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Veranstalter für Schäden Haftbar?

  • sp123
  • 2. März 2009 um 10:15
  • UweLam
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    • 4. März 2009 um 23:25
    • #21

    Das Gerichtsurteil von Beffel hätte ich so nicht erwartet, da ich seit vielen Jahren eine andere Rechtsgrundlage im Kopf habe (vielleicht eine falsche).
    Nämlich:
    Wir haben unsere AGB`s in der Ursprungsversion zusammen mit einem Anwalt erarbeitet. Das war 1985. Einige Begründungen von ihm habe ich noch halbwegs im Kopf.

    Es wird unterschieden nach:
    1. Gebrauchsüberlassung (DryHire Miete), da haftet der Kunde.
    2. Werkvertrag (Fullservice), da haften wir.

    Eine Gebrauchsüberlassung ist gegeben bei:
    - Übergabe/Rücknahme von Mietgegenständen in unseren Räumen
    - Übergabe/Rücknahme durch unsere Lieferung/Rückholung
    - Übergabe/Rücknahme durch unsere Lieferung incl. betriebsfertiger Auf-/Abbau u.Übergabe

    Ein Werkvertrag ist dann gegeben, wenn die Mietgegenstände dem Kunden nicht zur Nutzung übergeben werden, sondern die Nutzung durch von uns gestelltem Personal erfolgt.

    Ich wollte damals gerne in die AGB`s eingetragen haben, dass der Vertragspartner bei einem Fullservice Auftrag mindestes während unserer Abwesenheit (z.B. Pausen, nachts…) haftet.
    Unser Anwalt hat dies aber abgelehnt mit der Begründung:
    In einem Streitfall wird solch ein Auftrag als Werkvertrag gesehen. Wenn ich in unseren AGB`s oder Verträgen Einschränkungen einbaue, die nicht einem Werkvertrag entsprechen, dann wird dieser Punkt in meinen AGB´s für unwirksam erklärt.

    Diese Gedanken schleppe ich nun seit 24 Jahren mit mir herum. Darum bin ich durch Beffels Urteil erstaunt, dass es auch anders gehen kann.

    Erstaunlich ist auch, dass unsere Versicherung genau so abdeckt, wie unsere AGB`s den Werkvertrag vorgeben. Wir haben das nicht bewusst damit abgestimmt. Bislang bin ich davon ausgegangen, dass die Versicherung dies so anbietet weil es auch zur Rechtslage passt.
    In der Praxis heißt dies: Während der Gebrauchsüberlassung (so wie oben beschrieben) sind die Mietgeräte nicht durch uns versichert (außer bei separatem Kurzzeitversicherungsvertrag).
    Bei einem Fullservicejob ist das Equipment über uns durchgehend versichert (auch nach Feierabend und nachts, auch Open Air).

    Wenn ich mir das ganze Thema genau anschaue, ich glaube ich möchte die Haftung für das Equipment bei einem Fullservice Job gar nicht auf den Vertragspartner umlegen. Ich möchte dafür lieber selber haften. Denn bei mir selber weis ich, in welchem Umfang ich das versichert habe, und ich bekomme im Schadensfall dafür mein Geld.
    Was bring es mir, wenn nachts die Veranstaltungshalle mit einem 6-stelligem Schaden (bei mir) ausgeplündert wird und mein Vertragspartner kann nicht zahlen? Ein Rechtssicherer Vertrag, oder eine Verurteilung zur Zahlung bringt mir nichts, wenn der Vertragspartner keine Versicherung für gemietetes Equipment hat (wird er selten haben) und selber auch kein Geld hat? Ich glaube das diese Gefahr realistisch ist. Also, einen Fullservice Job lieber als Werkvertrag lassen.


    Etwas anderes:
    Bei einigen etwas unsicheren Open Air Veranstaltern hatte ich in den letzten Jahren einige male selber 1-2 Security für nachts gebucht. Die kosten nicht viel, und man kann die Kosten irgendwo mit beimogeln.
    Denn, besonders bei Stadtfesten, da will ich nach der Show ins Bett.
    Ich will nicht auf die örtliche Security warten, dann darüber diskutieren, dass einer am FOH und einer an der Bühne bleibt und nicht nur in den Straßen patrouliert, dann den Veranstalter suchen um ihm das auch noch einmal zu erklären, denn die Securitys sind falsch gebrieft , und dann finde ich immer noch keinen, dem ich wiederholen kann, was im Vertrag steht, und ich komme immer noch nicht ins Bett. So etwas geht mir nachts immer schwer auf den S…

    mfG

    Uwe

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    • 5. März 2009 um 09:13
    • #22
    Zitat von "UweLam"

    1. Gebrauchsüberlassung (DryHire Miete), da haftet der Kunde.

    Für Schäden, die er verschuldet hat.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Beffel
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    • 5. März 2009 um 09:18
    • #23

    Da haftet dann auch keine eigene Versicherung!

    Beffl, so a Glaber! Dess glabst da jao salber nedd,
    obbar es bassd schoh!

  • UweLam
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    • 5. März 2009 um 10:18
    • #24
    Zitat von "ADMIN"

    Für Schäden, die er verschuldet hat.

    um es genauer zu sagen:
    Er haftet nicht nur für Schäden, die er persönlich verursacht, sondern auch für Schäden durch dritte (z.B. seine Besucher), Diebstahl, Verlust ... . Lediglich für technische Defekte, die ohne nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache oder ohne Fehlbedienung entstanden sind, haften wir.
    Dies steht auch so in unseren AGB`s.

    mfG

    Uwe

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    • 5. März 2009 um 10:44
    • #25
    Zitat von "UweLam"

    um es genauer zu sagen:
    Er haftet nicht nur für Schäden, die er persönlich verursacht, sondern auch für Schäden durch dritte (z.B. seine Besucher), Diebstahl, Verlust ... .

    Teilweise.

    Prinzipiell besteht die Haftung für eigene Erfüllungsgehilfen und für Besucher der Veranstaltung. Da hat er die möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen.

    Es gibt aber auch Schadensfälle, die außerhalb der Verschuldens des Mieters liegen: Beispielsweise: Nach der Veranstaltung bricht nachts die Halle zusammen, Schneelast oder so. Personenschaden glücklicherweise keiner, da keiner mehr im Gebäude, aber die Anlage, die man aus den Trümmern zieht, hat nur noch Schrottwert. Liegt ein Verschulden des Mieters vor? Normalerweise nicht.


    Gut, so etwas ist selten. Aber: Die Beweislast für ein Verschulden liegt erst mal beim Kläger...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • UweLam
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    • 5. März 2009 um 12:07
    • #26
    Zitat von "ADMIN"

    Teilweise.

    Prinzipiell besteht die Haftung für eigene Erfüllungsgehilfen und für Besucher der Veranstaltung. Da hat er die möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen.

    Es gibt aber auch Schadensfälle, die außerhalb der Verschuldens des Mieters liegen: Beispielsweise: Nach der Veranstaltung bricht nachts die Halle zusammen, Schneelast oder so. Personenschaden glücklicherweise keiner, da keiner mehr im Gebäude, aber die Anlage, die man aus den Trümmern zieht, hat nur noch Schrottwert. Liegt ein Verschulden des Mieters vor? Normalerweise nicht.


    Gut, so etwas ist selten. Aber: Die Beweislast für ein Verschulden liegt erst mal beim Kläger...

    Ein interessanter Ansatz. Aber mit meinem persönlichem Rechtsempfinden kann ich mir das nur schwer vorstellen (bin aber belehrbar). Ich denke, dass es mir als Vermieter egal seien kann, aus welchem Grund der Vertragspartner die Mietsache bei einer Gebrauchsüberlassung nicht zurück bringt. Wenn die Mietsachen nicht mehr vorhanden sind, dann ist er mir gegenüber Schadensersatzpflichtig (denke ich).
    Für mich macht es keinen Unterschied, ob beim Kunden nachts in die gut verschlossene Veranstaltungshalle eingebrochen wird, ob während der Veranstaltung unter Aufsicht seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. Security) oder aus seinem LKW unsere Mietsachen gestohlen werden, oder ob in die Halle Wasser eindringt, ein Feuer ausbricht, oder die Halle einstürzt.
    Da gibt es viele Fälle, bei denen ein verschulden des Mieters, oder mangelnde Sorgfaltspflicht eigentlich nicht vorliegt.
    Aber er hat die Möglichkeit, unsere Mietsachen gegen all diese Gefahren zu versichern.
    Wenn er dies nicht macht, ist der dann von bestimmten Schäden (z.B. Hauseinsturz) befreit?

    mfG

    Uwe

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