundworld
  • 11. Februar 2008 um 12:49
  • Soundworld
    Beiträge
    151
    • 11. Februar 2008 um 12:49
    • #1

    Hallo liebe Kollegen!

    Bei meinem Zauberkünstler, für den ich arbeite, werden natürlich viele T1-Pyro-Effekte verwendet.

    Nun habe ich schon bei 2 Brandschutz-Abnahmen von den abnehmenden Herren erfahren, dass man laut der neuen VStättV mittlerweile auch für T1-Pyrotechnik einen Schein braucht.

    Ein Kollege meinte, dass es da einen Schein für ca. 350 Euro gäbe, den man nach nem 3-tägigen Kurs in Händen hält.

    Ich habe bisher aber nur den "normalen" Befähigungsschein nach SprengG gefunden, für den man ja 8 (?) Feuerwerke braucht irgendwie und der mehrere Monate dauert und wesentlich teurer ist.

    Meine Frage ist jetzt:

    Welchen Schein braucht man nun wirklich für T1-Pyros? Ich sag jetzt einfach mal Länderübergreifend, weil wir nicht nur in BaWü unterwegs sind.

    Und wo kann man den entsprechenden Schein erwerben? Möglichst nahe Stuttgart

    Liebe Grüße,

    Thilo Schack

    - Fachkraft für Veranstaltungstechnik -

  • Carm
    Profi
    Beiträge
    2.715
    • 11. Februar 2008 um 15:58
    • #2

    wie ich sehe bist du ja fachkraft - also solltest du problemlos erkennen können, dass die rechtslage in der gültigen VStättV für dein bundesland dargelegt sein muss (ist sie auch, und zwar im §35.2) sowie in der SprengV §23.1...

    dauert ungefähr 2min das herauszufinden, und das ohne im land BW zu wohnen...

    gesetzestexte gibts hier http://www.landesrecht-bw.de/

    wo du den schein machen kannst, müsste dir die zuständige gewerbeaufsicht beantworten können. schulen für pyrotechnik gibts allerdings nicht allzuviele anerkannte und gute in D...

  • freeze
    Beiträge
    1.266
    • 12. Februar 2008 um 14:47
    • #3
    Zitat von "Soundworld"

    Welchen Schein braucht man nun wirklich für T1-Pyros?

    Antwort: Gar keinen.
    Auf privaten und öffentlichen Veranstaltungen.
    Die Abgabe ist ab dem 18. Lebensjahr erlaubt, der Abbrand muss beim Ordnungsamt genehmigt werden.

    Tatsache ist, dass Ordnungsämter immer weniger Feuerwerke und T1-Bühneneffekte genehmigen.

    Gruß

  • simonstpauli
    Profi
    Reaktionen
    767
    Beiträge
    6.590
    • 12. Februar 2008 um 15:13
    • #4

    Ich meine das sollte der Schein für Bühnenpyrotechnik sein.

    T1 ist an sich schein-frei, wenn es auf Bühnen eingesetzt wird greift die jeweilige VStättVo

    Einen Einblick liefert z.B. folgendes PDF (560kB)
    http://www.lightpower.de/produkte/pdf/PG18_Einleitung.pdf

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

  • freeze
    Beiträge
    1.266
    • 12. Februar 2008 um 15:24
    • #5

    Soll Bühnenpyrotechnik im professionellen Umfang eingesetzt werden, würde ich ohnehin den Bühnenpyrotechnikerschein (für Bühnenfeuerwerk der Klasse PT-2) empfehlen.

    In der Anzeige eines Bühnenfeuerwerkes als Bühnenfeuerwerker ist T1 ohnehin inbegriffen.

    Gruß

  • Nischl
    Beiträge
    58
    • 12. Februar 2008 um 19:25
    • #6

    Hallo,

    Du brauchst, wie schon geschrieben wurde, für T1 Effekte keinen Erlaubnischein. Das steht fest.

    Die Anzeige für Bühnenfeuerwerk beim Ordnungsamt ist Pflicht (T1 darfst Du bereits nach dem SprengG),
    allerdings ist es genehmigungspflichtig, daß Du offenes Feuer auf Bühnen verwendest. (DAS dafst Du nämlich erstmal nach VstättVO nicht)

    Das Ordnungsamt kann Dein Vorhaben mit Auflagen belegen. (z.B.....wird nur erteilt, wenn die Schutzabstände eingehalten werden.....)Natürlich kann eine Auflage auch sein, daß ein Pyrotechniker mit vor Ort sein muß.
    Ein Feuerwehrmann der bei Dir auf der Bühne auftaucht, kann Dir nur, ...wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.....Dein Bühnenfeuerwerk, egal in welchem Umfang, versagen.
    Daß ein Bühnenpyrotechniker dabei sein muß, kann Dir nur das Ordnungsamt vorschreiben.

    Einen "Schein" den man für 350€ nach drei Tagen in den Händen hält, gibt`s nicht!

    Gruß an Alle,

    Nisch`l

    WE SET THE STAGE ON FIRE!
    WE SET THE SKY ON FIRE!
    http://www.npa-pyrotechnik.de

  • dienervt
    Beiträge
    608
    • 12. Februar 2008 um 21:44
    • #7

    Wichtig::!:
    Erkundige Dich erst mal, ob Deine Betriebshaftpflichtersicherung Schäden durch Pyro abdeckt. (nicht bei jeder Police ist dies inbegriffen)

    Viel Bass ist durch nichts zu ersetzen- außer durch noch mehr Bass. http://www.DienerVT.de

  • simonstpauli
    Profi
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    767
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    6.590
    • 12. Februar 2008 um 23:28
    • #8
    Zitat von "Nischl"

    ...Du brauchst, wie schon geschrieben wurde, für T1 Effekte keinen Erlaubnischein. Das steht fest...


    Moooment.
    Es geht hier um Pyrotechnik auf einer Bühne. Die Klasse ist da m.E. eher unerheblich.

    Zitat von "VStättVO hamburg"

    in §35-2-3: Di Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstofrecht geeignete Person überwacht werden.

    In Hamburg wäre das dann für mich klar: Nur mit entsprechendem Schein.

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

  • dienervt
    Beiträge
    608
    • 13. Februar 2008 um 20:29
    • #9

    simonstpauli:
    geht auch hervor, welche genauen Qualifikationen eine
    "nach Sprengstofrecht geeignete Person" haben muß ?
    wen ja, wie "heißt" so ein Lehrgang und wer bietet ihn an.
    und in welcher Gesetzestelle ist so ein Lehrgang / Abschluß erwähnt und definiert ist.

    Wohlgemerkt wir sprechen nur von T1 und da genügt meines Wissens eine sachkundige Person.

    Soundworld
    Sei froh, daß diese Frage nicht bei Deiner Abschlußprüfung Fachkraft VT drankam :D

    Viel Bass ist durch nichts zu ersetzen- außer durch noch mehr Bass. http://www.DienerVT.de

  • Nischl
    Beiträge
    58
    • 17. Februar 2008 um 18:16
    • #10

    Hi simonstpauli,

    ....hast schon recht.

    Aber: Nach dem SprengG IST er eine geeignete Person, da er pyrotechnische Gegenstände verwenden will, für die man keine Erlaubnis braucht!

    Wenn er beispielsweise T2 verwenden wollte, ist er nicht mehr geeignet, da hier ein "Schein" nötig wäre.

    Gruß,

    Nisch`l

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  • simonstpauli
    Profi
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    • 17. Februar 2008 um 18:52
    • #11

    Nun ja, es ist mir durchaus untergekommen, daß der verantwortliche Bühnenmeister T1-Pyro nur mit Schein-Inhaber Bühnenpyrotechnik erlaubt hat.

    Zum Beispiel diesen Schein (§7/§20):

    http://www.sprengschule-dresden.de/index.php?entry_id=42

    In Versammlungsstätten gilt eben nicht nur T1 oder nicht sondern auch die besondere Gefährdungslage durch die typischen Menschenansammlungen. Und dann greift die entesprechende VStättVO und die Gefährdungsanalyse des Meisters.

    So kenne ich das.

    EDIT: hab noch einen informativen Link dazu gefunden:

    http://www.eventtechniker.de/body_pyro.htm

    2. EDIT:

    unbedingt zu beachten ist die 1. SprengVO

    http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html

    hier Absatz 4 und 5

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

  • Nischl
    Beiträge
    58
    • 17. Februar 2008 um 20:14
    • #12

    @ simonstpauli

    Das SprengG kenne ich. Ebenso die verschiedenen Erlaubnisscheine. Das hat nur leider gar nichts mit der Thematik Bühnenmeister zu tun.

    Der Bühnenmeister kann seine Gefährdungsanalyse erstellen.
    Kein Problem. Hast Du ihn mal gefragt, was das ändert, wenn ein Scheininhaber dabei ist? Der (T1) Effekt ist dann auch nicht weniger gefährlich. :roll:
    Aber:
    Natürlich hatten wir auch Fälle, bei denen der SAALBETREIBER von vorn herein keine Pyrotechnik in seinen Räumen gestattet, oder möchte, daß ein Profipyro vor Ort ist. Dann kannste nix dagegen machen. (Hausrecht)

    DAS gibt dann vielleicht ein Bühnenmeister an die Techniker weiter....
    Im übrigen könnte ein Bühnenmeister selbst im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sein. Sowas klärt man aber, wenn man professionell arbeitet, vorher ab, was Du ja sicher getan hast um die Show nicht absagen zu müssen... :D

    Nochmal:
    Nach dem Gesetz darf er Bühnenpyrotechnik verwenden,(Ausnahme die Feuerwehr hat wegen des Brandschutzes bedenken) alles was mit Hausrecht/Zivilrecht zu tun hat, steht auf einem anderen Blatt. Basta!


    Gruß,
    Nisch`l

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  • simonstpauli
    Profi
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    6.590
    • 17. Februar 2008 um 20:33
    • #13

    Nischl

    Laut Gesetzen wird kein Schein benötigt, da gebe ich Dir recht.

    Für den Bühnenmeister (in speziellen und evtl. auch im Allgemeinen) ändert ein Scheininhaber daß er sicher sein kann, daß Sicherheitsabstände und Co. eingehalten werden, da der Schein im Abnahmeprotokoll eingetragen ist und bei grobem Unfug auch zur Disposition steht. Das dürfte dem Inhaber durchaus erheblich schaden.

    Können wir zusammenfassen, daß man

    1. für T1 keinen Schein braucht
    1a. ein Schein trotzdem hilfreich sein kann

    2. Bühnenfeuerwerke genehmigungspflichtig sind (i.A. 2 Wochen im Voraus
    2a. Die Verfahren der Genehmigung regional erheblich abweichen

    Ich bitte meine Vehemenz zu entschuldigen mit der ich zur Erlangung einer Befähigung rate, bin in mehrfacher Hinsicht "gebranntes Kind".
    Das geht in den 90ern mit Pyro auf der Bühne los, immerhin immer mit Feuerwehr vor Ort, aber durchaus nicht unkritisch ( zu der Zeit war ich als Musiker unterwegs). Bin froh, daß ich meine Kronjuwelen noch besitze, soweit dazu.
    Veranstaltungen in den letzten 5 Jahren haben diese Vorsicht meinerseits nur verstärkt. Da gab es Sicherheitsabstände im Zentimeterbereich, verantwortliche Pyrotechniker, die ich nach 10 Stunden noch nicht mal Auto fahren gelassen hätte und so weiter.
    Für das Gefährdungspotential selbst von T1 wäre mir das zu heiß, ohne Schein oder überhaupt eine Befähigung Bühnenpyrotechnik zu zünden.

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
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  • Nischl
    Beiträge
    58
    • 17. Februar 2008 um 20:50
    • #14

    @ simonstpauli
    1a. ein Schein trotzdem hilfreich sein kann

    Absolut! Da kriegt man erst mal mit, was da noch so alles dranhängt. Als ich damals meinen Bühnenschein gemacht habe, wollte ich hinterher gar nichts mehr anfassen..... :?

    2a. Die Verfahren der Genehmigung regional erheblich abweichen

    Das sehe ich als das größte Problem. Zzgl. Unwissenheit der Ordnungsämter, die erstmal aus "Nichtfachkenntnis" verbieten. Schlimm.

    Fazit:
    Übereinstimmung 100% :D

    Gruß

    Nisch`l

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  • djobi
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    • 17. Februar 2008 um 22:51
    • #15

    Schein hin oder her, mich erreichte letztens dieser Newsletter:

    Zitat von "pyrotechnik.net"

    Alle losen pyrotechnischen Sätze derzeit ohne BAM-Zulassung:
    *************************************************
    Liebe Kunden,
    mit Wirkung zum 01.01.08 haben leider alle losen pyrotechnischen Sätze der Klassen T1 und T2 in Deutschland durch eine Gesetzesänderung ihre Zulassung verloren! Das betrifft auch die bereits vor diesem Datum erworbenen Produkte. Neue Zulassungen können erst nach der Einführung der neuen Klassen S1 und S2 erteilt werden, die voraussichtlich für Mitte 2009 zu erwarten sind. Bis zu diesem Zeitpunkt können Produkte wie z. B. Rauchpulver, Theaterfeuer oder 2-Komponenten-Bühnenblitze, auch mit einem Bühnen- oder Großfeuerwerkerschein, nicht mehr legal besessen, gelagert oder verwendet werden. Diese Produkte sind auch nicht in der Klasse IV, wie oft behauptet wird, sondern besitzen demnach vielmehr überhaupt keine Zulassung mehr.
    Einzige Ausnahme:
    Pyrotechnische Sätze, die bereits vor dem 01.01.2007 von der BAM als pyrotechnischer Gegenstand in der Klasse T1 oder T2 zugelassen und vom Endverbraucher vor dem 01.01.2008 erworben wurden, dürfen von diesen noch längstens bis zum 30.06.08 verwendet werden!
    Kunden, die derartige Produkte noch vor Sylvester bei uns erworben haben, brauchen also vorerst nicht zu befürchten, ungewollt zu mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Gleichwohl sollten Sie Ihre Bestände aber nach der derzeitigen Sachlage bis zu dem genannten Datum aufgebraucht haben.
    Die BAM versucht derzeit noch in Gesprächen mit dem Bundesministerium des Innern eine Zwischenlösung für dieses Problem zu erreichen, z. B. durch ein offizielles Schreiben des BMI mit einer Empfehlung, die alten Zulassungen vorläufig noch weiter anzuerkennen, bis die neuen Zulassungen erteilt werden können, da die BAM selbst hierzu leider nicht die notwendigen Befugnisse hat. Ob es dazu kommen wird ist zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht absehbar. Fest steht nur, dass die Einführung der neuen S-Klassen bis zum 31.12.07 erwartet wurden um die Produkte dorthin übernehmen zu können, das jedoch das BMI diese Gesetzesänderung nicht rechtzeitig auf den Weg gebracht hat.

    Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben benutzen Sie bitte unser Kundenforum unter http://pyroflash-forum.isthier.de, wo wir Sie auch informieren werden, wenn sich an den beschriebenen Umstand etwas ändern sollte. Es lohnt sich also dort vorbei zu schauen. Den Thread zu diesem Thema finden Sie [hier].

    Alles anzeigen

    Demnach ist es mit T1 eh vorbei ...

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

  • Nischl
    Beiträge
    58
    • 17. Februar 2008 um 23:09
    • #16

    Richtig lesen!

    Das betrifft nur "lose Sätze" Nicht generell T1! :roll: :roll: :roll:

    Gruß,

    Nisch`l

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