Zwei Anmerkungen:
1.) Solche "Geschäftsleute" lassen es in der Regel nicht auf einen Prozess drauf ankommen, die sind vor Gericht nämlich auch in Gottes Hand...
Und wie will man beweisen, dass ein "Kunde" die Seite mit den AGB gesehen hat? Gutachten, das behauptet, dass man da zwingend dort vorbeigekommen sein muss? Und plötzlich fällt dem Beklagten ein, dass er ja mit einem halben Dutzend Kumpels vor dem Rechner gesessen ist, und keiner hat etwas von AGB gesehen...
Darum lassen es solche "Geschäftsleute" nicht auf einen Prozess drauf ankommen, sondern machen "Massengeschäft" mit den Dummen, die sich einschüchtern lassen.
2.) Die kostengünstigste Möglichkeit, Texte rechtswirksam zuzustellen, dürfte die Überweisung sein. Manche Banken erlauben da bis zu 12 Zeilen Verwendungstext, eine Kontonummer hat man noch häufiger als eine geeignete Postadresse, und mehr als einen Cent muss man ja nicht überweisen.
Den Text hat der Empfänger auf dem Kontoauszug, von einem Kaufmann kann man erwarten, dass er seine Kontobewegungen verfolgt, und der Inhalt lässt sich jederzeit zweifelsfrei rekonstruieren.