1. Home
  2. Chat
  3. Forum
  4. Kalender
    1. Termine
    2. Karte
  5. Lexikon
    1. Letzte Änderungen
  6. Marktplatz
    1. Bewertungen
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Artikel
  • Forum
  • Termine
  • Lexikon
  • Marktplatz-Eintrag
  • Seiten
  • Erweiterte Suche
  1. PA-Forum
  2. Forum
  3. Professionelle Veranstaltungstechnik
  4. Veranstaltungssicherheit

Welche Tätigkeiten darf eine Fachkraft ausführen?

  • WoMü
  • 14. Juni 2010 um 19:50
  • WoMü
    Profi
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    204
    • 14. Juni 2010 um 19:50
    • #1

    Seit einiger Zeit wird bei uns in Fachkreisen darüber diskutiert, welche Tätigkeiten eine Fachkraft ausführen darf und welche nicht. Oder andersrum gefragt, wo ist die Abgrenzung einer Fachkraft zum Meister. Diese Diskussion wird auf Grundlage der BGV C1 § 15 und der Anhänge der BGI 810 geführt. Leider sind die Formulierungen dort nicht sehr präzise ("Richten sich nach Gefährdungsgrad" oder "als Aufsicht gilt jemand, der aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen", etc. - alles sehr schwammige Formulierungen).

    Die BGV C1 z. B. sagt:

    "...
    § 15
    Leitung und Aufsicht
    (1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs-
    und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften
    übertragen.
    ...
    DA zu § 15 Abs. 1:
    Leitung und Aufsicht bedeuten z. B. das Überwachen, erforderlichenfalls
    das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte. Das Beaufsichtigen
    kann auch einer geeigneten Person (Aufsichtführender) übertragen
    werden. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der
    Gefährdung des Betriebs. Dies gilt auch für Bühnen in Schulen und
    Laienspielbühnen. Siehe hierzu § 13 Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine
    Vorschriften“ (BGV A 1).
    Zu Leitung und Aufsicht gehören auch das Anordnen, Durchführen und
    Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
    einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen.
    Zu den Arbeiten gehören Instandhaltung, Auf- und Abbauen von Dekorationen,
    technisches Einrichten, Aufnahmen, Proben und Vorstellungen.
    Als Bühnen- und Studiofachkraft gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung,
    Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen
    die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
    erkennen kann. Dies sind insbesondere Ingenieure und Techniker für
    Veranstaltungstechnik, Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Studio- und
    Studiobeleuchtungsmeister, Hallenmeister.
    Als Nachweis der Eignung gilt z. B. ein nach landesrechtlichen Bestimmungen
    erworbenes Befähigungszeugnis.

    Gibt es zu diesen ganzen Vorschriften Kommentare mit Beispielen, wann was erfüllt ist?
    Darf z. B. ein Ground-Support unter der Aufsicht einer Fachkraft aufgebaut werden?
    Ab wann muss ein Meister vor Ort sein und bis wohin genügt die Anwesenheit eine Fachkraft?

    Hintergrund ist auch Folgender:

    Ich habe gerade einer Prüfung beigewohnt, bei der eine angehende Fachkraft in seiner Projektarbeit ein Groundsupport mit einem Gesamtgewicht von knapp 2 to in einer Sporthalle mit Schwingboden ohne Kenntnis der Bodenbelastbarkeit aufgebaut hat. Anwesend war der Ausbilder (keine Fachkraft, kein Meister), 3 weitere Azubis und eine ausgebildete Fachkraft. Dies gab natürlich zu der Diskussion Anlass, ob dies von dem anwesenden Personenkreis ohne Meister ausgeführt werden durfte. Manche der Kollegen stellten sich auf den Standpunkt, dass die Kompetenz einer Fachkraft bei Gitterträgern, die auf mehr als zwei Auflagern ruhen aufhört. Andere meinten dies nicht.

    Wie steht ihr dazu?

    Ich bitte die Diskussion ernsthaft zu betreiben und sinnloses Gelaber zu unterlassen.

    Danke

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 14. Juni 2010 um 20:00
    • #2

    Hallo WoMü,

    in der BGI 810 ab Seite 27 stehen doch beispielhaft einige Tätigkeiten den Qualifizierungen zugeordnet. Die von Dir als "schwammig" bezeichnete Formulierung bezieht sich darauf, dass ein Unternehmen sowieso Gefährdungsbeurteilungen als Grundlage für den gesamten Arbeitsschutz erstellen muss. Das ist leider, trotz gesetzlicher Verpflichtung, in allzu vielen deutschen Unternehmen immer noch eine Nullnummer.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

    Einmal editiert, zuletzt von falcocgn (15. Juni 2010 um 08:58)

  • WoMü
    Profi
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    204
    • 15. Juni 2010 um 01:59
    • #3

    Hallo Falco,

    Danke für deine Antwort. Natürlich stehen in der BGI 810 einige Beispiele, aber gerade die alltäglichen Standardanwendungen sind dort nicht besonders gut dargestellt. Dort wird von Traversensystemen geredet. Ist damit eine Traverse auf 2 Liften oder ein komplexes System mit mehr als 2 Liften oder Motoren gemeint.

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 15. Juni 2010 um 09:06
    • #4

    Hallo WoMü,

    in der Statik ist alles mit mehr als zwei Auflagern ein statisch unbestimmtes System. Das kann als erster Anhaltspunkt herangezogen werden. In der von Dir genannten Konstellatation (Schwingboden) wird es dann schon schwierig. Hier sollte eine Fachkraft das ganze mindestens geplant haben.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • WoMü
    Profi
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    204
    • 15. Juni 2010 um 10:42
    • #5

    Hallo Falco;

    du bist also der Meinung, dass die Installation eines GroundSupport (Rigg auf 4 Towern) durchaus in den Aufgabenbereich einer Fachkraft fällt und dazu kein Meister vor Ort sein soll?

  • hasenfuß
    Beiträge
    1.142
    • 13. August 2010 um 00:06
    • #6
    Zitat von "WoMü"


    Ich habe gerade einer Prüfung beigewohnt, bei der eine angehende Fachkraft in seiner Projektarbeit ein Groundsupport mit einem Gesamtgewicht von knapp 2 to in einer Sporthalle mit Schwingboden ohne Kenntnis der Bodenbelastbarkeit aufgebaut hat. Anwesend war der Ausbilder (keine Fachkraft, kein Meister), 3 weitere Azubis und eine ausgebildete Fachkraft. Dies gab natürlich zu der Diskussion Anlass, ob dies von dem anwesenden Personenkreis ohne Meister ausgeführt werden durfte. Manche der Kollegen stellten sich auf den Standpunkt, dass die Kompetenz einer Fachkraft bei Gitterträgern, die auf mehr als zwei Auflagern ruhen aufhört. Andere meinten dies nicht.

    Wie steht ihr dazu?

    in welcher rolle hast du denn der prüfung beigewohnt ?? :D

    schon mal die sr1.0 konsultiert ? (s.11) :shock:


    bei statisch unbestimmten systemen hört theoretisch so einiges auf
    ... die verwendung von d8-motoren ohne lastmessung ....
    ... die planungskompetenz eines meisters ...
    ... lustiges tothängen von einem motor nach dem anderen ... :twisted:

    praktisch wird das traversensystem gerne als so flexibel angesehen, daß
    es immer ein statisch bestimmtes bleibt ... :oops:

    ______________________________

    meister vt
    gMA operating
    photo
    dj

  • hasenfuß
    Beiträge
    1.142
    • 13. August 2010 um 00:13
    • #7
    Zitat von "falcocgn"

    BGI 810

    abschnitt 4.2/tabelle 2 sollte erschöpfend die ausgangsfragestellung beantworten, oder ?


    eingesetzte technik: groundsupport
    geht wohl recht klar über stativleuchten hinaus

    -> t2

    -> nix flachkraft

    ______________________________

    meister vt
    gMA operating
    photo
    dj

  • Steffen
    Profi
    Beiträge
    1.817
    • 3. Oktober 2010 um 15:27
    • #8

    Wobei viele vergessen, was BGV C1 und BGI 810 überhaupt sind:

    BGV C1 ist als BERUFSGENOSSENSCHAFTLICHE Vorschrift primär mal für die Mitarbeiter des eigenen Unternehmens relevant, klar, daß hier die Sicherheit von anderen Personen berechtigterweise mit berücksichtigt wird.

    Die BGI 810 ist eine berufsgenossenschaftliche INFORMATIONSSCHRIFT und hat als solche erst einmal keinen Vorschriftscharakter, ist nämlich bewußt auch KEINE DV für die BGV C1, nichts desto trotz würde ich sie als "Stand der Technik" ansehen. Im Übrigen gibt es zwischen der DV für die BGV C1 und der BGI 810 einige kleine aber feine Unterschiede was die Auswahl eines Verantwortlichen betrifft.

    Klarer geregelt ist die Sache da schon in der VStättVO, wobei hier bekanntermaßen klar eine Pflicht des BETREIBERS gesehen wird, was oftmals verkannt wird. Und hier ist auch klar geregelt, wer wann als "Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik" gilt, und das sind nunmal nicht in jedem Falle Meister (offiziell erst ab 200qm Szenenfläche bzw. Hallen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 Besuchern, aber auch wenn Teile des Aufbaus während der Vorführung mechanisch verfahren werden).

    Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß eine Produktion, die eine erfahrene Fachkraft (definiert als mit mind. 3-jähriger Berufserfahrung) oder einen Meister oder einen Verantwortlichen oder oder oder mitbringt keineswegs einfach per Dekret vom Betreiber der Location als "Verantwortlicher" eingesetzt werden kann.

    Ich zitiere §38 Abs. 5 VStättVO (Saarland) "Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen, wenn diese oder dieser oder deren oder dessen beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist.

    Der Verantwortliche einer Produktion KANN dies in einer Halle, in der er nicht gerade jede Woche 3 Produktionen macht, gar NICHT erfüllen.
    Umgekehrt kann ein von der Halle gestellter Verantwortlicher zwar die Aufbauten der Produktion auf grobe Mängel prüfen, hat aber nicht den genauen Überblick über das eingesetzte Material der Produktion.

    Aus diesem Grund verlangen einige Hallen (u.a. E-Werk Saarbrücken), die einen Meister als Verantwortlichen für die Halle haben ZUSÄTZLICH von der Produktion einen Verantwortlichen.

    Im Übrigen werden in der allgemeinen Diskussion gerne die Paragraphen 38, 39 und 40 der VStättVO in einen Topf geworfen. Dies ist aber mitnichten so:

    § 38 regelt das der Betreiber einen VERANSTALTUNGSLEITER einzusetzen hat. Hier wird erst einmal in keiner Weise definiert, welche Qualifikation dieser zu besitzen hat.

    § 39 ist ein reiner Definitionsparagraph, welcher den Begriff des VERANTWORTLICHEN FÜR VERANSTALTUNGSTECHNIK definiert.

    § 40 wiederum regelt die Rechte und Pflichten dieses Verantwortlichen, wobei dieser bei Szenenflächen unter 200qm und Hallenkapazitäten unter 5000 Besuchern gem Abs. 4 eine Fachkraft mit mind. 3 Jahren Berufserfahrung sein darf.

    Abs. 5 wiederum regelt, daß diese Fachkraft nach Abnahme der techn. Einrichtungen noch nicht einmal während der VA anwesend sein muß, wenn während der VA keine szenischen Veränderungen (Verfahren von Truss etc.) vorgenommen werden.

    In mancher Hinsicht widersprechen sich hier also BGV C1, BGI 810 und VStättVO deutlich.

    Wünschenswert wäre hier eine einheitliche Regelung.

    Und noch kurz, da sie oben erwähnt wird, eine Anmerkung zur SR 1.0. Die SR 1.0 ist eine von einem Interessenverband (VPLT), der keineswegs die ganze Branche vertritt, herausgegebene Schrift, die allerdings in Zusammenarbeit mit der VBG und somit (auch) in Anlehnung der BGI 810 entstanden ist. Die SR 1.0 ist aber genau genommen nur ein gut gemeintes Schriftstück und hat keinesfalls Vorschrifts- oder gar Gesetzescharakter (sonst dürften 99% aller am Markt erhältlichen Traversen nicht benutzt werden). Als Stand der Technik KANN sie unter Umständen in bestimmten Bereichen herangenommen werden. Mir wäre jedoch bisher kein Fall bekannt, in dem dies vor einem deutschen Gericht tatsächlich geschehen wäre.

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 4. Oktober 2010 um 12:48
    • #9

    Hallo Steffen,

    ich verstehe nicht ganz, wieso immer der VPLT als Buhmann dargestellt wird. Irgendjemand muss schließlich mal anfangen. Da alle Kollegen, die in Foren eben genau das fordern "...jemand sollte mal...", "...da müsste jetzt mal jemand..." aber leider sich darüberhinaus nicht engagieren, macht es eben jemand anders. In diesem Fall von den Kollegen, die z.b. im VPLT organisiert sind. Der VPLT steht, genauso wie die anderen Verbände, allen offen. Bewegen kann man jedoch nur in der organisierten Gemeinschaft etwas.

    Wir sollten nicht vergessen, dass die BGI 810 auf breite Unterstützung zählen kann:

    "Dieser Branchenleitfaden der VBG ist in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure (Bavaria, BR, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, SRT, Studio Hamburg, SWR, WDR, ZDF) entstanden und stellt den gemeinsamen Standpunkt dar von
    - BVB – Bundesverband Beleuchtung und Bühne e. V.
    - Deutscher Bühnenverein – Bundesverband der Theater und Orchester
    - Deutscher Städtetag
    - DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
    - DTHG – Deutsche Theatertechnische Gesellschaft e. V.
    - EVVC – Europäischer Verband der Veranstaltungscentren e. V.
    - VDSI – Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e. V.
    - ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
    - VPLT – Verband für professionelle Licht und Tontechnik e. V."

    Die SR 1.0 existiert nicht mehr und wurde abgelöst von dem SQP1 der igvw http://www.igvw.org

    Auch dieser "Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet."

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • Steffen
    Profi
    Beiträge
    1.817
    • 4. Oktober 2010 um 19:23
    • #10

    Hallo Falco,

    der VPLT ist für mich keineswegs der Buhmann. Und die SR1.0 ist ja mittlerweile auch durch die SQ P1 abgelöst, die ja wieder auf wesentlich breiterer Basis steht.

    Mir ging es nur darum, daß einem keiner die SR1.0 oder auch die SQP1 als VORSCHRIFT oder gar GESETZ "um die Ohren hauen kann", wie vor kurzem mal wieder hier im Forum geschehen.

    Die SQP1 ist ggf. als Stand der TEchnik zu brücksichtigen, genau wie die BGI auch. Nur: Vorschriften oder Gesetze sind das nunmal nicht.

    Mir ging es lediglich darum, mal nochmal offen zu legen, daß die einzelnen Vorschriften wie C1 und VStätt, die verschiedenen Informationsschriften (zu denen ich die SPQ1 mal dazu zählen würde) etc. teilweise arg voneinander abweichende Forderungen beinhalten und für wen was überhaupt in erster Linie gilt. (C1 für den UNTERNEHMER und seine Beschäftigten, wobei im Zuge der Deregulierung des Arbeitsschutzes hier ja alles eher schwammiger anstatt griffiger wird, VStättVO für den BETREIBER etc.) Es wird halt in der allgemeinen Diskussion vieles durcheinander geworfen.

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 4. Oktober 2010 um 19:31
    • #11

    Hallo Steffen,

    es sei Dir verziehen :) Du hast recht, viel zu häufig werden -aufgrund fehlenden Wissens oder Interesses an den rechtlichen Rahmenbedingungen unserer Branche- Dinge durcheinandergewürfelt. Gutes Beispiel ist das viel strapzierte Wort "Gefährdungsbeurteilung". Jeder spricht drüber, kaum einer weiss, wer, wann, wie oft oder warum eine GBU angefertigt werden muss und wie sie aussehen sollte.

    Gerade weil wir die Deregulierung haben, müssen zur Konkretisierung Schriften wie die BGIen oder die SQ, VDI-Richtlinien usw. herausgegeben werden. Einfacher wird es nicht, zumal auch die EU und der Staat (siehe TRs und BGV A3) mitmischen.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • WoMü
    Profi
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    204
    • 5. Oktober 2010 um 18:43
    • #12
    Zitat von "Steffen"


    § 40 wiederum regelt die Rechte und Pflichten dieses Verantwortlichen, wobei dieser bei Szenenflächen unter 200qm und Hallenkapazitäten unter 5000 Besuchern gem Abs. 4 eine Fachkraft mit mind. 3 Jahren Berufserfahrung sein darf.

    Abs. 5 wiederum regelt, daß diese Fachkraft nach Abnahme der techn. Einrichtungen noch nicht einmal während der VA anwesend sein muß, wenn während der VA keine szenischen Veränderungen (Verfahren von Truss etc.) vorgenommen werden.

    Hallo Steffen,

    dass die Fachkraft für VAT nach der Installation und der Abnahme gehen kann ist deine Interpretation der VStättVO.

    Der Absatz 5 sagt:

    - wenn vom Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen- studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können.
    - vom Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
    - die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist,

    dann dürfen die Pflichten aus §40 Abs. 1-3 von einer "aufsichtsführenden Person" wahrgenommen werden.

    Welche Veranstaltungen erfüllen denn diese Kriterien?

    Vom Betrieb einer temporär installierten technischen Anlage, auch wenn diese vorher abgenommen wurde, geht immer eine Gefahr aus. Ob groß oder klein ist egal. Absatz 5 sagt aber, dass keine Gefahr ausgehen darf.

    Im Allgemeinen ist es doch so, dass sobald man etwas temporär installiert oder etwas Installiertes verändert, von dieser Handlung eine Gefahr ausgeht. Man kann alle diese potentiellen Gefahren hier gar nicht aufzählen. Das fängt damit an, dass jemand über einen Licht- oderLautsprecherstativ fällt oder dieses umrennt (hier geht z. B. vom Betrieb, trotz eventueller vorheriger Abnahme eine Gefahr aus), und geht bis zum Austausch von für die Show wichtigen Teilen des Equipments während des Betriebs, ganz abgesehen von den Veranstaltern, die kurz vor Publikums-Get-In immer noch mit Sonder- und Umbauwünschen kommen. Und dann hat eine entsprechend qualifizierte Fachkraft vor Ort zu sein. Ansonsten tritt § 38 Abs. 4 (die VStättVO ist auch eine Betriebsvorschrift) und §47 Abs 15 u. 16 in Kraft.

  • Steffen
    Profi
    Beiträge
    1.817
    • 6. Oktober 2010 um 13:13
    • #13

    Hallo, Wolfgang,

    das ist nicht MEINE Interpretation der VStättVO, sondern die Interpretation die allgemein anerkannt wird (u.a. auch von einigen Meistern mit denen ich mich unterhalten habe).

    Im Prinzip gebe ich Dir recht, von temporären Installationen geht IMMER eine gewisse Grundgefährdung aus.

    Allerdings ist es bei strenger Auslegung der VStättVO genau genommen einem Betreiber sowieso nicht wirklich möglich, die Aufsichtspflicht gem. §40 überhaupt auf den technisch Verantwortlichen eines Dienstleisters abzugeben.

    Hier gibt es nämlich keinen Absatz wie den Abs. 5 des §38, in dem festgelegt wird, daß die Veranstaltungsleitung auf den Veranstalter abgegeben werden darf (übrigens das auch nur in sehr engen Grenzen, nach Auslegung Beuth-Verlag (M. Ebner, Sicherheit in der Veranstaltungstechnik) muß dieser Veranstaltungsleiter nämlich eine eventuelle Evakuierung leiten können und die Sicherheitseinrichtungen der Halle bedienen können, was mit Sicherheit nicht durch eine einmalige Einweisung gewährleistet ist.

  • WoMü
    Profi
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    204
    • 6. Oktober 2010 um 16:06
    • #14

    Du magst Recht haben, dass die komplette Aufsichtspflicht nicht auf den Verantwortlichen des Dienstleisters abgegeben werden kann.
    Dies ist bei den sicherheitstechnischen Einrichtungen einer Veranstaltungsstätte auch fast nicht möglich.

    Wohl aber muss dem Veranstalter für die von ihm (sei es direkt oder über einen Dienstleister) eingebrachten Einrichtungen die Aufsichtspflicht übertragen werden. Dies ist auch in den meisten Mehrzweckhallen der Fall. Es kommt quasi zu einer Aufgabenteilung: Der Hausmeister ist für die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte verantwortlich, der Veranstalter für die von ihm eingebrachten Einrichtungen. Man kann es ja dem Hausmeister (bei kleineren Kommunen meistens auf 400 €-Basis) einer kommunalen Mehrzweckhalle kaum zumuten, dass er sich mit sämtlichen Vorschriften, welche das eingebrachte Equipment des Dienstleisters und dessen Installation betreffen auskennt. Genauso wie man es dem Dienstleister, der nur ab und an in der Halle tätig ist, nicht zumuten kann sich mit der sicherheitstechnischen Einrichtung der Versammlungsstätte auszukennen. Diese Aufgabenteilung macht ihn meinen Augen durchaus Sinn und wird meistens auch so praktiziert. Ich kenne Hallen, da ist der Hausmeister in der Führung der örtlichen Feuerwehr, damit sind diese Hallen was den Brandschutz und die Evakuierung angeht natürlich ganz weit vorn. Was veranstaltungstechnische Einrichtungen angeht, so hat er leider keine Ahnung, denn in den meisten Hallen gibt es bis auf eine kleinere mobile Lautsprecheranlage kaum solche Einrichtungen.

    Die komplette Veranstaltungsleitung und damit auch die Verantwortung liegt immer beim Veranstalter und auch beim Hallenbetreiber. Dem Veranstalter ist es (aus welchen Gründen auch immer) vielleicht egal, welche Qualifikation der Dienstleister hat (hauptsache billig). Dem Betreiber nicht ganz, denn er haftet für den Veranstalter mit.

    Wir reden allerdings hier die ganze Zeit nur von der VStättVO. Was sagt denn die BGV C1 oder die GUV V-C1 in §15 ?

    Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen. Ansonsten begeht er eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € belegt werden.

  • Steffen
    Profi
    Beiträge
    1.817
    • 6. Oktober 2010 um 20:35
    • #15

    Hi Wolfgang,

    Wobei in der C1 explizit nicht angegeben ist, was eine Studio- und Bühnenfachkraft ist. Hier werden ja auch die alten "Beleuchtungsmeister" die in den meisten Theatern mal irgendwann per Se zu solchen bestimmt wurden berücksichtigt und nach Infos aus der VBG gedenkt man auch keineswegs, an der alten "schwammigen" Regelung zu rütteln, Thema "Bestandsschutz".

    Streng genommen gilt die C1 auch nur für die ANGESTELLTEN Arbeitnehmer des Unternehmers und nur sehr indirekt z.B. für Freie. Ob das sinnvoll ist sei dahin gestellt, meiner Meinung nach sollte das Ding universell gelten.

    Ansonsten sprichst Du den Hausmeister an. Eine kleine mobile Beschallung die der Halle gehört ist auch Veranstaltungstechnik, mal ganz abgesehen von Bühnenpodesten, die mal mit absoluter Sicherheit eine Gefahrenquelle darstellen, somit ist es streng genommen Sache des Betreibers gem. VStättVO sowie auch des Betreibers in Eigenschaft des Arbeitgebers gem. BGV C1 daß hier eine entsprechende Qualifikation (also mind. Fachkraft mit 3 Jahren Berufserfahrung gem. §40 Abs. 4 VStättVO) vorliegt, was in den meisten Mehrzweckhallen wie Du ja auch weißt sicher NICHT der Fall ist.

    Dazu eine kleine Anekdote vom vorletzten Wochenende:

    wir waren mit einem Chorprojekt in dem ich selbst als Musiker dabei bin in einer Halle im Warndt (übrigens keine Mehrzweck-, sondern eine ausgewiesene Eventhalle). Dort wurden uns vom Hausmeister als Beauftragtem des Veranstalters relativ neu aussehende Bühnepodeste als Chorpodeste aufgebaut. Nachmittags stürzte erst einmal jemand ab und landete in einem Haufen Pappkarton, weil er sich gegen das Geländer GELEHNT hatte und dabei die Klammern, die das Geländer hielten (anscheinend irgendein Alu-Guss) GEBROCHEN sind.

    Später stürzte die Erste Reihe Podeste ein während der Chor darauf stand. Was war passiert: Bei Scherenpodesten auf 20cm-Stufe gibts bekanntlich so ein nettes kleines Metallkeilchen das man als Stabilisator runterklappt. Der Hausmeister, der die Podeste sicherlich nicht zum ersten Mal aufgebaut hat, hatte das natürlich NICHT gemacht und war höchst erstaunt (und sauer) als ich ihn sehr unmissverständlich auf sein Versäumnis aufmerksam gemacht habe.

    Wäre also auch hier nett, wenn die vom Betreiber beauftragten Personen ein Mindestmaß an Qualifikation mitbrächten. Und nach §40 VStättVO ist das nun einmal die Fachkraft mit 3 Jahren Berufserfahrung.

    Es kann nicht sein, daß von Betreiberseite mit zweierlei Maß gemessen wird. Die Produktion soll eine qualifizierte Fachkraft mitbringen (was absolut in Ordnung geht) aber die Halle darf den Karl Otto hinstellen der das schon immer macht...

Anstehende Termine

  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Dienstag, 6. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Mittwoch, 7. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Donnerstag, 8. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • Competent Person for Event Rigging according to IGVW SQQ 2 | Level 1 | Munich (English)

    Dienstag, 13. Oktober 2026 – Freitag, 23. Oktober 2026
  • Combined seminar for experts in lifting gear and lifting beam systems (AnschlägerPlus)

    Dienstag, 13. Oktober 2026 – Donnerstag, 15. Oktober 2026

Letzte Themen

  1. IHOS DSP 6.4 / Kingray GPA415 FIR Designer .txt Dateiformat?

    ThomasA
    5. Oktober 2026 um 19:16
  2. Neuer Mixer in Sicht: Behringer FLOWCASTER

    funkbrother
    5. Oktober 2026 um 16:21
  3. VI400/600 - Steuerung Local Rack über Mixing Station und Virtual VI ohne Surface?

    robert müller
    4. Oktober 2026 um 23:18
  4. Leatcon 2026 Forumstreffen

    skyper
    3. Oktober 2026 um 10:00
  5. Eminence Kappa 15 (LF) Bauvorschläge für Bassreflex oder Horn

    soundralf
    2. Oktober 2026 um 12:44
  6. Kleine PA und nur Fragen!!!

    Alex Bundschuh
    1. Oktober 2026 um 18:47
  7. Welche DI-Box/Line-Übertrager für Laptop/Kopfhörerausgang?

    wusel123
    30. September 2026 um 12:29
  8. Ersatzteilversorgung Lautsprecher (speziell Seeburg A3 MKII)

    Hanseat
    29. September 2026 um 18:25
  9. Neues Online-Simulationstool für Treiber / Gehäuse / Leistung / Filter

    Blancblue
    29. September 2026 um 13:16
  10. Subwoofer 80cm x 40cm x 80cm

    zegi
    28. September 2026 um 17:06

Benutzer online in diesem Thema

  • 1 Besucher
  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™