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Diensverträge und so (aus Warnungen abgetrennt)

  • falcocgn
  • 8. April 2009 um 00:07
  • falcocgn
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    • 8. April 2009 um 00:07
    • #1

    Können wir diesen Faden jetzt endlich beenden? Bitte?!

    Zum Mitschreiben (auch hinter die Ohren):

    :!: Wer eine Leistung erbringt(Erfolg), hat Anrecht auf die Gegenleistung (Geld). Ein Selbständiger schuldet den Erfolg seiner Tätigkeit, nicht die erfolgreiche Anwesenheit.
    :!: Wer eine Rechnung für diese Leistung schreibt und den Zahlungseingang definiert, hat Anrecht auf pünktliche Zahlung.
    :!: Wer eine Rechnung bekommt und der Meinung ist, der Erfolg wäre nicht oder nicht ordentlich eingetreten, hat die Pflicht, unverzüglich zu rügen/monieren (innerhalb drei Tagen).
    :!: Wer sein Geld nicht pünktlich bekommt, hat die Pflicht, nicht zuviel Geld dem Telekommunikationsdienstleister zu schenken. Er sollte dann lieber wie ein Unternehmer handeln und den Mahnweg eskalieren.
    :!: Wer seine Rechnung zurückbekommt, weil sie moniert wurde, muss sich mit dem Auftraggeber einigen.
    :!: Wer in Zahlungsschwierigkeiten ist, muss aktiv und unverzüglich auf die Gläubiger zugehen.

    Punkt und Schluß

    Falco Zanini
    Neusser Str. 44
    50670 Köln

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

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    • 8. April 2009 um 09:19
    • #2
    Zitat von "falcocgn"

    Ein Selbständiger schuldet den Erfolg seiner Tätigkeit, nicht die erfolgreiche Anwesenheit.

    Je nach dem, ob es ein Werksvertrag oder Dienstvertrag handelt.

    Bei Hands-Agenturen haben wir üblicherweise einen Dienstvertrag, also wird die Leistung geschuldet, jedoch nicht deren Erfolg.

    Zitat

    Wer eine Rechnung für diese Leistung schreibt und den Zahlungseingang definiert, hat Anrecht auf pünktliche Zahlung.

    Erstens mal unterstellt, dass die Leistung erbracht wurde, zweitens kann ein Zahlungsziel auch über die AGBs der Auftraggebers definiert sein.

    Zitat

    Wer eine Rechnung bekommt und der Meinung ist, der Erfolg wäre nicht oder nicht ordentlich eingetreten, hat die Pflicht, unverzüglich zu rügen/monieren (innerhalb drei Tagen).

    Auf den Erfolg kommt es bei einem Dienstvertrag nicht an.

    Zitat

    Wer sein Geld nicht pünktlich bekommt, hat die Pflicht, nicht zuviel Geld dem Telekommunikationsdienstleister zu schenken. Er sollte dann lieber wie ein Unternehmer handeln und den Mahnweg eskalieren.

    So so, hat die Pflicht... Auf welcher Rechtsgrundlage denn?

    Am Rande: Inzwischen hat man wohl mehrheitlich Flatrate.

    Zitat

    Wer seine Rechnung zurückbekommt, weil sie moniert wurde, muss sich mit dem Auftraggeber einigen.

    Warum?

    (Wenn dem so wäre, würde ich alle Rechnungen monieren und einer Einigung konsequent aus dem Wege gehen...)

    Zitat

    Wer in Zahlungsschwierigkeiten ist, muss aktiv und unverzüglich auf die Gläubiger zugehen.

    Ersetzen wir mal "muss" durch "sollte". Gesetzlich vorgeschrieben ist dann nur irgendwann der Insolvenzantrag.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • mringhoff
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    • 8. April 2009 um 11:28
    • #3

    ...als Stichpunkte für "hinter den Ohren" aber durchaus tragbar und einprägsam und viel Platz für hinter den Ohren ist da auch nicht (und bei manchen wohl auch nicht zwischen den beiden Ohren) :)

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • falcocgn
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    • 9. April 2009 um 10:29
    • #4

    Hallo Admin, mir ist jetzt nicht wirklich klar, warum dieser Faden abgetrennt wurde. In meinem Beitrag wollte ich einige Dinge aus kaufmännischer Sicht richtigstellen und damit dafür sorgen, dass diese fruchtlose Diskussion endlich aufhört. Auf beiden Seiten scheint der kaufmännische Sachverstand nicht so groß zu sein.

    Deine Kommentar kann ich auch nicht so stehen lassen.

    Die Erbringung von selbständigen Dienstleistungen ist in BGB §§ 631ff "Werkvertrag" geregelt. Die Erbringung von nichtselbständigen Leistungen (vulgo: Arbeitsverhältnisse) wird in den §§611ff "Dienstvertrag" geregelt. Du hättest Recht, wenn Du pauschal die Dienstleistung "Stagehand" als scheinselbständig bezeichnen würdest. Dann sind natürlich alle entsprechenden Leistungen nichtselbständige. Die Dienstleistung "Stagehand-Agentur" ist jedoch zunächst eine werkvertragliche Leistung. Die Rechtslage diskutieren wir hier jetzt lieber nicht.

    Verträge entstehen durch Antrag und Annahme. Ein Geschäft kommt nur zustande, wenn Antrag und Annahme deckungsgleich sind. Seite A trägt einen Vertrag an und Seite B kann den Antrag so annehmen oder (z.B. mit Verweis auf eigene AGB einen neuen Antrag stellen, der dann wiederum annahmebedürftig ist. Wenn also A einen Techniker bucht und die AGB wirksam dem Annehmenden B mitteilt, dann gelten die AGB, richtig. Wenn die Zahlung in den AGB des A nicht geregelt ist, gilt die Zahlungsbedingung des B auf seiner Rechnung.

    Mein Satz mit dem TK-dienstleister und alle folgenden waren ein Appell an die Streitenden, sich auf kaufmännisches Handeln zurückzubesinnen.

    Warum muss ich mich mit dem Auftraggeber einigen wenn er meine Leistung und somit die Rechnung moniert? Weil in §§ 633 BGB, 634 und folgende BGB genau das geregelt ist. Es sei denn, in den AGB ist eine Regelung für den Fall der Sach- und Rechtsmängel getroffen worden. Genausoetwas hat der Auftraggeber der Crewdispo getan.

    Das zugehen auf die Gläubiger ist für mich nicht nur eine moralische Verpflichtung auch aus den Grundsätzen des Kaufmännischen Handelns. Dies ist etwas verklausuliert auch in § 241 BGB "Pflichten aus dem Schuldverhältnis" und in §242 BGB " Leistung nach Treu und Glauben" geregelt.

    Frohe Ostern,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

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    • 10. April 2009 um 22:59
    • #5
    Zitat von "falcocgn"

    Hallo Admin, mir ist jetzt nicht wirklich klar, warum dieser Faden abgetrennt wurde.

    Weil diese Diskussion nichts mit der betreffenden Firma zu tun hat.

    Zitat

    In meinem Beitrag wollte ich einige Dinge aus kaufmännischer Sicht richtigstellen und damit dafür sorgen, dass diese fruchtlose Diskussion endlich aufhört. Auf beiden Seiten scheint der kaufmännische Sachverstand nicht so groß zu sein.

    Dann wollen wir mal hoffen, die die Experten unsere Beiträge in einem milderen Licht sehen... :wink:

    Zitat

    Deine Kommentar kann ich auch nicht so stehen lassen.

    Da geht es mir ähnlich...

    Zitat

    Die Erbringung von selbständigen Dienstleistungen ist in BGB §§ 631ff "Werkvertrag" geregelt.

    Nein, das ist ein Dienstvertrag.

    Zitat von "BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag"


    (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

    Zitat von "BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag"


    (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

    Wenn ich einer Hand-Agentur einen Auftrag erteile, dann geht der üblicherweise über soundsoviel Hands über eine bestimmte Anzahl von Stunden. Was die tun sollen, sage ich dann auf der Baustelle. Das ist eindeutig ein Dienstvertrag.

    Wollte man das als Werkvertrag regeln, dann müsste man den Erfolg beauftragen (Aufstellen von 2,5 km Bauzaun, Abladen und Aufstellen von 120 Bütecs, usw.), der Hand-Agentur wäre dann selbst überlassen, mit wie vielen Personen sie das durchführt.

    Zitat

    Die Erbringung von nichtselbständigen Leistungen (vulgo: Arbeitsverhältnisse) wird in den §§611ff "Dienstvertrag" geregelt.

    Ein Arbeitsvertrag ist eine Unterform des Dienstvertrages. Alle Arbeitsverträge sind Dienstverträge, aber nicht alle Dienstverträge sind Arbeitsverträge, siehe auch:

    Zitat von "BGB § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen"


    Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,

    Zitat

    Du hättest Recht, wenn Du pauschal die Dienstleistung "Stagehand" als scheinselbständig bezeichnen würdest. Dann sind natürlich alle entsprechenden Leistungen nichtselbständige. Die Dienstleistung "Stagehand-Agentur" ist jedoch zunächst eine werkvertragliche Leistung. Die Rechtslage diskutieren wir hier jetzt lieber nicht.

    Für die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag kommt es auf selbständig, nichtselbständig oder scheinselbständig nicht an. Das macht jedoch einen Unterschied zwischen Dienstvertrag und Arbeitsvertrag.

    Zitat

    Warum muss ich mich mit dem Auftraggeber einigen wenn er meine Leistung und somit die Rechnung moniert? Weil in §§ 633 BGB, 634 und folgende BGB genau das geregelt ist. Es sei denn, in den AGB ist eine Regelung für den Fall der Sach- und Rechtsmängel getroffen worden. Genausoetwas hat der Auftraggeber der Crewdispo getan.

    Ein Auftraggeber ist gut beraten, eine mangelhafte Leistung nicht erst beim Eintreffen der Rechnung zu monieren.

    Eine "Einigungspflicht" lese ich aus den zitierten Paragraphen nicht heraus, aber sie sind auf Dienstverträge ja ohnehin nicht anzuwenden.

    Zitat

    Das zugehen auf die Gläubiger ist für mich nicht nur eine moralische Verpflichtung auch aus den Grundsätzen des Kaufmännischen Handelns. Dies ist etwas verklausuliert auch in § 241 BGB "Pflichten aus dem Schuldverhältnis" und in §242 BGB " Leistung nach Treu und Glauben" geregelt.

    Das halte ich für eine sehr "engagierte" Auslegung dieser beiden Paragraphen und nicht für die herrschende Meinung. Aber ich gebe ehrlich zu, dass ich es nicht genau weiss.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • tufkaklto
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    • 11. April 2009 um 09:48
    • #6

    Unabhängig davon sehe ich das schon auch si wie falcoCGN, das man seine Rechnungsschlachten nicht über das Forum austragen sollte.

    Jeder ist alt genug, seine kaufmönnischen Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen und diese einzumahnen.

    man muß nicht wie im Kindergarten sein "DUDU , der hat mich nicht bezahlt, wuähhhhhhhhh :roll: " rauslassen.

    Für mich hat das Warnungsbrett inzwischen eher Unterhaltungswert.

    Würde ich jede Firma da reinschreiben, wo ich mal länger gewartet habe, da wären auch viele Firmen am Pranger, die es sich eigentlich trotzdem nicht verdient haben und die auch schon lange im Geschäft sind.
    Mit den meisten habe ich mich arrangiert und arbeite heute noch gut auf einer guten Basis.
    Und für einige sehr wenige Firmen arbeite ich eben nicht mehr.
    Kann ich ja selber bestimmen.

    Und selbst die Firmen, für die ich nicht mehr arbeite, sind wiederum gute Auftaggeber für Techniker, die es mit der zahlungsmoral der Firma, für die sie arbeiten, nicht so genau nehmen.

    Ich kenn es auch andersrum.
    Da schreiben techniker oft monatelang keine Rechnungen, und dann plötzlich eine mit große Summe.
    Und sind dann ganz beleidigt, wenn das dann dauert.

    Würde man die Rechnungen monatlich schreiben, hätten die ihr Geld auch schnell mal.
    Es hat immer mal 2 Seiten.

    Und wenn ein Techniker Mist baut, weswegen ein Kunde dann echt Geld herunterhandelt, dann sollte man auch MAnn genug sein,und die Verantwortung dafür übernehmen.

    #Sonst wäre ein Warnungsbrett auch fair, um sich vor selbstüberschätzenden technikern zu warnen.
    Von denen gibt es nämlich auch genug.

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